Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 4 StR 375/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 137

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/00vom14. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom14. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] 18. April 2000 werden verworfen.II.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diehierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt [X.] seines Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe: [X.] hat den Angeklagten wegen "Mordes in drei Fällen [X.] mit unerlaubter Einfuhr, Besitzes und Führens einer Schußwaffe" zulebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die Tatwaffe [X.]. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzungsachlichen Rechts gestützten Revision nur insoweit an, als das [X.] besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneinthat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts geltend macht, gegen das Urteil insgesamt.Er beanstandet insbesondere die Annahme von Mord aus niedrigen Beweg-gründen und greift im übrigen die Schuldfähigkeitsbeurteilung an. [X.] haben keinen Erfolg.- 4 - II.Der Angeklagte erschoß in der Nacht zum Montag, den 5. Juli 1999, ge-gen 3.00 Uhr mit seiner Pump-Action-Schrotflinte zunächst seinen früherenSchwiegervater, den 50jährigen [X.], in der zum Anwesen seiner frü-heren Schwiegereltern in [X.]gehörenden Garage. Anschließend ver-schaffte sich der Angeklagte Zutritt zum Haus und erschoß dabei seine [X.], die 48jährige [X.] . Sodann verfolgte er seine ge-schiedene Ehefrau, die 31jährige [X.], und erschoß sie in dem [X.], in das sie sich geflüchtet hatte. Dem Tatgeschehen vor-ausgegangenen war eine jahrelange Auseinandersetzung des Angeklagten mitseiner geschiedenen Ehefrau und deren Eltern, nachdem sich seine frühereEhefrau im Frühjahr 1994 "unter dem Vorwurf der Eifersucht und der [X.] Einengung durch den Angeklagten" von ihm getrennt hatte und [X.] schließlich im September 1995 geschieden worden war. "Sein Frust ver-wandelte sich nach und nach in Wut, Haß und Rachsuchtfl, als im Rahmen [X.] angestrengten [X.] festgestelltworden war, daß er nicht der leibliche Vater der etwa sechs Monate nach [X.] Ende April 1992 geborenen Tochter [X.]war, was [X.] verletzte. Der Angeklagte hatte aber bereits seit der Trennung begonnen,seine Ehefrau und ihre Familie zu "terrorisieren". Mehrfach drohte er an, "allezu töten", und äußerte dabei, "er bringe alle um, 'bis die ganze Brut und allesdrumherum ausgelöscht ist' ". Im September 1995 hatte der Angeklagte eine"scharfe" Pistole erworben, die er mit Munition in seinem Pkw verwahrte. [X.] September 1995 suchte er mit der Waffe das Anwesen seines Schwieger-vaters auf. Zum Gebrauch der Waffe kam es jedoch nicht, weil dieser die [X.] sich nehmen konnte. Wegen des [X.] wurde der Angeklagte am- 5 -6. Februar 1996 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe vonsechs Monaten verurteilt. Gleichwohl fuhr er noch im Frühjahr desselben [X.] nach [X.] und erwarb dort die spätere Tatwaffe, die er in der [X.] stets in seinem Pkw mit sich führte. Darüber hinaus legte er im [X.] mit den Gewaltphantasien, die ihn beschäftigten, in seinem Pkw auchFesselungswerkzeug und einen Baseballschläger bereit. Am Vorabend der [X.] in der Nacht fuhr der Angeklagte, der nicht alkoholisiert war, mit seinemPkw zu verschiedenen Zeiten dreimal an dem Haus seiner früheren [X.] vorbei. Beim [X.] - inzwischen war es etwa 2.30 Uhr - stellte er"seinen Pkw in der Nähe des [X.]ab und beobachtete das Haus".Gegen 3.00 Uhr sah er seinen früheren Schwiegervater, der zur Arbeit fahrenwollte, das Haus verlassen. Als dieser den Angeklagten erkannte und auf ihnzuging, nahm der Angeklagte die Schrotflinte. "Spätestens jetzt (faßte er) [X.], aus Verärgerung und Wut wegen der ständigen Streitereien in [X.], des Verhaltens seiner geschiedenen Ehefrau, der Kränkungwegen des 'untergeschobenen' Kindes ... und aus Rachsucht gegenüber seinerfrüheren Familie, alle erwachsenen Mitglieder der [X.]zu töten", [X.] dann geschah.[X.] Revision des Angeklagten1. Die auf eine Verletzung von § 261 StPO gestützte Verfahrensbe-schwerde ist unbegründet. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer im [X.] allein gegen die Würdigung der zur Schuldfähigkeit erstatteten [X.] das Schwurgericht. Einen Verfahrensfehler zeigt die Revision insoweitnicht auf. Das Vorbringen ist deshalb nur im Rahmen der Sachrüge zu [X.] -2. [X.] (in drei Fällen) hältrechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des [X.], der Angeklagtehabe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt,begegnet im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht durch-greifenden rechtlichen [X.]) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, [X.] nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in [X.] reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalbals besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdi-gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeb-lichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. [X.]St 35, 116, 127; [X.] StV 1996,211, 212). Das [X.] sieht die niedrigen Beweggründe darin, daß [X.] "seine geschiedene Frau hin(richtete), weil sie - so seine Worte -'sein Leben versaut hatte', wobei seine Verärgerung und seine Haßgefühle sichauch auf die Schwiegereltern ('die ganze Brut') bezog". Es meint, "auch [X.] ein Motivbündel bei dem Angeklagten ... aus selbstsüchtigem Wollen,Verärgerung über erfahrene Kränkungen, Frust, als ([X.] ausgenutztworden zu sein", annehme, stünden "das Hauptmotiv bzw. die vorherrschendenMotive, welche der Tat ihr Gepräge geben - Wut, Haß, Verärgerung, Frust ... -",nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe.Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Haß und Rachsucht kommennach der Rechtsprechung allerdings nur dann als niedrige Beweggründe [X.], wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen ([X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5a m.[X.]). Hierbei war zu bedenken, daßnicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der [X.] vom Täter abwen-- 7 -den will oder abgewandt hat, deshalb zwangsläufig schon auf niedrigen Be-weggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend undtatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, der inneren Ausweglosigkeitund erlittenen Unrechts sein, die eine Bewertung als finiedrigfl im Sinne [X.] zumal dann als fraglich erscheinen lassen können ([X.]RStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 32), wenn [X.] wie hier [X.] die Tren-nung von dem Tatopfer ausgegangen war und sich der Angeklagte nicht nur inseiner Lebensplanung enttäuscht, sondern er sich durch seine frühere Ehefrau[X.] namentlich wegen des fiuntergeschobenenfl Kindes [X.] getäuscht und fibetro-gen" fühlte.Gleichwohl ist die Wertung des Schwurgerichts im Ergebnis nicht zu [X.]. Das nachvollziehbare Gefühl der Demütigung und Kränkung beimAngeklagten betraf zwar unmittelbar nur das Verhältnis zu seiner früherenEhefrau und könnte die Annahme niedriger Beweggründe in objektiver Hinsichtin bezug auf deren Tötung entfallen lassen. Doch wurde hier dieses Gefühl derDemütigung und Kränkung überlagert von dem Entschluß des Angeklagten,sich an der figanzen [X.] zu rächen und sie [X.] wie er es zuvor mehrere [X.] hatte [X.] fiauszulöschenfl. Eine solche [X.], in die der Ange-klagte die von ihm Getöteten unterschiedslos genommen hat, rechtfertigt [X.] als niedriger Beweggrund durch das Schwurgericht (vgl. [X.]RStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).b) Das Schwurgericht hat auch die subjektive Tatseite des mordqualifie-renden Merkmals ausreichend dargetan. Spielen bei der Tat [X.] wie hier [X.] ge-fühlsmäßige Regungen eine Rolle, so muß sich der Tatrichter mit der Frageauseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu be-- 8 -herrschen und willensmäßig zu steuern ([X.]St 28, 210, 212; [X.]R [X.] 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2; [X.]/[X.] aaO § 211 Rdn. 5bm.w.[X.]). Nach dem normativen Maßstab der Rechtsprechung sind die [X.] für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe zur Tat nicht mehr ge-danklich beherrschen und gewollt steuern können, regelmäßig umso höher, jeschwerwiegender die [X.] nach ihren [X.] vom Vorsatz des [X.] umfaß-ten und ihm vorwerfbaren [X.] konkreten Umständen und Folgen ist ([X.] NJW1993, 3210, 3211 = [X.], 372 m. krit. [X.]. [X.]). Das [X.]hat ohne Rechtsfehler festgestellt, der Angeklagte habe "die tatsächlichen Um-stände, die seinem Motiv zugrundelagen", gekannt. Unter den hier [X.] war eine nähere Erörterung zur subjektiven Tatseite nicht geboten(vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15), zumal sich das[X.] eingehend mit der affektiven inneren Verfassung des Angeklagtenauseinandergesetzt und [X.] sachverständig beraten [X.] eine erhebliche Beein-trächtigung des Angeklagten durch seinen Zustand im Sinne des § 21 [X.] hat (dazu unter 3.).3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] den Einwendungen des Beschwerdeführers hat das Schwurgericht ohneRechtsfehler eine affektbedingte erheblich verminderte [X.].Für die Tatbegehung selbst hat das [X.] - insoweit dem psych-iatrischen Sachverständigen Dr. [X.] folgend - einen rechtlich relevanten Affektim Sinne einer "tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" verneint. Dabei hat es imwesentlichen auf die "gedankliche Vorwegnahme" der Tat (der Angeklagtehatte [X.] lange vor dem eigentlichen Tatgeschehen die Tötung der Familie- 9 -Z. angekündigt"), die "tatvorbereitenden Handlungen mit Bereitlegen einerSchußwaffefl, den "Tatablauf selbst", das "geordnete Nachtatverhalten" undseine "detailreichen Schilderungen ... zum [X.]" abgestellt. Danach la-gen in der [X.] selbst [X.] was die Revision auch nicht in Frage stellt [X.]wesentliche Merkmale vor, die in Psychiatrie und Rechtsprechung als möglicheIndizien gegen einen rechtlich relevanten affektiven Ausnahmezustand gewer-tet werden (vgl. hierzu [X.] StV 1990, 493; 1993, 637; zusammenfassend Sal-ger in Festschrift für [X.] 1989, 201 f.; [X.] in [X.] , Affektdelikte,1993, [X.], 46 ff; krit. gegenüber dem Kriterienkatalog u.a. Rasch, Forensi-sche Psychiatrie 2. Aufl., 1999, [X.] ff., 256).Rechtliche Bedenken gegen die Wertung des [X.] ergeben sichaber auch nicht mit Blick auf die Tatvorgeschichte, der im Rahmen der not-wendigen Gesamtwürdigung zum Bewußtseinszustand des [X.] neben [X.] Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung nimmt an, daß [X.] längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente [X.] chronischen Affektspannungen auch die Annahme begründen kann, daßdas Persönlichkeitsgefüge des [X.] bei der Tatausführung schwer erschüt-tert war ([X.]R StGB § 21 Affekt 6; [X.] StV 1993, 637; zu den einzelnenPhasen [X.] StV 1993, 220, 223 ff.; ferner u.a. [X.]/Venzlaff in [X.]/[X.] Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl., 2000, [X.], 185f.; [X.] NStZ 1999, 273, 275 f.). Unter solchen Umständen einer für einePartnertötung im Affekt typischen Konfliktentwicklung, deren Opfer im [X.] Dritte werden können (vgl. [X.] NStZ 1988, 268; [X.]R StGB § 211 Abs.2 niedrige Beweggründe 19), können auch sogenannte "[X.]" der Tatin der Phantasie (dazu eingehend [X.] in [X.] aaO S. 95 ff; ferner u.a. [X.]aaO S. 222; [X.] in [X.] aaO S. 11), mit einem tatauslösenden affektiven- [X.] als einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 21StGB vereinbar sein ([X.], Urteil vom 13. August 1997 - 3 [X.]; [X.]aaO S. 276); das erfaßt auch die Ankündigung der Tat bis hin zu Vorberei-tungshandlungen - mithin Umstände, die üblicherweise gegen einen rechtlichrelevanten Affekt gewertet werden.Das [X.] hat das aber nicht verkannt; vielmehr billigt es dem [X.] "aufgrund der erfahrenen Demütigungen und Kränkungen" einen"chronischen Affektzustand" für die Tatvorlaufphase zu. Es übersieht auchnicht, daß es bei dem Angeklagten "im Vorfeld der Tat über einen Zeitraum vonmehreren Jahren zu einer gewissen Einengung des Interessenspektrums" ge-kommen und sich "eine affektive Einengung seines Denkens durch eine affekti-ve Bestimmtheit, in der sich Zorn, Ärger, erlittene Demütigung und Verzweif-lung mischen", entwickelt habe. Es mißt dem aber keine rechtliche [X.], weil es - mit dem Sachverständigen Dr. [X.] - eine "pathologische Entwick-lung im Sinne der Manifestation überwertiger Ideen" verneint und auch ein ei-nen Affektdurchbruch begründendes Moment nicht zu erkennen vermag (zurBedeutung dieses Umstands vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1995 - 1 StR495/95; [X.] aaO).Das angefochtene Urteil läßt [X.] entgegen dem Einwand der Revision [X.]nicht besorgen, das Schwurgericht habe sich, indem es dem SachverständigenDr. [X.] gefolgt ist, dabei davon leiten lassen, daß der als weiterer [X.] gehörte Prof. Dr. G. die Frage, [X.] die Affektspannung zu einer Beein-trächtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt [X.], mit Hinweis dar-auf offengelassen hat, daß fidie Erregung sich einer Quantifizierung unter fo-rensisch psychiatrischem Aspekt entziehefl. Daran ist nämlich richtig, daß es- 11 -sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB "erheblich" ist, um eine nach normativen Maßstäben und [X.] ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beant-wortende Rechtsfrage handelt ([X.]St 43, 66, 77; [X.] NStZ 1999, 395; [X.], 24). Es ist auch nicht Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen,sich zu der rechtlichen Einordnung der von ihm erhobenen Befunde zu äußern(vgl. [X.], [X.], 34 f.; [X.], 279, 280m.w.[X.]). Schweigt der Sachverständige dazu, so bedeutet dies zwar nicht, daßes deshalb an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme einer fierhebli-chenfl Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlt. Allerdings gebietet esder hohe Rang des durch §§ 211, 212 StGB geschützten Rechtsguts, die An-forderungen an die schuldmindernde Bewertung der auf die tatauslösende Si-tuation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfernicht gering anzusetzen (vgl. [X.] NJW 1993, 3210, 3211; [X.]R StGB § 2131. Alt. Beleidigung 6 und 8), zumal grundsätzlich zu verlangen ist, daß der gei-stig gesunde Mensch seine Affekte und sich beherrscht (vgl. [X.]R StGB § 20Ursachen, mehrere 4; [X.] in [X.] Aufl. § 20 Rdn. 55). An diesemMaßstab gemessen, hat das Schwurgericht für die Tatbegehung einen rechtlichrelevanten psychischen Ausnahmezustand im Sinne des § 21 StGB beim [X.] mit Blick auf seine gedankliche Vorbefassung mit dem [X.], den Umstand, daß er "der Situation trotz Erkennens der Gefahr undder aufgrund seiner intellektuellen Gegebenheiten bestehenden Möglichkeitder Selbstzügelung nichts entgegensetzte", die Tatvorbereitung und die Ge-staltung der [X.] selbst ohne Rechtsfehler [X.] 12 -IV. Revision der [X.] Begründung, mit der das [X.] "eine besondere [X.]. § 57 a StGB" verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es ob-liegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände [X.] des Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB zu gewichten; das Revisi-onsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des [X.], sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände be-dacht hat (st. Rspr.; [X.]R StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew.m.w.[X.]). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab weist die tatrichterli-che Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.Das [X.] hat alle für die Beurteilung der besonderen Schuld-schwere maßgeblichen Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen. [X.] entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch in bezug auf die [X.] Nachteil der früheren Schwiegermutter des Angeklagten. Insoweit kannein Umstand von Gewicht noch nicht darin gesehen werden, daß sie, [X.] die beiden anderen Tatopfer, dem Angeklagten "nicht in vergleichbar nen-nenswerter Weise ... (eine) tatsächliche Grundlage für seinen Zorn, Wut undHaß geliefert" hatte ([X.], 5). Soweit die Beschwerdeführerin und der Gene-ralbundesanwalt darüber hinaus zur Motivlage die straferschwerende Berück-sichtigung vermissen, daß der Angeklagte "die ganze Brut" treffen wollte [X.] Rücksicht auf die Empfindungen des das Tatgeschehen miterlebenden7jährigen Kindes vorging, dienen diese Umstände bereits zur Begründung derAnnahme des Vorliegens niedriger Beweggründe; sie stehen deshalb für [X.] im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung nicht, jedenfalls- 13 -nicht mit ihrem vollen Gewicht, zur Verfügung (zur Reichweite des Doppelver-wertungsverbots vgl. [X.]St 42, 226).Das [X.] hat im Ergebnis auch berücksichtigt, daß bei der [X.] einer lebenslangen Freiheitsstrafe - wie hier - als Gesamtstrafe § 57 bStGB eine zusammenfassende Würdigung aller die Gesamtstrafe begründen-den Straftaten vorschreibt (vgl. [X.]R StGB § 57 b Schuldschwere 2; [X.][X.] 49. Aufl. § 57 b Rdn. 2 m.w.[X.]). Zwar erwähnt das [X.] § 57 b StGB nicht ausdrücklich. Daß das [X.] die gebotenezusammenfassende Würdigung der drei - vom [X.] zutreffend als [X.] selbständige Handlungen gewerteten - Mordtaten und der sie prägendenUmstände vorgenommen hat, ergibt sich aber aus dem Hinweis im Urteil, ent-gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei "nicht ... die 'Quantität' ent-scheidend, wenngleich zu beklagen ist, daß der Angeklagte drei Menschen- 14 -getötet hat", und die im Anschluß daran zur inneren Tatseite aufgeführten [X.]. Wenn das Schwurgericht hiernach eine besondere Schuld-schwere verneint hat, so hält sich dies [X.] zumal angesichts des engen zeitli-chen, örtlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs der Straftaten(vgl. [X.]St 39, 121, 126; [X.]St-GS- 40, 360, 370) [X.] noch im Rahmen desdem Tatrichter eingeräumten [X.].[X.]

Meta

4 StR 375/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 4 StR 375/00 (REWIS RS 2000, 137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 137

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.