Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 5 StR 341/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5777

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja St[X.]B § 211 [X.] §§ 136, 137 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund [X.]. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten [X.], der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebe-reitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger ab-hängig macht. [X.], [X.]uss vom 10. Januar 2006 [X.] 5 StR 341/05 [X.] L[X.] [X.] [X.] 5 StR 341/05 [X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]

[X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 18. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 [X.] a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, [X.]) dass der Angeklagte [X.] [X.]wegen Totschlags und [X.]) die Angeklagte [X.] [X.]im [X.] der Ur-teilsgründe wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt ist, b) im Strafausspruch betreffend dieser Angeklagten auf-gehoben; hiervon ausgenommen ist die gegen [X.]

[X.]im [X.] der [X.]eilsgründe (Waffendelikt) ver-hängte Einzelfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B

und [X.] [X.]sowie die Revision des Angeklagten [X.] [X.] gegen das genannte [X.]eil werden nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte [X.]
trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger. - 3 - 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten [X.] und [X.][X.], an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das Schwurgericht hat die Angeklagten B

[X.]und [X.]jeweils wegen (gemeinschaftlichen) Mordes zu einer lebenslangen Freiheits-strafe verurteilt. [X.]egen die Angeklagte [X.][X.]hat es wegen Beihilfe zum Mord und wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomati-schen Kurzwaffe eine [X.]esamtfreiheitsstrafe von [X.]n und zwei [X.] verhängt ([X.]: [X.], sechs Monate). Zudem sind ein PKW und verschiedene Waffenteile eingezogen worden; den Ange-klagten [X.] und [X.] [X.]ist jeweils die Fahrerlaubnis [X.] bei einer Sperrfrist von zwei Jahren [X.] entzogen worden. Die Revisionen der Angeklag-ten [X.] und [X.] [X.]haben den aus dem Tenor ersichtlichen [X.]; im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser Angeklagten ebenso unbegrün-det (§ 349 Abs. 2 [X.]) wie die Revision des Angeklagten [X.] [X.] ins-gesamt. I. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Ursprung des abgeurteilten [X.]eschehens, der Tötung des [X.]im [X.] 2003, war ein bislang ungesühntes Tötungsdelikt an [X.] , Ehemann der [X.] [X.], Vater des [X.] [X.]und Onkel des [X.] . [X.] [X.]war im [X.] 1998 nach einer erfolgreichen [X.] zwischen den Familien [X.]und [X.]hinterrücks in seinem Auto - 4 - erschossen worden, als er gerade [X.] herzlich verabschiedet [X.] vom [X.] [X.] [X.] aufbrach. Zum [X.] war [X.] [X.]im [X.] an das eigentliche Versöhnungstreffen, bei dem das geistliche Oberhaupt der in [X.] ansässigen [X.]mitwirkte, zu deren Religionsgemeinschaft beide aus dem [X.] Kurdengebiet stammenden Familien gehören, nur auf den nachdrücklichen Wunsch des [X.] [X.] gekommen. Die [X.] vermuteten deshalb, dieser sei der eigentliche Drahtzieher der aus ihrer Sicht besonders niederträchtigen Tötung ihres Verwandten. Diese Tat ist bis heute von der s[X.]rländischen Justiz noch nicht aufgeklärt. Nachdem zunächst ein [X.] offensichtlich bewusst vorgeschickter [X.] Jugendlicher die Tat zu Unrecht auf sich genommen hatte und freigesprochen wurde, ist die [X.] nach neuerlicher Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 2001 gegen andere Mitglieder der Familie [X.] (darunter allerdings nicht [X.][X.]

) bis zur Verkündung des angegriffenen [X.]eils noch nicht terminiert [X.]. Die als Nebenkläger an jenem Verfahren beteiligten Angehörigen des [X.]etöteten [X.] [X.]waren über die fehlende Sühne der Tat zunehmend enttäuscht und fühlten sich von den Behörden im Stich gelassen. [X.] [X.] lebte seit der Tötung [X.] mit seiner Familie in steter Furcht vor Racheakten der [X.] : Er wandte sich aus Angst vor Nachstellungen wiederholt an die Polizei, legte dort Aufzeichnungen über eingegangene Drohanrufe vor, beanspruchte Polizeischutz, veräußerte schließlich alsbald nach der Tötung [X.] [X.] s seinen Betrieb und siedelte aus Sicherheitsgründen vom S[X.]rland in den Raum [X.] um. Dort [X.] er sich jedoch ebenfalls beobachtet und verfolgt; er ließ häufig Kennzei-chen fremder Fahrzeuge von der Polizei überprüfen und erstattete Anzeige, wenn unbekannte Personen nach seiner Auffassung sein Haus beobachte-ten. Letztmalig berichtete [X.]

seiner Familie aufgeregt zwei bis drei Wochen vor seiner Tötung, dass ihm ein Fahrzeug mit auffälligem Kenn-zeichen entgegengekommen sei; den PKW ordnete er der Familie [X.]zu. - 5 - Am Tattag wurde [X.]

unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen auf der gesamten Fahrt in seinem PKW von einem [X.] Krankenhaus, wo er seine Ehefrau besucht hatte, zu seinem Wohnhaus in [X.] von den Angeklagten im PKW des [X.] [X.]verfolgt; [X.] [X.]steuerte dieses Fahrzeug. Aufgrund von Angaben zuvor besuchter [X.] wähnten die Angeklagten [X.][X.] auf einem mehrtägigen Besuch in einer anderen Stadt; sie wollten diese [X.]elegenheit dazu nutzen, die Ehefrau [X.] [X.] s bei einem Krankenhausbesuch durch [X.] [X.]über den Hintergrund der Tötung [X.] [X.]s auszuhorchen. Am [X.] erkannten die Angeklagten zufällig den ihnen verhassten H [X.]; sie entschlossen sich spontan, die günstige [X.]elegenheit zu seiner Verfolgung und Tötung zu nutzen. [X.] [X.] , der neunjährige [X.][X.][X.] s, der den Vater zusammen mit dessen fünfjähriger Enkelin zu dem Krankenbesuch der Mutter begleitet hatte, machte seinen Vater auf der Rückfahrt mehrfach auf ein ihnen folgendes Fahrzeug aufmerksam. Er wies auch darauf hin, dass der verfolgende PKW sogar rote Ampeln überfahre, um hinter ihnen zu bleiben. [X.] [X.] ließ seine beiden Kinder direkt vor der Tür seines Hauses aussteigen und parkte seinen PKW nach einem Wendemanöver auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Noch während er sich im Fahrzeug befand, wurde er aus dem PKW der Angeklagten heraus von [X.] erschossen. Dieser saß auf der Beifahrerseite; hinter ihm saß die Angeklagte [X.][X.] . Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen wurden die Angeklagten nach kurzer Flucht zeitnah zur Tat festgenommen. Während sie die [X.] zerlegt aus dem Fenster geworfen hatten, verbarg [X.] [X.] bei ihrer Festnahme am Körper eine weitere scharfe Pistole ihres [X.]es [X.] . Das [X.] hat die Tötung [X.][X.] s als gemeinschaftli-chen heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet; die [X.] hätten aus dem Motiv der —[X.] gehandelt, was auf mora-lisch tiefster Stufe stehe. - 6 - II. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg, während die Sachrügen zum Wegfall des [X.] der Heimtücke bei allen Angeklagten und zusätzlich des [X.] der niedrigen Beweggründe bei [X.] und [X.] [X.]führen. 1. Zu den verfahrensrechtlichen Beanstandungen sieht der [X.] über die Ausführungen des [X.] hinaus Anlass zu folgen-den Bemerkungen: a) Die Rüge, bei der Vernehmung des neunjährigen Zeugen [X.] [X.] über die von ihm wahrgenommenen Umstände der Tötung seines [X.] [X.] [X.] hätten die nach § 247 Satz 2 Alt. 1 [X.] ausge-schlossenen Angeklagten wieder zugelassen werden müssen, weil dies der Zeuge gewünscht habe, geht fehl. Über die Frage, ob von der Vernehmung in Anwesenheit der Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl eines kindlichen Zeugen zu befürchten ist, hat das [X.]ericht nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht der kindliche Zeuge zu entscheiden. Rechtsfehler lässt die Entscheidung des [X.] nicht erkennen. Dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht die Möglichkeit ein-geräumt hat, die Vernehmung durch eine Videosimultanübertragung mitzu-verfolgen (vgl. hierzu [X.]R [X.] § 247 Abwesenheit 25; [X.], [X.] 48. Aufl. § 247 [X.]. 14a; jeweils m.w.[X.]), berührt nicht den geltend gemachten absoluten Revisionsgrund, sondern die Pflicht zur Unterrichtung der aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten. Auch insoweit wäre schon in Ermangelung eines in der Hauptverhandlung gestellten entspre-chenden Antrags revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. b) Im Ansatz zutreffend rügen die Beschwerdeführer einzelne Verhal-tensweisen von Ermittlungsbeamten bei der Befragung des Angeklagten [X.] [X.]als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren. - 7 - [X.]) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erklärte B [X.]wiederholt, keine Angaben zur Sache machen, sondern zunächst einen Verteidiger konsultieren zu wollen. [X.]leichwohl äußerte er sich bis zu seiner Vorführung in drei verschiedenen Situationen gegenüber drei Polizeibeamten zu einzelnen Sachverhaltsfragen: Zum einen kam es zu einer Spontanäußerung über Schmauchspuren und zu der bei seiner Mutter gefundenen Pistole im Rahmen der erken-nungsdienstlichen Behandlung. Im weiteren Verlauf der Nacht erklärte B

[X.]gegenüber dem Polizeibeamten [X.]nach erfolgter erneuter Belehrung, er wolle keine Aussage machen, es sei denn, sein Anwalt würde ihm dies empfehlen. Nachdem [X.] des ungeachtet fragte, ob sie während weiterer Wartezeit —miteinander sprechenfi könnten, erklärte sich [X.][X.]bereit, sich mit dem Zeugen zu unterhalten, und berichtete [X.] von seinen persönlichen Verhältnissen und der Vorgeschichte der Tat. Der Zeuge [X.]fragte nun nach, ob [X.] [X.]jetzt doch etwas zur Tat sagen wolle. Dieser wiederholte, dass er zur Tat selbst nichts sagen [X.], erklärte aber, dass —getan wurde, was getan werden musstefi. Zudem wie-derholte [X.] [X.] seine spontanen anfänglichen Angaben zu der bei [X.] gefundenen Waffe. Auf die ihm aktuell überbrachte neue Information, dass diese Waffe tatsächlich nicht die Tatwaffe sein konnte, fragte der Zeuge [X.] den [X.] [X.] [X.] nach dem Verbleib der Tatwaffe und betonte dabei eine mögliche [X.]efährdung spielender Kinder. [X.][X.]machte dazu deut-lich, dass er zu diesem Punkt nichts sagen wolle. Auf weitere Fragen des Zeugen [X.]zur Fahrstrecke von [X.] bis zur Festnahme machte [X.][X.]hierzu Angaben. Deren förmliche Protokollierung lehnte er indes ab; statt dessen bat er darum, dass ein namentlich benannter Verteidiger von seiner Festnahme informiert werden sollte. Diese Bitte erfüllte der Zeuge [X.] in der Folgezeit nicht. - 8 - Am Morgen des Folgetages sollte [X.][X.]von dem Zeugen [X.]der Haftrichterin vorgeführt werden. Der Zeuge wusste, dass der An-geklagte [X.] [X.]noch ohne Kontakt zu dem benannten Verteidiger [X.] war und keine Angaben machen wollte. [X.]leichwohl suchte [X.]

während der Wartezeit das [X.]espräch mit ihm. [X.][X.]machte [X.] erneut Angaben zu seinen Lebensumständen und zur Vorge-schichte der Tat; schließlich erklärte er noch, dass [X.] [X.] ständig mit einem Anschlag auf sein Leben habe rechnen müssen, weil er angerufen und ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, er solle sich selbst erschießen. Vor der Haftrichterin schwieg [X.] [X.] wie auch in der Folgezeit. Erst ge-gen Ende der Hauptverhandlung hat er sich in einer vorbereitenden Erklä-rung leugnend zur Sache eingelassen und [X.] wie der Angeklagte [X.] [X.][X.] die Tötung einem nicht benannten vierten Familienmitglied angelastet. [X.]) Bedenklich erscheint bereits die Frage an [X.] [X.], ob man nicht —miteinander sprechenfi könne, nachdem sich der Angeklagte gerade nach Belehrung ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen und eventuelle Äußerungen von der vorherigen Konsultation eines Verteidigers abhängig gemacht hatte. Durch dieses Verhalten könnte bei einem Beschuldigten der fehler-hafte Eindruck hervorgerufen werden (vgl. auch § 136a Abs. 1 Satz 1 [X.]), ein solches bloßes —[X.]esprächfi unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit von einer —förmlichenfi Vernehmung. Dass [X.] [X.]tatsächlich nicht in dieser Weise getäuscht wurde, ergibt sich indes aus seinem differenzierten [X.]; nach wie vor unterschied er genau, zu welchen Themen er etwas sagen wollte (insbesondere Tatvorgeschichte) und zu welchen nicht (konkrete Tatumstände). Darüber hinaus kann stetiges Nachfragen ohne zureichenden [X.]rund das Schweigerecht des unverteidigten Beschuldigten entwerten. Nachfragen sind nach ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar dann gänzlich - 9 - unproblematisch, wenn [X.] wie hier hinsichtlich der Tatwaffe und der davon ausgehenden Fremdgefährdung [X.] neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue pro-zessuale Situation eingetreten oder eine gewisse [X.]spanne verstrichen ist, in denen sich die Auffassung des Beschuldigten geändert haben kann. [X.] solcher neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels darf das Schweigerecht jedenfalls bei einem unverteidigten Beschuldigten nicht [X.] missachtet werden, dass beständig auf verschiedenen Wegen ver-sucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu brin-gen. [X.]) Erst recht bedenklich sind beharrliche Nachfragen gegenüber ei-nem Beschuldigten, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen will, wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt. Zwar sieht der [X.] auch in Konstellationen wie der vorliegenden keinen Anlass für ein Innehalten mit einer Vernehmung des Beschuldigten bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. [X.]St 47, 233, 235 ff.; vgl. aber auch [X.]St 47, 172, 176 ff.; [X.], [X.]. vom 18. und 19. Oktober 2005 [X.] 1 [X.] und 117/05). Der Wunsch des Beschuldigten nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zur Erörterung der Frage, ob eine Ein-lassung erfolgen soll oder nicht, darf aber nicht durch ständige Nachfrage missachtet werden, ohne dass dem Wunsch nach Benachrichtigung eines benannten Verteidigers zuvor nachgekommen wird. Die Besprechung mit einem Verteidiger soll dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnen, sich in der für seine Verteidigung höchst bedeutsamen Frage, ob er aussagen will oder nicht, mit einem Verteidiger zu beraten ([X.]St 38, 372, 373). Bittet ein Beschuldigter, der seine Aussagebereitschaft an die vorherige Konsultation eines Verteidigers knüpft, ausdrücklich um Benachrichtigung eines benann-ten Verteidigers, darf nicht weiter in den Beschuldigten gedrungen werden, wenn die erbetene Benachrichtigung nicht erfolgt (vgl. auch [X.]St 42, 15, - 10 - 19; 38, 372, 373 einerseits, [X.]St 42, 170, 171 f. andererseits). Das Schweigerecht des Beschuldigten würde missachtet, wenn [X.] wie hier vor dem Haftrichtertermin [X.] ein benannter Verteidiger nicht informiert, sondern stattdessen ein Beschuldigter ohne ergänzende Hinweise weiter befragt wird, obgleich er zuvor ausdrücklich erklärt hat, er wolle ohne vorherige [X.] seines Verteidigers nichts sagen. [X.]) Ob das danach im Ausgangspunkt zu Recht beanstandete [X.] der Ermittlungsbeamten nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung angesichts der differenzierten Reaktionen des befragten Beschuldigten, die für eine zutreffende Einschätzung der Verwertbarkeit sei-ner Äußerungen sprechen, zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der auf diese Weise erlangten Angaben führen würde und ob sich hierauf gegebe-nenfalls auch Mitbeschuldigte berufen könnten (vgl. dazu [X.]R [X.] § 136 Belehrung 5; [X.], [X.] 48. Aufl. § 136 [X.]. 20 m.w.[X.]), kann letztlich offen bleiben. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.]eil auf die-sen Angaben [X.][X.] s im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Die Angaben [X.] [X.]s hat das Schwurgericht lediglich an [X.] Stellen der Beweisführung verwertet, die nichts mit der eigentlichen Tatbegehung zu tun haben oder in anderer Weise von [X.] [X.]oder an-deren Zeugen hinreichend bestätigt wurden. Dass [X.] [X.] vom ne-ben ihm sitzenden Beifahrer erschossen wurde, als [X.][X.]den PKW seines Cousins führte, hat [X.][X.]in der Hauptverhandlung selbst zuge-geben. Diese Aussage korrespondiert mit weiteren Zeugenaussagen. Zur Widerlegung der gegen Ende der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten wenig detailreichen Angaben [X.]und [X.] s zu einem angeblichen vierten Familienmitglied, das unvorhersehbar spontan und ohne Billigung der übrigen Fahrzeuginsassen [X.] [X.] erschossen habe, und zur Über-zeugungsbildung von der gemeinschaftlichen Tötung [X.] s unter Beteiligung von [X.] [X.]hat das Schwurgericht nicht auf die Angaben - 11 - [X.] [X.] s im Ermittlungsverfahren, sondern auf mehrere Aussagen ge-schehensnaher Zeugen, das [X.] im PKW der Angeklagten, ihre [X.] in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen und die Feststellun-gen zur tatnahen Festnahme zurückgegriffen. Dass die bei seiner Mutter gefundene Pistole ihm gehört, hat B [X.]auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben. Die [X.] Angaben [X.] [X.] s zur Vorgeschichte der Tat, zu seinen persönli-chen Verhältnissen und zur Fahrstrecke waren, soweit die entsprechenden Feststellungen die Angeklagten überhaupt be- und nicht entlasten, ange-sichts weiterer Beweismittel für die Beweiswürdigung ersichtlich entbehrlich. 2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des [X.] der Heimtü-cke bei allen Angeklagten und zur Aufhebung des [X.] der niedri-gen Beweggründe bei den Angeklagten [X.]

und [X.][X.]. a) Die Feststellungen des Schwurgerichts belegen eine heimtücki-sche Tötung nicht. [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. [X.] ist der [X.]etötete dann, wenn er nicht mit ei-nem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Diese [X.]igkeit kann aus un-terschiedlichen [X.]ründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. [X.]St 48, 207, 210 m.w.[X.]). [X.] han-delt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. [X.] hierfür ist, dass der Täter sich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu überraschen, und dass er diese Situation in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt (vgl. [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 Heimtücke 11).
- 12 - [X.]) Nach diesen Kriterien hält die Annahme einer heimtückischen Tötung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand: [X.] K rechnete seit geraumer [X.] ernsthaft und begründet mit einem Anschlag auf sein Leben. Deshalb hatte er seine Firma mit Verlust verkauft und war in ein anderes Bundesland umgezogen. Auch noch kurz vor der Tat war er stets misstrauisch und besorgt, wenn ihm in seiner Wohnum-gebung fremde Fahrzeuge auffielen. Vor diesem ganz besonderen Hinter-grund [X.] einer wesentliche Teile des Lebens bestimmenden jahrelangen Angst vor einem tödlichen Anschlag [X.] durfte sich das [X.] hinsichtlich der festgestellten wiederholten und eindrücklichen Warnungen [X.] [X.]

s durch seinen [X.] vor der Verfolgung durch einen fremden PKW [X.] vor der Tat nicht mit der Erwägung begnügen, aus seinen [X.] Äußerungen gegenüber seinem [X.] [X.] ergebe sich, dass er selbst arglos gewesen sei. Denn dabei hat das Schwurgericht die nahe [X.] Möglichkeit außer [X.] gelassen (vgl. hierzu [X.]St 25, 365, 367), dass solche Beschwichtigungen gegenüber Kindern gerade auch von tat-sächlich besorgten Eltern geäußert werden können, die ihre Kinder damit lediglich in Sicherheit wiegen und beruhigen wollen (vgl. [X.] NStZ 2005, 690, 691). In diesem Zusammenhang blieb zudem die Aussage [X.] K s unberücksichtigt, wonach sein Vater mit erheblicher [X.]e-schwindigkeit unmittelbar vor die Haustür gefahren sei, um dort zunächst die Kinder mit der Aufforderung aussteigen zu lassen, schnell ins Haus zu laufen ([X.]); dies spricht dafür, dass [X.] [X.] die Kinder deshalb in Sicherheit bringen wollte, weil er die [X.]efahr erkannt hatte. Bei Berücksichtigung dieser vom Schwurgericht vernachlässigten gewichtigen Umstände, die gegen die Annahme von [X.]igkeit sprechen, vermögen die tatrichterlichen Feststellungen zum Verhalten des Opfers un-mittelbar vor Abgabe der tödlichen Schüsse [X.] Abstellen des Fahrzeugs und Abziehen des Fahrzeugschlüssels [X.] alleine die Annahme von Heimtücke nicht tragfähig zu belegen; solches Verhalten kann unter Berücksichtigung - 13 - der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auch als nicht besonders überlegtes, eher kopfloses Verhalten eines angstbesetzten Verfolgten gese-hen werden. Abgesehen davon ist auch die subjektive Seite einer heimtückischen Tötung nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Angeklagten können nach den [X.] zu ihrer spontanen Verfolgungsfahrt vom Krankenhaus bis zum Wohnhaus ihres Opfers angesichts der Drohungen im Vorfeld kaum davon ausgegangen sein, dass diese Verfolgung unbemerkt und [X.] K arglos geblieben ist. Der [X.] schließt angesichts der [X.]egebenheiten des vorliegenden Falls aus, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die zur tragfähi-gen Annahme von Heimtücke führen könnten; dieses Mordmerkmal hat demnach zu entfallen. b) Bei den Angeklagten [X.] und [X.] [X.]begegnet auch die Annahme niedriger Beweggründe auf der [X.]rundlage der landgerichtlichen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Der Verweis des Schwurgerichts auf das als niedrig zu bewertende Motiv der —[X.] greift bei diesen Angeklagten zu kurz. [X.]) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat —niedrigfi sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer [X.]esamtwürdigung aller äußeren und inneren für die [X.]dlungsantriebe des [X.] maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik [X.] und nicht den Anschauungen einer Volks-gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft - 14 - nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 niedrige Be-weggründe 41 m.w.[X.]; [X.]/[X.], St[X.]B 53. Aufl. § 211 [X.]. 14 ff.). [X.]efühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, [X.]s und Rachsucht [X.] nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, son-dern Ausdruck einer niedrigen [X.]esinnung des [X.] sind (st. Rspr., vgl. nur [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; [X.] NStZ 1995, 181; [X.] StV 2001, 228, 229). Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden [X.]efühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) [X.] erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines be-achtlichen, jedenfalls einleuchtenden [X.]rundes, spricht dies gegen eine Be-wertung als —niedrigfi im Sinne der Mordqualifikation (vgl. [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 30, 32). Schwerwiegende Kränkungen durch das Opfer, die das [X.]emüt des Betroffenen immer wieder heftig bewe-gen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebens-langer Freiheitsstrafe unangebracht sein lassen (vgl. [X.]roßer [X.] [X.]St 30, 105, 119; [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). [X.]) Eine Tötung aus dem Motiv der —[X.] ist in aller Regel des-halb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todes-urteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt ([X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29; [X.] in Festschrift für [X.] 2005 S. 419, 422 ff.; vgl. zu Tötungen aus —[X.] auch [X.], [X.]. vom 28. August 1979 [X.] 1 StR 282/79; [X.], [X.], 130; [X.], [X.]. vom 24. Juni 1998 [X.] 3 StR 219/98; [X.], [X.]. vom 23. März 2004 [X.] 4 StR 466/03 und 9/04). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von —[X.] ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen - 15 - Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verlet-zung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann gebo-ten, wenn mit der —[X.] [X.] wie hier [X.] Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines ande-ren Menschen erachtet wird. Allgemein darf die Bezeichnung eines Motivs als —[X.] nämlich nicht die notwendige differenzierte Betrachtung des tatsächlichen [X.]esche-hens ersetzen (vgl. [X.] in Festschrift für [X.] 2005 S. 419, 424). Bei allgemein motivierten Tötungsantrieben wie Wut, Zorn, [X.]s oder [X.] kann die [X.]efahr bestehen, dass sie fälschlich einer mit Selbstverständ-lichkeit als niedrig zu bewertenden Blutrache zugeordnet werden, obgleich die Niedrigkeit am Maßstab der inländischen Werteordnung zu verneinen wäre (vgl. [X.] [X.]O). [X.]erade bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine [X.]ewalttat sind rachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Be-weggründen zu bewerten ([X.], [X.]. vom 28. August 1979 [X.] 1 StR 282/79; [X.] [X.], 130; vgl. aber auch [X.] in [X.] § 211 [X.]. 86 f.). Hat der Täter aus persönlichen Motiven aufgrund schwerer [X.] durch Tötung eines ihm besonders nahe stehenden Angehörigen ge-handelt, ist diese Form von —[X.] zwar keineswegs billigenswert (vgl. [X.] [X.], 130; [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). Die Tat kann aber auch nicht nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der [X.]esichtspunkt der —[X.] bis [X.] relevant ist (vgl. [X.]/[X.], St[X.]B 53. Aufl. § 211 [X.]. 14b). Es ist also danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der —[X.], und damit aus niedri- - 16 - gen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. [X.], [X.]. vom 24. [X.] 1998 [X.] 3 StR 219/98). [X.]) Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch jenseits von [X.] (hierzu [X.] [X.]O [X.]. 87) derart erheblich ist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich und verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Maßstab sind insbesondere [X.]ewicht und nähe-re Umstände der Vortat (vgl. [X.] [X.], 130), u. U. deren strafjustizelle Aufarbeitung, [X.] zum [X.]etöteten (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), [X.]rad fortdauernder persönlicher Betroffenheit (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. vom 23. März 2004 [X.] 4 StR 466/03 und 9/04) und konkrete objektive Um-stände der Tötung (vgl. [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). [X.]) Nach diesen Kriterien ist die Annahme niedriger Beweggründe bei den Angeklagten [X.] und [X.] [X.]nicht tragfähig begründet. [X.] [X.]ist der älteste [X.] des auf besonders niederträchtige Weise ermordeten [X.] [X.] und muss sich, seit er 20 Jahre alt ist, als Familien-oberhaupt maßgeblich um seine Mutter und weitere fünf [X.]eschwister küm-mern. Er war [X.] wie [X.] [X.] [X.] davon überzeugt, dass [X.] K für diesen Anschlag verantwortlich war, weil dieser durch nachdrückliches Zureden [X.] [X.] erst dazu gebracht hatte, nach einer Versöhnungszere-monie zum späteren [X.] zu fahren. Trotz der inzwischen vergangenen [X.] war in der Familie des Ermordeten, die auch aufgrund dieser Tat bis jetzt in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zusammenlebt, der Schmerz über die Tat noch deutlich gegenwärtig: die Tötung [X.] [X.]s war ständiges [X.]esprächsthema und insbesondere [X.][X.] war davon noch stark [X.] betroffen. Die Tat blieb bislang ungesühnt. Der konkrete Entschluss zur Tötung [X.] K s entstand spontan aus der Situation eines zufälligen Treffens am [X.] Krankenhaus. Angesichts dieser besonderen Umstän- - 17 - de entbehrt die Wertung des [X.], auch die Angeklagten [X.] und [X.][X.] hätten allein aus einem als niedrig anzusehenden Motiv der —[X.] gehandelt, einer tragfähigen [X.]rundlage. Der [X.] schließt aus, dass eine solche angesichts der bisherigen [X.] Feststellungen noch gefunden werden könnte. c) Anders verhält es sich allerdings mit dem Angeklagten [X.] [X.] , der die tödlichen Schüsse auf [X.] [X.]abgegeben hat. Bei ihm hat das Schwurgericht [X.] anders als bei den noch akut unter den Auswirkun-gen der Tötung [X.] [X.] s leidenden [X.] und [X.] [X.][X.] keine ei-gene besonders gravierende persönliche Betroffenheit durch den Tod seines Onkels festgestellt, die über die Verletzung der —[X.] maßgeblich hinausgereicht hätte. Hierfür spricht nicht nur der im Vergleich zu [X.] und [X.] [X.]fernere Verwandtschaftsgrad zum [X.]etöteten [X.] [X.]; dabei handelt es sich um ein Kriterium, das auch nach Auffassung des [X.]e-setzgebers bei der rechtlichen Bewertung der Betroffenheit von einem [X.] erheblich ist (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Hinzu kommt die räumliche Entfernung von der Familie des getöteten [X.] [X.] : Der Ange-klagte [X.] [X.]lebt seit Jahren in [X.], während die Familie von [X.] [X.] seit vielen Jahren im S[X.]rland ansässig ist. In seiner wirt-schaftlichen Existenz war der als Unternehmer erfolgreiche Angeklagte Ha- s [X.]ebenfalls nicht vom Tode [X.] [X.]s betroffen. Aufgrund dieser weit größeren räumlichen, familiären und wirtschaftlichen Distanz zum Tode [X.] [X.]s erscheint bei [X.] [X.]das Verhältnis zwischen Anlass und Tat in deutlich weiter reichendem Maße als beim Totschlag verachtenswert und damit niedrig (vgl. auch [X.] NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen die-jenigen [X.]esichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der —[X.] in aller Regel als niedrigen Beweggrund kennzeichnen.
- 18 - 3. Die tatrichterliche Wertung, [X.][X.] habe eine Beihilfe zur Tötung [X.] [X.]s begangen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat seine Feststellung, die Angeklagte habe ihren [X.] und ihren Neffen bei der Tötung H [X.]s zumindest psychisch unterstützt und hierdurch eine Beihilfe zu deren Tat geleistet, auf eine [X.]e-samtschau aller wesentlichen Umstände gestützt. Auf eine aktive Beihilfe-handlung durch mitbestimmenden Einfluss auf das Fahrtziel und den sponta-nen [X.] konnte das Schwurgericht vor dem Hintergrund der engen fami-liären Verbundenheit aus dem besonderen Interesse der Angeklagten an einer Sühne der Ermordung ihres Ehemanns, aus der Tatsache, dass sie das vorherige Reiseziel (Besuch im Krankenhaus) wesentlich bestimmt hatte, und aus ihrem Verhalten bei der Verfolgung durch die Polizei (Verbergen einer Pistole ihres [X.]es am Körper) schließen. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer tragfähigen rationalen [X.]rundlage und ist im vorliegenden Fall nicht nur möglich, sondern naheliegend; sie ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Erwägungen des Schwurgerichts über die —[X.] der Angeklagten in diesem Zu-sammenhang für sich gesehen weniger überzeugen; die Angeklagte konnte angesichts des spontanen Verfolgungsentschlusses bei Fahrtantritt kaum davon ausgehen, dass H

K gerade [X.] wie später geschehen [X.] auf der Beifahrerseite erschossen werde. [X.] Im Ergebnis hat der Wegfall eines Teils der vom Schwurgericht he-rangezogenen Mordmerkmale folgende Auswirkungen: 1. Nach Wegfall des [X.] der Heimtücke bleibt [X.] [X.] wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; [X.] [X.]ist dagegen als Mittäter des gemeinsam ins Werk ge- - 19 - setzten [X.] wegen Totschlags schuldig (vgl. auch [X.]St 36, 231). Die Angeklagte [X.] [X.]hat eine Beihilfe zur [X.] Tötung von [X.] [X.]begangen, die sich für [X.] [X.] als Mord aus niedrigen Beweggründen, für B

[X.]als Totschlag dar-stellt. Danach ist die Angeklagte [X.] [X.]lediglich wegen einer Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen. Wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten [X.] [X.]begangenen Mord könnte [X.][X.] allenfalls dann verurteilt werden, wenn sie als [X.]e-hilfin ihren Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggründe [X.] [X.] s erbracht hätte (vgl. [X.] NStZ 1996, 384, 385 m.w.[X.], insoweit in [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 33 nicht abgedruckt). Dass [X.]

[X.]selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, schließt der Se-nat wie beim Angeklagten B [X.]aus (s. o.). Die Feststellungen des Schwurgerichts legen zudem nahe, dass die in bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsene, des [X.] und Schreibens nicht mächtige, kaum deutsch sprechende und deshalb ganz besonders in ihrem Kulturkreis verhaftete An-geklagte [X.] [X.]die zur Niedrigkeit der Tötungshandlung des [X.] [X.]führenden bestimmenden Wertungsgesichtspunkte in ihrem Bedeu-tungsgehalt geistig nicht nachvollziehen konnte. Auf dieser [X.]rundlage lässt sich der notwendige Vorsatzbezug zum Mordmerkmal des [X.] letzt-lich nicht tragfähig begründen. Da weitergehende Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch auf Beihilfe zum Totschlag (§ 354 Abs. 1 [X.]). 2. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den täterbezogenen [X.] um strafschärfende besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 2 St[X.]B und nicht um strafbegründende im Sinne von § 28 Abs. 1 St[X.]B handelt: a) Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des [X.] stehen Mord (§ 211 St[X.]B) und Totschlag (§ 212 St[X.]B) nicht - 20 - im Verhältnis von [X.]rundtatbestand und Qualifikation zueinander, vielmehr bilden sie danach zwei selbständige Tatbestände (st. Rspr. seit [X.]St 1, 368; zuletzt ausführlich [X.] NStZ 2005, 381 m.w.[X.]). Weil die Mordmerk-male des § 211 St[X.]B nach dieser Auffassung die Strafbarkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 St[X.]B begründen, scheidet eine Anwendung von § 28 Abs. 2 St[X.]B aus. Für den Schuldspruch des Teilnehmers kommt es demnach nicht auf seinen Tatbeitrag, sondern zunächst darauf an, ob der Haupttäter [X.] verwirklicht oder nicht. Bei täterbezogenen [X.] wie den vorliegend in Rede stehenden niedrigen Beweggründen ist nach der bis-herigen Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord auch dann geboten, wenn der Teilnehmer selbst kein derartiges Mordmerkmal verwirklicht, solange er hinsichtlich der niedrigen Beweggründe des anderen Teils vorsätzlich handelt. Dem Teilnehmer kommt in diesen Fällen allerdings die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 St[X.]B zugute. b) Demgegenüber versteht die [X.]egenauffassung (soweit ersichtlich ausnahmslos die gesamte Literatur, vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], St[X.]B 26. Aufl. Vor §§ 211 ff. [X.]. 3; [X.] in [X.]. Vor § 211 [X.]. 39; [X.]/Kühl, St[X.]B 25. Aufl. Vor § 211 [X.]. 22; [X.] in [X.] Vor §§ 211 ff. [X.]. 135 ff.; je m.w.[X.]) das Verhältnis zwischen den [X.] als Verhältnis von Qualifikation und [X.]run[X.]elikt. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind demnach nicht strafbegründend im Sinne von § 28 Abs. 1 St[X.]B, sondern strafschärfend gemäß § 28 Abs. 2 St[X.]B. Dies hat zur Folge, dass der Teilnehmer, der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, bei einem täterbezogenen Mordmerkmal des [X.] wie dem [X.]deln aus niedrigen Beweggründen nur wegen Teilnahme zum Totschlag schuldig gesprochen werden kann; seine Strafe ist in diesem Fall dem [X.] ggf. nach § 27 Abs. 1, § 49 Abs. 1 St[X.]B gemilderten [X.] Strafrahmen des § 212 St[X.]B zu entnehmen. c) Der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zum [X.] von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegen- - 21 - gehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik und sei unnötig kompliziert (vgl. zuletzt nur Puppe, [X.], 902 ff.; [X.] 2005, 477, 479 f.; ausführlich etwa [X.] 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.; [X.] in [X.] Vor §§ 211 ff. [X.]. 138 ff.; je m.w.[X.]; vgl. aus der Rechtsprechung nur: [X.]St 6, 329 und 36, 231 [Mittäterschaft]; [X.]St 23, 39 [gekreuzte Mordmerkmale]; [X.] NStZ 2006, 34, und [X.], [X.]eil vom 24. November 2005 [X.] 4 [X.] [Sperrwirkung der Strafrahmenunter-grenze für Beihilfe zum Totschlag]). Probleme der bisherigen Rechtsprechung werden am vorliegenden Fall besonders anschaulich: Die gemeinschaftlich durch [X.] und B [X.]begangene Tötung [X.] s kann schwerlich als Verwirklichung zweierlei verschiedenen Unrechts und zweier selbständiger Tatbestände verstanden werden, sondern stellt sich als ein Tötungsunrecht im Sinne von § 212 St[X.]B dar, zu dem lediglich bei einem der Täter mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe besonders erschwerende persönliche Umstände (vgl. § 28 Abs. 2 St[X.]B) hinzukommen; ein solches Verhältnis entspricht nach der üblichen Systematik demjenigen zwischen [X.]run[X.]elikt und Qualifikation. Dies wird besonders deutlich, wenn es um die Bewertung des Tatbeitrags von [X.][X.]geht: Ihre Unterstützung der gemeinschaftlichen Tötung [X.] K s lässt sich nicht künstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord durch [X.] [X.] und eine (hierzu tateinheitliche) objektive Beihilfe zum [X.] durch [X.] [X.] aufspalten. - 22 - [X.] Wegen der neuen Schuldsprüche bedarf die Bemessung der Strafen für [X.] und [X.][X.]für das Tötungsdelikt und die Beihilfe hierzu erneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der [X.]rundlage der bisherigen [X.] Feststellungen. Der neue Tatrichter wird hierzu allenfalls solche ergänzenden Feststellungen treffen können, die den bisherigen nicht widersprechen.

[X.] Häger Basdorf

[X.]erhardt Raum

Meta

5 StR 341/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 5 StR 341/05 (REWIS RS 2006, 5777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5777

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