Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 72/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1390

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2

Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren [X.], ist der Zu-gang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Be-reinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.

[X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.] - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 10. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 925,54 •.

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, daß sie Eigentüme-rin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des [X.], ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das [X.] hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 • betrage, zu dem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 • hinzu-trete. Gegen den [X.]uß des [X.]s richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

- 3 - I[X.] Die Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, daß die [X.] des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, [X.]. v. 19. September 2002, [X.], NJW-RR 2003, 132), nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und [X.] die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist.

1. Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grund-stücks, zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der [X.] von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so klei-nen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück selbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert (70 •/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50 DM/qm, wie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage danach 233,66 • (457 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen hiervon 75 v.H.

Die Klägerin legt dar, daß die Bewertung minimaler Teilflächen in Recht-sprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere (wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint, eine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die [X.] des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks, dem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei mithin der Bodenrichtwert von 70 •/qm zugrunde zu legen. Dies führe, zusam-- 4 - men mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600 • zu [X.].

2. Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die [X.] der Berufung nicht erheblich.

a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Feststellungsantrag nicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum [X.] hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die [X.] mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wiedergegeben. Dies entspricht der Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündli-chen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den [X.] aber dahin korrigiert, daß für ihn die Grundstücksmaße aus dem zugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem Antrag des [X.] aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sit-zungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der [X.] übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Klägerin beide abgewiese-nen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine kleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des [X.] des [X.] maßgebend (§§ 2, 5 ZPO; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die Gegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des [X.] ist, beläuft sich bei dem vom [X.] herangezogenen Preis von 50 DM/qm auf 1.216 DM = 621,73 •. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter ver-- 5 - folgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des [X.] in jedem Fall die Grenze von 600 •.

b) Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer geringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen Rechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Haupt-antrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO, sind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren [X.], ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch [X.], [X.]. v. 7. Januar 2003, [X.], für [X.] 153, 254 best.).

- 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 72/02

02.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 72/02 (REWIS RS 2003, 1390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1390

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