Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 124/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2097

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 124/02Verkündet am:25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Zug um [X.] auf [X.] von 7,91 DM) pro qm zurückzuübereignenderGrundstücksfläche beschränkt worden ist.In diesem Umfang wird auf die Berufung der [X.] das [X.] [X.] teilweise abgeändert und wie folgt [X.]:Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigenverurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche des [X.] von [X.], [X.], [X.],Flur , Flurstück eingetragenen Grundstücks, die in demam 22. Juni 1999 öffentlich bekannt gemachten [X.] der [X.] als Wohnbaufläche ausgewiesenist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 7,91 (15,47 DM) pro qm dieser Fläche zuzüglich 5,35 (10,47 DM) pro qm der verbleibenden Restfläche zu über-eignen.- 3 -Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen dieKlägerin 9% und die Beklagte 91%; die Kosten der Rechtsmittel-verfahren tragen die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82%.Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarb die [X.] von dem Vater der Klägerin ein 8.403 qm großes, damals landwirtschaft-lich genutztes Grundstück für 130.000 DM. Der Verkehrswert für Ackerland be-trug seinerzeit 5,00 DM pro qm. Die Beklagte wollte auf dem Grundstück [X.] errichten.Bereits im Juni 1995 hatte der Rat der [X.] beschlossen, den [X.] Grundstück gültigen Flächennutzungsplan zu ändern. Während der [X.] in den Gremien der [X.] zeichnete sich seit Anfang 1996 ab, daßdas Kaufgrundstück teilweise als Grünfläche und teilweise als Wohnbauflächeausgewiesen werden sollte. In dem im Juni 1999 wirksam gewordenen geän-derten Flächennutzungsplan ist das Grundstück diagonal geteilt; der ca.2.900 qm große Bereich nördlich der [X.] ist als Wohnbaufläche, dersüdliche Bereich als Grünland ausgewiesen. Auf diesem Teil wurde das [X.] errichtet.Bis zum Abschluß des Kaufvertrags informierte die Beklagte den [X.] Klägerin nicht über die beabsichtigte Änderung des [X.] 4 -Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Vaters von der [X.] die Rückübereignung des gesamten [X.] um Zug gegenRückzahlung des Kaufpreises, hilfsweise die Rückübereignung einer näherbeschriebenen noch zu vermessenden Teilfläche Zug um Zug gegen [X.] 15,00 DM pro qm und äußerst hilfsweise die Zahlung von 556.966,84 [X.]; weiter hat sie hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagtezur Rückübereignung der nicht für das Regenrückhaltebecken benötigten [X.] verpflichtet ist. Das [X.] hat [X.] unter Klageabweisung im übrigen [X.]die Beklagte verurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche des [X.], die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist,an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung des auf diese Fläche entfal-lenden anteiligen Kaufpreises von 15,47 DM pro qm zu übereignen. Die Beru-fung der [X.] ist erfolglos geblieben. Ihre Revision hat der [X.] nur in-soweit angenommen, als die Zug um [X.] auf den Betrag [X.] pro qm zu übereignender Fläche beschränkt worden ist. In [X.] beantragt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils; sie [X.] die Erhöhung der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistung. [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Beklagte sei [X.], den Vater der Klägerin darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich [X.] des zu erwerbenden Grundstücks bereits vor Abschluß des [X.] zur Änderung des Flächennutzungsplans in die Wege geleitet [X.], die dahin gingen, die nicht für die Anlegung eines Regenrückhaltebeckensbenötigte Fläche als Wohnbaufläche auszuweisen. Zur Aufklärung über diesenfür den [X.] wesentlichen Umstand sei die Beklagte [X.] deshalb verpflichtet gewesen, weil sie über einen [X.] habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater derKlägerin den Kaufvertrag mit dem vorliegenden Inhalt abgeschlossen hätte,wenn er gewußt hätte, daß konkrete Planungen über eine Ausweisung [X.] als [X.] im Flächennutzungsplan bestanden habe. [X.] der Höhe der bereits hierdurch eingetretenen Wertsteigerung des Grund-stücks hätte er nämlich die weitere planerische Entwicklung in der Erwartungder Qualifizierung als [X.] abwarten können. Deshalb sei die Beklagte zurÜbereignung des als Wohnbaufläche ausgewiesenen [X.] umZug gegen Rückzahlung des auf diese Fläche entfallenden anteiligen Kauf-preises von 15,47 DM pro qm verpflichtet.Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es umdie Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Zug um Zug-Leistung geht.[X.] Wegen der beschränkten Annahme der Revision durch den [X.]steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschul-dens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet ist, den in dem Flächennutzungs-plan als Wohnbaufläche ausgewiesenen Grundstücksteil an die Klägerin Zug- 6 -um Zug gegen Zahlung von wenigstens 7,91 DM) pro qm zu übereig-nen.2. Dies berücksichtigt allerdings noch nicht den Vorteil, den die Verlet-zung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte hinsichtlich der [X.] den Verkauf der restlichen Grünfläche mit sich gebracht hat. Deshalb istzugunsten der [X.] die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Ge-genleistung um den von der [X.] für die ihr verbleibende Grünfläche ge-genüber dem damaligen Verkehrswert überzahlten Betrag zu erhöhen.a) Der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ist regelmäßig [X.] des negativen Interesses gerichtet; danach ist die Klägerin so zu [X.], wie ihr Vater bei [X.] maßgeblichenUmstände stünde ([X.], Urt. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, [X.], 1302,1304). Hätte der Vater der Klägerin gewußt, daß die Beklagte eine Änderungdes Flächennutzungsplans beabsichtigte, wonach der für den Bau des Regen-rückhaltebeckens benötigte Teil des Kaufgrundstücks als Grünfläche und derrestliche Teil als Wohnbaufläche ausgewiesen werden sollten, hätte er der [X.]n nicht das gesamte Grundstück verkauft; er hätte, wie die Klägerin inder Berufungsinstanz vorgetragen hat, nur denjenigen Teil des [X.], der für das Regenrückhaltebecken benötigt wurde. Dann hätte [X.] nicht den für das Gesamtgrundstück vereinbarten Kaufpreis [X.] pro qm erzielt, sondern nur den Preis für Ackerland. Der betrug sei-nerzeit nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils 5,00 DM proqm. Der höhere Kaufpreis sollte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts der abstrakten Möglichkeit Rechnung tragen, daß die [X.] [X.] wird; diese Möglichkeit bestand jedoch für den Bereich, in [X.] -chem das Regenrückhaltebecken errichtet werden sollte, nach dem dem [X.] Klägerin verschwiegenen Planungsstand bei Vertragsabschluß nicht. Die indiesem Zusammenhang von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erho-bene [X.] bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwide-rung keine konkreten Tatsachen für eine von den Feststellungen des [X.] abweichende Motivation für die Preisgestaltung vorgetragen.b) Somit hat die Klägerin für die der [X.] verbleibenden, als [X.] ausgewiesenen Fläche einen Preisvorteil von 5,35 DM) pro qmerlangt. Dieser Betrag ist im Wege der Saldierung auf den Schadenersatzan-spruch der Klägerin anzurechnen. Da er nicht die von der [X.] zu über-eignende Fläche, sondern die ihr verbleibende Grünfläche betrifft, ist die vonder Klägerin zu erbringende Gegenleistung entsprechend zu erhöhen.3. [X.] beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Lemke Gaier

Meta

V ZR 124/02

25.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 124/02 (REWIS RS 2003, 2097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2097

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