Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 18/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1388

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[X.]/03vom2. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 7, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1SachenRBerG § 116a) Der Wert des [X.] kann bei der Verurteilung zur [X.] Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven [X.] für die [X.]bemessen werden.b) Der Wert des [X.] bemißt sich auch dann nach der vollenWertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestel-lung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.[X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.] - [X.] AG Bergen/Rügen- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der [X.]uß der8. Zivilkammer des [X.] vom 4. Februar 2003aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Der Wert des [X.] beträgt [X.] Gründe:[X.] Beklagte ist vom Amtsgericht verurteilt worden, zum Zwecke [X.] und [X.] durch den jeweiligen Eigentümer des [X.] Kläger eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das [X.] hat die [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder [X.].- 3 -II.Das Berufungsgericht bewertet den [X.] mit 44,80 womit den Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dem Überschreiten [X.] von 600 e-schwerdegegenstandes trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Er sei [X.] nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der [X.] an derAbänderung der Entscheidung entspreche der Beschwer, die durch die [X.] zur Bestellung eines inhaltgleichen Notwegerechts begründet werde.Die maßgebliche [X.] bemesse sich nach den Vorschriften über [X.], ein angemessener Maßstab hierfür sei der [X.]. Er be-laufe sich für den von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil von128 qm bei einem Bodenwert von 2,50 .438˚/5jährlich 12,80 [X.].Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO unbeschadet des Umstandes, daß der Wert der geltend zu [X.] Beschwer 20.000 8 26 Nr. 8 EGZPO; [X.],[X.]. v. 4. September 2002, [X.], NJW 2002, 3783; Senat, [X.].v. 19. September 2002, [X.], [X.]-Report 2002, 1112), statthaft. Sie istauch sonst zulässig, denn die Beklagte legt dar (nachstehend zu 2), daß das- 4 -Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und was siebei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO;st. [X.]. des Senats, zuletzt [X.]. v. 27. März 2003, [X.], für[X.]Z [X.] Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufungwegen fehlender Glaubhaftmachung, daß der Wert des [X.]. 1 GG.a) Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Termins zur mündlichenVerhandlung mit der Begründung verfügt, daß Bedenken gegen die [X.] der Berufung bestünden. Zugleich hat es der [X.] aufgegeben, bin-nen zwei Wochen den Wert des [X.] glaubhaft zu ma-chen; eine Bezugnahme auf die Streitwertangabe (Kläger: 10.000 DM) bzw. [X.] genüge nicht, vielmehr sei die Beschwer aus der Sichtdes dienenden Grundstücks zu beziffern. Die Verfügung hat das Berufungsge-richt der [X.] nur insoweit bekannt gegeben, als sie die [X.] und den [X.] zum Inhalt hat. Die an [X.] gerichtete Auflage wurde nicht dieser, sondern den Klägern mitgeteilt.Das Berufungsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, die Beklagte habedie Auflage nicht erfüllt. Die der [X.] bruchstückhaft zugegangene [X.], die lediglich nicht näher bezeichnete Bedenken zum Inhalt hatte, [X.] keine [X.]) Die Beklagte legt dar, bei Kenntnis der Auflage hätte sie vorgetragen,die [X.] der Dienstbarkeit betrage mindestens 500 qm. Über die- 5 -eigentliche Wegefläche, von der das Berufungsgericht ausgehe, hinaus werdedie Fläche zwischen Garagen und Lagerhalle und der [X.] sowie eineweitere, zum Wenden von Lkw erforderliche Fläche in Anspruch genommen.Die [X.] werde jeder weiteren Nutzung entzogen. Ihr Wert liegeals Gartenland bereits bei [X.] denn sie sei in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen.c) Die Darlegungen der [X.], von denen für die Rechtsbeschwerdeauszugehen ist, sind entscheidungserheblich. Maßgeblich für den Wert des[X.] ist für die beklagte Seite, die sich gegen die [X.] zur Bestellung einer Dienstbarkeit wehrt, die Wertminderung, die [X.] durch die Belastung erleidet (§ 7, 2. Alt. ZPO; Senat [X.]Z 23,205; Urt. v. 18. Mai 1990, [X.]; [X.], [X.]. v. 11. Juli 1994, [X.]). Die Beklagte braucht sich, entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts, nicht auf eine fiktive Gegenleistung in Rentenform verweisen lassen,deren Kapitalisierung die Obergrenze des § 9 Satz 1 ZPO, der dreieinhalbfa-che Jahresbetrag, entgegensteht. Das Berufungsgericht wird im Verfahren derGlaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären haben, ob es die Angabender [X.] rechtfertigen, von einer Wertminderung ihres Grundstücks [X.], die 600 .Hierbei wird das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung des [X.] (OLG - NL 2001, 263) die Wertminderung nicht [X.] auf den Umstand begrenzen können, daß dem Anspruch auf Bestel-lung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG, der Grundlage der [X.] durch das Amtsgericht ist, Verhältnisse zugrunde liegen, die nach [X.] in der [X.] schon bestanden haben. Beim Streit zwischen- 6 [X.] und Eigentümer um die Bestellung einer Dienstbarkeit nach§ 116 SachenRBerG geht es gerade darum, ob ein aus der Zeit der [X.] über-kommenes Nutzungsverhältnis besteht, das in eine Dienstbarkeit übergeleitetwerden kann. Der Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück,bzw. die Wertminderung des dienenden Grundstücks nach § 7 ZPO ist in [X.] Fällen ungekürzt anzusetzen. Entsprechend hat der Senat auch bei [X.] des [X.] auf Ankauf eines Grundstücks dessenVerkehrswert, nicht den geringeren Ankaufspreis, dem die Rechtsverhältnisseaus der Zeit der [X.] (mit) zugrunde liegen, als maßgeblich angesehen([X.]. v. 15. April 1999, [X.] 391/98, [X.], 1734; vgl. auch [X.]. v.7. Dezember 2000, [X.] 335/99, [X.], 479).[X.] Tropf [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 18/03

02.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 18/03 (REWIS RS 2003, 1388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1388

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