Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. V ZR 92/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4773

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:30. Januar 2004K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBG[X.]Z:neinBG[X.]R: jaBGB §§ 157 Ge, 242 BbIst bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der [X.] in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung ineinem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flä-chenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des [X.] vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die [X.] bei [X.] übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeich-nerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht unddas Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, [X.]. 13. Juni 1980, [X.], [X.], 1013).BG[X.], Urt. v. 30. Januar 2004 - [X.]/03 - OLG BrandenburgLG Cottbus- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Januar 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarb [X.] von der Beklagten eine noch zu vermessende Teilfläche von "ge-schätzten" 4.000 qm eines 37.536 qm großen Grundstücks für "[X.]. Die Fläche ist in einem Lageplan, welcher der [X.] ist, mit den [X.] bis [X.] bezeichnet. Die Vermessung solltevon beiden Parteien gemeinsam veranlaßt werden. Bei einer Abweichung [X.] der vermessenen Fläche von der geschätzten Größe sollte der [X.] entsprechend angepaßt werden. Der Kläger unterwarf sich wegen einerZahlungsverpflichtung von 150.000 DM zuzüglich Zinsen der sofortigenZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.- 4 -Nach der Vermessung entstand ein Grundstück von 5.606 qm. Das ent-sprechende [X.] wurde von dem Kläger unterzeichnet.Der Kläger zahlte den Kaufpreis nicht. Die Beklagte leitete Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen ein.Der Kläger meint, der Kaufvertrag sei unwirksam, weil die verkaufte [X.] nicht hinreichend bestimmt sei. Seiner Vollstreckungsabwehrklage hatdas Landgericht lediglich hinsichtlich des 150.000 DM übersteigenden [X.]teils stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlandesge-richt die Zwangsvollstreckung aus der notariellen [X.] insge-samt für unzulässig erklärt.Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte [X.] des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Bezeichnung der Teilfläche in [X.] genüge nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheitdes [X.]. Die tatsächliche Größe und die Lage der Fläche ließensich nach den [X.] in dem Lageplan nicht zweifelsfrei [X.] 5 -Aus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich nicht, daß sie sich dieses [X.] bewußt und deshalb einig gewesen seien, daß die konkreten Grenzenerst später bestimmt werden sollten. Auch gebe es in dem Vertrag keine [X.] dafür, daß die Parteien den Umfang der von der Beklagten ge-schuldeten Leistung bewußt offen gelassen und insoweit die Bestimmung ihroder einem Dritten überlassen hätten. Eine nachträgliche Vereinbarung überden konkreten Vertragsgegenstand hätten die Parteien nicht getroffen. DerUnterschrift des [X.] unter dem [X.] komme für die [X.] rechtliche Bedeutung zu.Das hält einer revisionsrechtichen Nachprüfung nicht stand.[X.] Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Kaufvertragnicht unwirksam; die verkaufte [X.] ist hinreichend bestimmt.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Vertrag über den Verkauf einernoch zu vermessenden Teilfläche wirksam ist, wenn die Vertragsparteien Ei-nigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechendeiner zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung ineinem der notariellen [X.] beigefügten Plan und über diespätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielthaben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat(BG[X.]Z 150, 334, 339 f.).- 6 -b) Jedoch meint es zu Unrecht, daß die Größe und Lage der [X.] in dem Kaufvertrag nicht ausreichend gekennzeichnet ist. Zwar ha-ben die Parteien nichts zu dem Maßstab des [X.], der dem [X.] Anlage beigefügt ist, vorgetragen; aber aus den in dem Lageplan eingetra-genen Maßen läßt sich der Maßstab ermitteln. Da revisionsrechtlich zu [X.] der Beklagten von einem maßstabsgerechten Plan auszugehen ist, kanndie Lage der Punkte A bis [X.] anhand der Markierung des von den Parteien ge-wollten [X.] in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (vgl. Abschrift der Kaufurkunde), ihrer Entfernung zueinanderund ihres Abstands zu den eingezeichneten Gebäuden bestimmt werden. [X.] und mit dem orangefarben eingezeichneten Grenzverlauf haben die [X.] den Vertragsgegenstand hinreichend beschrieben. Auch waren sie sich, [X.] Bestimmung über die gemeinsam zu veranlassende Vermessung zeigt,darüber einig, daß die genaue Grenzziehung entsprechend der zeichnerischenDarstellung später erfolgen sollte. Eine Vollmacht zur Anerkennung des amtli-chen [X.] hatten sie den Angestellten des beurkundenden Notarserteilt (unten 2 b).c) Für ein von dem Berufungsgericht [X.] (§§ 315, 317 BGB) ist danach kein Raum.2. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß die Zwangsvollstreckungder Beklagten aus der Vertragsurkunde zulässig [X.]) Der Kläger hat mit seiner Rücktrittserklärung zu erkennen gegeben,daß er sich von dem [X.]. Zwar begründet der Umstand, daß die- 7 -Beklagte dem Kläger kein Wegerecht verschafft hat, kein Rücktrittsrecht fürihn. Nach Ziff. 7.3 des Vertrags ist die Beklagte lediglich verpflichtet, den Klä-ger bei der Einräumung eines Wegerechts nach besten Kräften zu unterstüt-zen. Daß sie das nicht getan hat, behauptet der Kläger zwar in der Berufungs-instanz; Beweis dafür hat er jedoch nicht angetreten. Aber der Rücktritt könnteunter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage zur [X.]) Die Annahme, daß dann, wenn bei dem Verkauf einer noch nicht ver-messenen Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen [X.] durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Planals auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmtwird, in der Regel der objektive Inhalt der Verkäufer- und der [X.] geht, daß bei Differenzen zwischen der angegebenen bezifferten und derder angegebenen Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flächengrößedie Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist(Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, [X.], [X.], 1013), hat Bedeutung fürdie Ermittlung des [X.]. Sie führt jedoch nicht dazu, daß sich [X.] in allen Fällen einer Abweichung zwischen der bezifferten und derzeichnerisch dargestellten Flächengröße an dem (unveränderten) Vertrag fest-halten lassen müssen. Ergibt sich aus ihm, daß sie übereinstimmend von einerbestimmten Größe der in dem Plan eingezeichneten Fläche ausgehen und nureine prozentual bezifferte Abweichung nach der Vermessung tolerieren wollen,dann haben sie diese Flächengröße zur beiderseitigen Geschäftsgrundlagegemacht. So ist es hier. In Ziff. 8.1 haben die Parteien zwei Notariatsange-stellte bevollmächtigt, nach Vorliegen des amtlichen Vermessungsergebnissesdieses bis zu einer maximalen Abweichung von 5 % als vertragsgemäß [X.] 8 -erkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, wurde diese [X.] zwar zum Vollzug des [X.] erteilt. Aber darin [X.] sich ihre Bedeutung nicht. [X.]insichtlich des [X.] spiegelt siewider, welche Flächengröße die Beklagte verkaufen und der Kläger kaufenwollte. Die Beschränkung der Vollmacht hat zur Folge, daß die Parteien [X.] größeren Abweichung selbst zusammenwirken und weitere [X.] müssen, um den Kaufvertrag zu vollziehen. Das zeigt, daß ihre ge-meinsame Geschäftsgrundlage eine Größe der verkauften Teilfläche von4.000 qm plus/minus 5 % war. Ergibt die entsprechend der zeichnerischenDarstellung erfolgte Vermessung eine größere Abweichung, fehlt es an [X.]. Der Vertrag ist entweder anzupassen oder - aufgrund [X.] des [X.] - aufzulösen.3. Die dafür erforderlichen Feststellungen muß das Berufungsgerichtnachholen. Es muß aufklären, wie groß die zeichnerisch dargestellte [X.] ist. Falls sie der herausgemessenen Flächengröße (5.606 qm) ent-spricht, haben sich die Parteien über einen für ihre Willensbildung wesentli-chen Umstand geirrt. In einem solchen Fall sind die Grundsätze über das [X.] der Geschäftsgrundlage anwendbar (BG[X.], Urt. v. 13. November 1975,III [X.], NJW 1976, 565, 566). Bleibt die Flächengröße hingegen inner-halb der Vorstellung der Parteien, hat die Rücktrittserklärung des [X.] keinerechtlichen Folgen. Für diesen Fall weist der Senat darauf hin, daß sämtlicheVoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt sind. Entgegen [X.] des [X.] wurde die [X.] nach § 19 BauGBvom 4. Oktober 1994 weder unter einer Bedingung noch vorläufig erteilt. [X.] lediglich rechtliche [X.]inweise auf die zusätzliche Notwendigkeit einer[X.] nach § 8 BbgBO.- 9 -- 10 -4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Tropf [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 92/03

30.01.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. V ZR 92/03 (REWIS RS 2004, 4773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4773

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 17/11 (Bundesgerichtshof)

Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom …


V ZR 83/99 (Bundesgerichtshof)


V ZB 181/14 (Bundesgerichtshof)


V ZB 181/14 (Bundesgerichtshof)

Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche: Doppelvertretung der Vertragsparteien durch einen Bevollmächtigten des Käufers …


V ZR 17/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.