Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2002, Az. II ZR 162/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2898

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:10. Juni 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 [X.]; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 453; ZPO § 286 [X.] Reichweite des einem [X.] erteilten isolierten [X.].[X.], Urteil vom 10. Juni 2002 - II [X.]/00 -OLG Düsseldorf [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 10. Juni 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 5. April 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkanntworden [X.] die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] vom 5. August 1999 im Kosten-punkt und im rigen wie folgt abgeändert:Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des [X.] wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagtezu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zurZahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai1996 verurteilt worden ist.2.Im rigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung [X.], aucber die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] verlangt, soweit es fr das Revisionsverfahren noch [X.] ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung [X.] in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 denErsatz von [X.] in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenemRecht der Firma [X.] - [X.] in Höhe von111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seitdem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Beklagte zu 2 war Geschftsfhrerin der [X.] GmbH (i.f.:[X.]), r deren Vermögen das [X.] mit Beschluß vom23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnthat. Der Beklagte zu 1 entfaltete [X.]. eine umfangreiche Ttigkeit.Im Mai 1995 kaufte [X.] von der [X.]. [X.]ompany (i.f.:[X.].) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem [X.]. in [X.] stammte. Im [X.]ptember 1995 beauftragte der [X.] zu 1 die Klgerin, ein Speditionsunternehmen aus [X.], im [X.]. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stahl-blechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in [X.] beauftragte [X.] die [X.] in E..Drittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma [X.]..Der Beklagte zu 1 ergab der [X.] verschiedene [X.] und [X.], aus denen sich eine [X.] [X.]rkunft [X.] ergab. Die [X.] und ihre [X.] fertigten unter Bezugnahme aufdiese Angaben die Stahlbleche als [X.] Ware mit einem Prferenz-- 4 -zollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der [X.] ab. [X.] den [X.] die [X.] [X.]rkunft der Ware festgestellt wurde,mußte sie von der Klrin und ihrer [X.] zu einem Satz von 4 % verzolltwerden. Dabei fielen die von der [X.] geltend gemachten Betrge an [X.] und [X.] an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sindder Klrin fr den Transport der Teilpartie zur Firma [X.] entstanden.Das [X.] hat den Beklagten zu 1 unter [X.] im [X.] Zahlung der Import- und Drittlandzlle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klagegegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat beideBeklagte unter [X.] der weitergehenden Berufung der Klrin zu-stzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt.Die [X.] hlt auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbetrunter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Scdigung und der Konkursver-schleppung fr verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der [X.]erteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma[X.] umfaßt. [X.] hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt [X.] auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten(78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des [X.]s und des[X.]betrages (Gesamtbetrag: [X.]:Die Revision der [X.] ist begrndet. Sie fhrt zur weiteren [X.] der Beklagten zu 2 in [X.] von 218.916,88 DM und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit die [X.] von beiden Beklagtendie ihr entstandenen Transportkosten in Hhe von 78.284,66 DM verlangt.- 5 -I. Der Klrin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch [X.] in [X.], die sie und ihre [X.] zur Beglei-chung des angefallenen Import- und [X.]es aufgewandt haben.1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nichtaus § 826 BGB. [X.] und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben [X.] nicht erwiesen angesehen, [X.] die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1,der u.a. nach § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz an die Klgerinrechtskrftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. [X.], [X.] die Beklagte zu 2 das Dokument r den [X.]. und dem [X.]n [X.]nwerk unterschrieben hat, haben [X.] des eraus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsch-lichen Gescftsfrung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substan-tiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Gescftsfrung in tat-schlicher Wrdigung dieser Umstfr das Vorliegen eines solchen Zu-sammenwir[X.]s als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision vondem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet [X.].Die Revision trt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei scr zehn [X.] als alleinige Gescftsinhaberin bzw. Gescftsfhrerin von [X.] [X.] ttig. Sie verfber hinreichende Branchen[X.]ntnisse, um [X.] ihres Handelns einschtzen zu [X.]. Diese und weitere Einzel-heiten habe das Berufungsgericht nicht gewrdigt. Auch diese [X.] kann kei-nen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Flle von Indizien gewrdigtund ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erflle [X.] des § 826 BGB. Diese Wrdigung hat es- 6 -- teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgrnde des [X.]sur-teils - auch fr die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vor-trag der Klrin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sichdie Umst, deren Auûerachtlassung die Revision rt. Das Berufungsge-richt braucht im Rahmen seiner Wrdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit desklerischen Vortrages einzugehen. [X.] eine einwandfreie Wrdigung derSach- und Rechtslage gt es, wenn sich ergibt, [X.] erhaupt einesachentsprechende Beurteilung des [X.] zu einer bestimmten [X.]a-ge stattgefunden hat ([X.]Z 3, 162, 175).2. Zu Recht rt die Revision jedoch, [X.] das Berufungsgericht eineHaftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64Abs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatz-pflicht mit der Begrndung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der [X.] - die verstete Stellung des [X.] - sei fr den bei der Klge-rin bzw. deren [X.] aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denndie Zahlungsaufforderung der [X.] sei an die Klgerin am 4. Mrz1996 und an ihre [X.] am 13. Mrz 1996 ergangen, so [X.] sie ihre [X.] erst danach geleistet tten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 abervorher, mlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsge-richts vermag der [X.]nat nicht zu folgen.a) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der [X.] an die Kl-gerin bzw. ihre [X.] und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nachdem Konkursantrag liegen, [X.] das eine Entstehung des Schadens vor [X.] nicht aus. Denn die Grundlage fr den Schadenersatzanspruchbesteht darin, [X.] [X.] durch den Beklagten zu 1 als faktischen Gescfts-frer die Scdigung der Klrin und ihrer [X.] bereits Anfang [X.] -ber 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Tuschungs-handlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer undprognostischer Hinsicht bei [X.] bereits damals vor. [X.] die Beklagte zu 2entsprechend ihrer Pflicht als Gescftsfrerin dieser Gesellschaft schon [X.] den Konkursantrag gestellt, wre es zur Erteilung der [X.] an die Kl-gerin und ihre [X.] und zu ihrer Ausfhrung nicht gekommen. Dttenbeide keinen Zoll abfren mssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher [X.] der versteten Antragstellung fr den Eintritt des Schadens zu [X.]) [X.] der unterlassenen Antragstellung fr den Schaden, [X.] und [X.] dadurch erlitten haben, [X.] sie die Auftrtgegen-genommen und [X.] haben, ohne ihre [X.] auf [X.] gegen [X.] durchsetzen zu kn, mangelt es auch nicht an der er-forderlichen Auanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderungdavon ausgegangen werden, [X.] der Schaden von dem Schutzzweck derNorm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht [X.] wird.Die Beklagte zu 2 ist daher der Klgerin als Gesamtschuldnerin nebendem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgefhrten Be-trverpflichtet.[X.] Die Revision rgt ferner zu Recht, [X.] das Berufungsgericht die Klageauf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat.Das Berufungsgericht hat dazu [X.], die der Klrin fr den Weiter-transport von [X.] zu der Drittabnehmerin [X.]. entstan-denen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von [X.], weil diese nur- 8 -einen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilthabe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten seirdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma [X.] und [X.] [X.]., vertreten durch den niederlndischen [X.], un-mittelbar kontrahiert tten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Der Gterumschlag umfaût nach einheitlicher Definition im Schrifttumalle Leistungen an Gtern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischenzwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. [X.] das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stcktern und das Trimmen [X.], ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Gterverstanden (vgl. [X.]. HGB/[X.]antzioch, § 467 [X.]. 23 im Aktualisie-rungsband zum Transportrecht; [X.], Transportrecht 4. Aufl. § 453 [X.]. 30;[X.]emuth/Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB [X.]. 34). [X.] den Fall, [X.]einem [X.] der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch keinSpeditionsunternehmen fr den Weitertransport benannt und ihm auch nichtmitgeteilt wird, ob der Empfr der Ware [X.]lbstabholer ist, wird im Schrifttumdie Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten [X.]sei zugleich ein Auftrag zur Weiterbefrderung der Ware an den [X.]enthalten ([X.] aaO, § 453 [X.]. 30). [X.] hat der Klgerin einen derartisolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf [X.],[X.] die Klgerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von [X.] zuder Firma [X.] nach M. zu transportieren. Dem vermag der [X.]nat indieser uneingeschrkten Form nicht zu folgen.2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folge-rung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, [X.] bei dem Auftrag-geber [X.] sind, aufgrund deren er sich auûerstande sieht, ei-- 9 -nen Weitertransport sofort zu veranlassen. [X.] es seiner Ent-scheidung berlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport [X.]. Damit er diese Entscheidung fllen kann, ist das mit dem Gterumschlagbeauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und derAusfrung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung [X.] kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handels-brauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten [X.] der [X.] berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den ausden Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcherHandelsbrauch besteht, ist demnach vom Berufungsgericht noch [X.] steht nicht etwa die [X.] Berufungsgerichts entgegen,das unmittelbare Kontrahieren zwischen der [X.]., vertreten durch den nieder-ldischen Staatsangehrigen B., und der Firma [X.] habe eine Ver-pflichtung von [X.] zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Dasist unrichtig. Es mag zwar sein, [X.] [X.]. und [X.] im Verltnis zu [X.]vertragsbrchig geworden sind. Das berrt jedoch nicht den der Klgerin von[X.] erteilten Auftrag vom 4. [X.]ptember 1995. [X.] dieser auch [X.] des Transportes zur Firma [X.], ist [X.] zur [X.] Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls [X.] bei [X.]. oder[X.] nehmen.4. Die Revision rgt auch zu Recht, [X.] das Berufungsgericht die Aus-sage des Zeugen [X.] und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter [X.] des Umfanges des [X.] nicht gewrdigt und dendazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge [X.], der bei derKlrin Speditionskaufmann ist, hat ausgesagt, das Schreiben vom4. [X.]ptember 1995, mit dem [X.] der Klrin den Auftrag zur [X.] -zollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weildadurch die Klrin beim Weiterverkauf der Ware habe besttigen knen,[X.] die Ware von der Klgerin im Auftrag der Firma [X.] angeliefert werde.Der Beklagte zu 1 hat [X.], er bestreite nicht, [X.] von seiten der Firma[X.] ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte "mit diesemInhalt" knnen sich auf das Schreiben vom 4. [X.]ptember 1995, aber auch aufdie Aussage des Zeugen [X.] beziehen. [X.] letzteres zu, [X.],[X.] zwischen den Parteien Einvernehmen darer bestand, [X.] der [X.] dem Verstdnis des fr die Klgerin handelnden Zeugen[X.] auch die Weiterbefrderung der Ware an den Abkfer der [X.]umfassen sollte.I[X.] Die Klage auf Erstattung der [X.] ist entscheidungsreif. [X.] zu 2 war daher antragsgemû zu verurteilen.Zur [X.]age der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht- ggf. nach ergnzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforder-- 11 -lichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das Be-rufungsgericht zurckzuverweisen.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZR 162/00

10.06.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2002, Az. II ZR 162/00 (REWIS RS 2002, 2898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2898

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