Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 34/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3309

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:8. Mai 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 51 Buchst. [X.] (Fassung: 1. Januar 1993)Zum Umfang der [X.], wenn aufgrund unzurei-chender Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.[X.], Urt. v. 8. Mai 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. Mai 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. Dezember 1999 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist mit einem Anteil von 51 % führender Transportversiche-rer der [X.] (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und der dieser ange-schlossenen Konzernunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus übergegange-nem und abgetretenem Recht wegen Bescigung von Transportgut aufSchadensersatz in [X.] 3 -Die [X.], eine Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin, [X.] Beklagte im Dezember 1997 mit dem Transport einer Dehnschlauchbiege-maschine von ihrem Werk in [X.] zu ihrem Werk in [X.]. Die Beklagternahm das Transportgut am 22. Dezember 1997 in [X.] und [X.] im Wege des [X.] zu ihrem [X.]in [X.]. Dort wurde [X.] von dem von der [X.] beauf-tragten Transportunternehmer V. rnommen, der die Weiterbeförderung [X.] besorgte. Nach Ankunft in [X.] verweigerte die [X.] Annahme der Maschine, weil diese auf der zum Weitertransport benutztenWechselbrc[X.] umgekippt und dabei zu Schaden gekommen war. Die [X.] wurde anschließend zur Herstellerin verbracht und dort instandgesetzt.Die [X.] hat behauptet, der Schaden sei - wie die Beklagte selbsteinrme - dadurch entstanden, daß ein Lagerarbeiter der [X.] die [X.] ungesichert auf die [X.] vorgesehene Wechselbrc[X.]gestellt habe. Die Beklagte msse fr den eingetretenen Schaden nicht nur we-gen dieses Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters, sondern auch wegen grundlegen-der Verletzung eigener Organisationspflichten haften. Denn sie könne wederdarlegen, welcher ihrer Mitarbeiter die Maschine auf die Wechselbrc[X.] gerolltund dort nicht gesichert habe, noch könne sie konkret angeben, ob und wie sieden Lagerarbeiter angeleitet [X.] habe und welche organisatorischenMaßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen habe. So-fern die Schadensverantwortlich[X.]it bei dem Transportunternehmer V. liege, seider [X.] anzulasten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Kle-rin rechtzeitig vor [X.] er dessen Beteiligung aufzuklren.Die [X.] hat weiterhin behauptet, fr die Instandsetzung der Maschi-tten 71.250,-- DM aufgewendet werden mssen. Von diesem Betrag seien- 4 -6.250,-- DM in Abzug zu bringen, weil die Maschine durch den Einbau einerneuen Steuerung eine Wertverbesserung in dieser He erfahren habe. Hinzu-zurechnen seien allerdings noch 1.182,50 [X.].Sie habe die mit der Klage geltend gemachten [X.] an die [X.] geleistet, dieihre [X.] aus dem streitgegenstdlichen Transportvertrag unterdem 29. Dezember 1997 an sie, die Klrin, abgetreten habe.Die am 22. Dezember 1998 eingereichte Klage wurde der [X.] [X.] Januar 1999 zugestellt.Die [X.], die [X.] ein [X.] gegen die Beklagte [X.] von 66.182,50 DM nebst Zinsen erwirkt hat, gegen das anschlieûendform- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat beantragt,das [X.] aufrechtzuerhalten.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, [X.] sei allein ihre Auftraggeberin verantwortlich, weil dieunverpackte Maschine wegen extremer Kopflastig[X.]it und daraus resultierenderKippgefrdung fr den vorgesehenen Sammelguttransport nicht geeignet ge-wesen sei. Sofern ihr doch ein Verschulden anzulasten sei, liege dies darin,[X.] ihr [X.] in [X.] es versehentlich unterlassen habe,die Maschine auf der [X.] vorgesehenen Wechselbrc[X.]noch besonders zu verzurren und damit so zu verstauen, [X.] sie auch nach [X.] von Transportgut noch ausreichend gegen ein Umkippen gesi-chert gewesen sei. Dieses Versmnis rechtfertige wegen der nicht ohne [X.] er[X.]nnbaren Kippgefrdung jedoch allenfalls den Vorwurf leichter Fahrls-sig[X.]it, so [X.] eine unbegrenzte Haftung nicht gegeben sei. Davon abgesehen- 5 -sei der Reparaturaufwand, den die [X.] ersetzt verlange, weit rt. [X.] neuer Aggregate habe zu einer wesentlicber 6.250,-- DM hinausge-henden Wertverbesserung der Maschine gefrt. Die Beklagte hat sich zudemauf Verjrung berufen.Das [X.] hat die Klage unter Aufhebung des [X.] erlassenen[X.]s abgewiesen.Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klgerin ihr Klagebegehren weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatzan-sprche der [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] wegen nicht [X.] Verstauung der Maschine auf der zum Weitertransport bestimmtenWechselbrc[X.] seien gemû § 64 ADSp (Stand 1. Januar 1993, im folgenden:[X.]) verjrt. Ein grobes Organisationsverschulden der [X.], [X.] Anwendung der einjrigen Verjrungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB (in [X.] zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: [X.]) fhren wr-de, [X.] nicht festgestellt werden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgefhrt:[X.], die nicht in den Anwendungsbereich des§ 51 Buchst. [X.] [X.] fielen, seien - einschlieûlich der mit ihnen [X.] 6 -kurrierenden deliktischen [X.] (§§ 823, 831 BGB) - gemû § 64[X.] mit Ablauf des 23. August 1998 verjrt mit der Folge, [X.] die [X.] zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Der wirksamen [X.] bei [X.] geltenden kurzen Verjrungsfrist gemû § 64[X.] stehe nicht das am 1. Juli 1998 in [X.] getretene neue Trans-portrecht entgegen. Eine Ersatzpflicht nach einer anderen Haftungsordnung,insbesondere gemû §§ 29 ff. [X.], komme im Streitfall nicht in Betracht.Ein grobes Verschulden der [X.] oder ihrer leitenden Angestelltensowie ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden lasse sich nicht fest-stellen. Als einzige Ursache fr das bei der Anlieferung festgestellte Umkippender unverzurrt transportierten Maschine komme ein Fehler der Mitarbeiter der[X.] in Betracht, die mit dem Verladen auf die [X.] be-stimmten Wechselbrc[X.] betraut gewesen seien. Die Beklagte habe in dermlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch ihren Mitarbeiter S.nachvollziehbar dargelegt, [X.] sie seit Ende 1996/97 dazrgegangen sei,die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Ladungs- und Verstauungs-erfordernissen durch regelmûige Schulungen zu vertiefen. [X.] die Verladung ausfhrende Mitarbeiter eigentlich wissen mssen, [X.] ein[X.] der Maschine fr den Transport erforderlich gewesen sei. Der [X.]n [X.] nicht als grobes Organisationsverschulden angelastet werden,[X.] sie nicht mehr darlegen k, welcher Mitarbeiter die Beladung derWechselbrc[X.] seinerzeit vorgenommen habe und welche Überlegungen erdabei genau angestellt habe. Denn daraus [X.] nicht auf c[X.]n in den vor-handenen Organisationsablfen geschlossen werden, zumal die [X.]mehr als zehn Monate, mlich bis zum 10. November 1998, mit der Anmel-dung von [X.]n gewartet [X.] -Die Beklagte treffe auch [X.]in zur Haftung frendes Verschulden, soweites die Beteiligung des Transportunternehmers V. anbelange. Es sei nicht er-sichtlich, [X.] der Transporteur am schadensauslsenden Vorgang der [X.] beteiligt gewesen sei.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-men, [X.] sich die Frage der Haftung der [X.] fr den streitgegenstdli-chen Schaden nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB a.[X.] i.V. mit § 51 [X.].[X.] beurteilt.a) Das am 1. Juli 1998 in [X.] getretene [X.] 25. Juni 1998 ([X.] I S. 1588 ff.) bleibt auf die Ersatzpflicht [X.], die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, ohneEinfluû (vgl. nur [X.], Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, [X.] 2001, 372, 374= [X.], 1264, m.w.[X.]) Ebensowenig kommt eine Haftung der [X.] nach den unabding-baren Vorschriften (vgl. § 26 GKG a.[X.]) der mittlerweile durch das [X.] aufgehobenen [X.]ver[X.]hrsordnung in Betracht. DasBerufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, [X.] die [X.] nicht wrend des von der [X.] bis nach [X.] durch-gefrten [X.] gesetzt worden ist (§ 1 Abs. 5 [X.]). [X.] auch [X.]inerlei konkrete Anhaltspunkte [X.] ersichtlich, [X.] die Beklagteorigir als Frachtfhrer mit dem Transport der beschdigten Maschine von- 8 -[X.] nach [X.] beauftragt worden ist (vgl. dazu [X.] [X.] 2001,372 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch [X.]ine Beanstandungen.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] die Beklagte sich auf [X.] nach § 54 [X.] und darer hinaus auch aufdie achtmonatige Verjrungsfrist gemû § 64 [X.] berufen [X.], hltder revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Auf der Grundlage der bis-lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen [X.]n grobe Organisa-tionsml im Rahmen der Betriebsablfe bei der [X.] nicht ausge-schlossen werden.a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffenddavon ausgegangen, [X.] § 51 Buchst. [X.] [X.] eine Beweislastre-gelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthlt, nach der dieser die [X.], die zum [X.] der in den ADSp [X.] (vgl. [X.]Z 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.;[X.], Urt. v. 13.6.1996 - [X.], [X.] 1997, 61, 63 = [X.], 1163;Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, [X.] 1997, 440, 441 f. = [X.], 1513;Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, [X.] 1998, 262, 263). Danach ist hier [X.] fr die Voraussetzungen der unbeschrkten Haftung der [X.](Vorsatz oder grobe Fahrlssig[X.]it der [X.] oder ihrer leitenden Ange-stellten) grundstzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegendeDarlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, [X.] der Spediteurangesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der [X.] und Glauben gehalten ist, soweit mlich und zumutbar zu den n-heren Umsts seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. [X.] mssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert [X.] werden, [X.] fr den Anspruchsteller und das Gericht er[X.]nnbar wird, wie- 9 -die einzelnen Maûnahmen in der Praxis geordnet, berschaubar und zuverls-sig ineinandergreifen, und welche Maûnahmen getroffen worden sind, um [X.], [X.] die theoretisch vorgesehenen [X.] praktisch durchgefhrt werden (vgl. [X.], Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92,[X.] 1995, 253, 255 = [X.], 604, insoweit in [X.]Z 127, 275 nichtabgedruckt; [X.]Z 129, 345, 350 f.; [X.] [X.] 1998, 262, 263, m.w.[X.] Grundstze sind bislang zwar im wesentlichen in [X.] zurAnwendung gekommen, wrend hier Schadensersatz wegen [X.] Sache verlangt wird. Sie knnen aber auch im Streitfall herangezogenwerden. Der Schaden ist dadurch entstanden, [X.] die Maschine im [X.] der [X.] in [X.] auf der zum Weitertransport benutz-ten Wechselbrc[X.] - anders als wrend der Befrderung von [X.] nach[X.] - nicht zustzlich noch durch [X.] gegen ein Umkippengesichert worden war. Schadensursache war mithin ein Verladungsfehler. [X.] Sicherungsmaûnahmen der Spediteur ergriffen hat, um [X.] auszuschlieûen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen [X.]inenEinblick in die [X.] hat, nichtwissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundstzlich mlich und zumutbar, zueren Umsts seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen.Er [X.] insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maûnahmen [X.] ist, [X.] ein Lkw das Betriebsgelnicht mit ausreichend gesicherterLadung verlût.b) Den danach der [X.] obliegenden prozessualen Mitwirkungs-pflichten ist diese mit ihrem [X.] nicht gerecht [X.] ein Lkw - wie im Streitfall - das Betriebsgelnde mit unzureichendgesicherter Ladung, so spricht dies zchst fr ein grobes Organisationsver-schulden der [X.], zumal die Maschine auch schon wrend des Trans-portes von [X.] nach [X.] durch [X.] gegen ein [X.] gesichert worden war. Daher [X.] die Beklagte im einzelnen vortragen,was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Ihre bisherigenDarlegungen reichen [X.] nicht aus.aa) Dem nur allgemein gehaltenen Sachvortrag der [X.] zur Orga-nisation ihres [X.] in [X.] lût sich schon nicht ent-nehmen, ob und auf welche konkrete Weise sie organisatorisch [X.], [X.] Wechselbrc[X.]n mit nicht ausreichend gesicherter Ladung das in [X.] stehende [X.] nicht verlassen.bb) In bezug auf den streitgegenstndlichen Schadensfall htte die [X.] darlegen mssen, welcher Mitarbeiter die streitgegenstdliche Verla-dung vorgenommen hat und wer zu diesem Zeitpunkt verantwortlicher [X.] war. Ferner tte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Anwei-sungen sie dem Lagermeister in bezug auf die Vornahme von [X.] erteilt hat und auf welche Weise dieser die erforderlichen Kontrollen vor-nimmt. Daran fehlt es bislang.Dieser Vortrag ist der [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb unzumutbar, weil die Klrin erst nach mehr alszehn Monaten [X.] wegen des hier in Rede stehenden [X.] der [X.] geltend gemacht hat. Das Berufungsge-richt hat bei seiner Beurteilung unbercksichtigt gelassen, [X.] die Empfrinin [X.] die Annahme des Transportgutes am 23. Dezember 1997 wegen der- 11 -vorhandenen Beschigung verweigert und der [X.] die Weisung erteilthatte, die zu Schaden gekommene Maschine zur Herstellerfirma zum Zwec[X.]der Instandsetzung zu transportieren. Der [X.] war mithin der Schadens-eintritt unmittelbar nach dem Verladen des Gutes am 23. Dezember 1997 [X.]. Sitte daher sofort die fr die Aufklrung des Schadensereignisseserforderlichen Maûnahmen einleiten [X.]n und mssen, weil sie nach der Le-benserfahrung damit rechnen [X.]te, [X.] ihre Auftraggeberin oder derenTransportversicherer [X.] gegen sie geltend machenwrden.cc) Das Vorbringen der [X.] lût auch offen, wann und in welcherkonkreten Weise ihre Lagerarbeiter darber unterrichtet worden sind, wie eineausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. Das ergibt sich [X.] nicht aus den vom Berufungsgericht seinem Urteil als Sachvortrag der [X.]n zugrunde gelegten Angaben des Mitarbeiters S. der [X.], wonachdiese fr ihre Mitarbeiter in regelmûigen Absten umfangreiche Schulungenin Theorie und Praxis zum Thema Ladungssicherheit durchfre. Den [X.] des Mitarbeiters der [X.] kann weder entnommen werden, in [X.] zeitlichen Abstdie Schulungen durchgefrt werden, noch, welchenInhalt und Umfang sie haben. Auf den von der Revision gergten [X.] gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kommt es danach nicht entscheidendan.dd) Im wiedererffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte Gelegen-heit zur Ergzung ihres bisherigen Vorbringens. Das Berufungsgericht wird [X.] erneuten Entscheidung zu bercksichtigen haben, [X.] die Klgerin [X.] der [X.] zur Organisation ihres [X.] in [X.] am[X.] in [X.] (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten [X.] -Das Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung daher nicht den [X.] der [X.] zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweisezu erheben. [X.] hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auchFeststellungen zur bislang umstrittenen Schadenshhe zu treffen haben.c) Ohne Erfolg bleibt dagegen die [X.] der Revision, das Berufungsge-richt habe Feststellungen zum Fahrverhalten des Transportunternehmers V.nicht getroffen. Sie macht dazu geltend, nach dem vorprozessual eingeholtenSchadensgutachten msse der Lkw des Transportunternehmers V. wrendder Fahrt ins Schleudern geraten sein. Dadurch sei es zum Umkippen der [X.] transportierten Maschine gekommen. Das Schleudern eines Lkws seiauf einen groben Fahrfehler zurckzufhren, fr den die Beklagte, die [X.] als Erfllungsgehilfen eingesetzt habe, [X.].Diese [X.] greift - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist -schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Vorbringen der Revision um einim Revisionsverfahren unzulssiges neues Tatsachenvorbringen der [X.]) Soweit die Revision geltend macht, dem die Verladung der Maschineausfrenden Mitarbeiter der [X.] sei grobe Fahrlssig[X.]it vorzuwerfen,weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, [X.] auf der Wechselbrc[X.] zuverzurren, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Lagerarbeiter der[X.] [X.]ine leitenden Angestellten i.S. von § 51 Buchst. [X.][X.] sind und grobe Fahrlssig[X.]it einfacher Angestellter nicht [X.] der Haftungsbeschrnkungen nach den [X.] frt.- 13 -II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klgerin aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.ErdmannRi[X.] [X.][X.]ist infolge Urlaubs an der [X.] verhindert.Erdmann[X.]Schaffert

Meta

I ZR 34/00

08.05.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 34/00 (REWIS RS 2002, 3309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3309

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