1Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. 2Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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