Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 263/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2126

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:25. Juli 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 649; ZPO § 138 Abs. 1Das Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einemgekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abwei-chende Berechnungen vorgetragen hat.[X.], Urteil vom 25. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Juli 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restli-chen Werklohn fr erbrachte Leistungen nach Kndigung eines [X.]s.Im September 1996 beauftragte der Beklagte die Firma [X.] mit der Er-richtung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis. Dessen Höhe wirdvon der Klgerin mit 320.000 [X.], vom Beklagten mit 250.000 [X.] angegeben.Vertragsbestandteil war ein Leistungsverzeichnis, das 22 nicht bewertete [X.] aufwies. Whrend der Bauausfhrung kdigte der Beklagte den [X.]. Die Firma [X.] trat ihren Werklohnanspruch an die Klgerin ab.- 3 -Die [X.] hat die Höhe ihrer Forderung nach [X.] und [X.] berechnet und 107.986,66 [X.] zuzglich Zinsen eingeklagt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im [X.] hat die Klgerin neueBerechnungen mit unterschiedlichen Ergebnissen vorgelegt. Sie hat die Klage-forderung auf 97.501,94 [X.] reduziert. Das Berufungsgericht hat die [X.]. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihre zweitinstanzlichenAntrweiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das fr das [X.] maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht ist der Meinung, die [X.] habe den Werklohn-anspruch nicht ausreichend dargelegt. Sie habe unterschiedliche Schlußrech-nungen mit unterschiedlichen [X.] vorgelegt. Zwar habe sie zuletztdurch einen [X.] die Massen und [X.] der von der Firma [X.]erbrachten Leistungen ermitteln lassen. Es sei aber nicht geklrt, woher er denUmfang der durchge[X.]en Arbeiten gekannt habe und wie diese von den [X.] Arbeiten abgegrenzt worden seien. Die vom [X.]- 4 -ermittelten Gesamtkosten von 347.571,94 [X.] könnten nicht zutreffen. Aus demniedrigeren Pauschalpreis ergebe sich, [X.] die Firma [X.] anders kalkuliert [X.]. Diese Kalkulation habe die [X.] nicht vorgelegt.[X.] lt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Klgerin hat die vonder Firma [X.] erbrachten Leistungen schlssig abgerechnet.1. In der Revisionsinstanz ist zugunsten der [X.] von einem [X.] von 320.000 [X.] auszugehen.2. Nach den vom Senat entwickelten [X.] zur Abrechnung einesgekdigten [X.] hat der Auftragnehmer die erbrachten Lei-stungen darzulegen und von dem nicht ausge[X.]en Teil abzugrenzen. DieHöhe der Vertung fr die erbrachten Leistungen ist nach dem [X.] [X.] der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem [X.] geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer [X.]deshalb das Verhltnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistungund des Preisansatzes fr die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. So-weit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der [X.] nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, [X.] der Auftragneh-mer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unterBeibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die Abgrenzung zwischenerbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung [X.] denAuftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen ([X.], Ur-teile vom 26. Oktober 2000 - [X.], [X.], 251 = [X.] 2001, 102,103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - [X.], [X.], [X.] 5 -1186 = [X.] 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. [X.] - [X.], [X.], 632, 633 = [X.] 1999, 194, 195).3. Nach diesen Maûsten ist die Abrechnung der Klgerin schlssig.a) Die [X.] hat die [X.] zuletzt wie folgt [X.]:Anhand des von ihrem [X.] erstellten Aufmaûes und dervon ihm eingesetzten Einheitspreise hat sie den Wert des Gesamtauftrags mit347.571,94 [X.] und den Wert der erbrachten Leistungen mit 290.674,74 [X.](= 83,63 %) ermittelt. Bezogen auf den Pauschalpreis von 320.000 [X.] ergibtdiese Prozentzahl einen Betrag von 267.616 [X.]. Die Klgerin lût sich Mn-gelbeseitigungskosten in [X.] 12.498,06 [X.] anrechnen. Unter [X.] von Abschlagszahlungen in [X.] 150.000 [X.] errechnet sie [X.] von 105.117,94 [X.].b) Die vom Berufungsgericht gegen die Schlssigkeit dieser Abrechnungerhobenen Bedenken greifen nicht durch:[X.]) Die Schlssigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, [X.] die Klge-rin zuvor abweichende Berechnungen vorgelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom [X.], [X.], 1294, 1296 = [X.] 2000, 30, 32).bb) Die [X.] hat die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachtenabgegrenzt und ihren Umfang dargelegt. Sie hat vorgetragen, [X.] die [X.] 1-18 des Leistungsverzeichnisses ausgefhrt und die Positionen 19-22nicht ausge[X.] worden seien.cc) Die Klgerin hat ausreichend zur ursprlichen Kalkulation der Fir-ma [X.] vorgetragen. Sie hat ausge[X.], die Firma [X.] habe [X.] ein Angebot- 6 -mit einem Gesamtwerklohn von ca. 400.000 [X.] erstellt. Auf Wunsch des [X.] nach einer Reduzierung habe die Firma [X.] sodann ausgehend von1.600 m3 umbautem Raum und einem Preis von 200 [X.] pro m3 einen [X.] von 320.000 [X.] errechnet.dd) Richtig ist, [X.] der Pauschalpreis von 320.000 [X.] um rund 8 %unter dem vom [X.] ermittelten Gesamtauftragswert von347.571,94 [X.] liegt. Das ist die Folge der nur auf den umbauten Raum abstel-lenden pauschalen Kalkulation der Firma [X.] Es handelt sich um Abschlag, dermangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf alle Leistungspositionen [X.] verteilen [X.]) Der Beklagte konnte die von der Klgerin vorgetragenen [X.]. Ob sie zutreffen, ist eine Frage der Richtigkeit,nicht der schlssigen Darlegung der Abrechnung.UllmannThodeWiebel[X.]Bauner

Meta

VII ZR 263/01

25.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 263/01 (REWIS RS 2002, 2126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2126

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