Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. IV ZR 282/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4704

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BUND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF

B[X.]S[X.]HLUSS
IV ZR 282/13
vom

18. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter
[X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 18.
Juni 2014

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juli 2013 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin
fordert von dem
Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Dieser
macht widerklagend Rückzahlung der von ihm
auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 8.
April
2010
stellte er
einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". Als monatlicher Beitrag für die [X.] waren 100

der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:
1
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3
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"In den ersten 48
Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die [X.] redu-ziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten Renten-zahlung."

In dem die [X.] betreffenden Abschnitt [X.] findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:

"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätz-lich nicht
zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinba-rung."

Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Ab-schluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 3.460,80

72,10

nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben.

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.] oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ...
[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenaus-gleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
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Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versiche-rungsvertrages":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der [X.]

, [X.]

56 in

R.

, L.

, widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestim-mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.] in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der [X.] und dieser Be-lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. [X.]: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir er-statten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu-gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach §
169 Versi-cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher [X.] Beiträge. Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die eben-falls mit uns geschlossene [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]in-heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die [X.] nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenaus-gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenaus-gleichsvereinbarung bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der [X.]

, [X.]

56 in

R.

, L.

, widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsver-einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Beleh-6
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rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der [X.] bezahlen Sie die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden [X.] bilden damit eine wirtschaftliche [X.]inheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wider-rufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirk-samer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beendet. Widerrufen Sie dennoch die [X.], so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kosten-ausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden [X.] in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kennt-nis nehmen."

Der Beklagte zahlte von Mai 2010 bis Juli 2011 monatlich
je 100

an die Klägerin. Hiervon entfallen auf die [X.] 1.081,50

Auf eine Mahnung der Klägerin vom 19.
September 2011
erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22.
September 2011 mit sofortiger Wirkung die Löschung der [X.]inzugsermächtigung sowie Aufhebung des Vertrages inklusive [X.] wegen Falschberatung. Mit an-waltlichem Schreiben vom 23.
Februar 2012 widerrief der Beklagte alle hinsichtlich der [X.] sowie der [X.] abgegebenen Willenserklärungen. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 2.105,75

e-gehrt.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er im Wesentlichen Rückzahlung der geleisteten 1.500

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 149,20

i-ger Zinsen und außergerichtlicher Kosten unter Abweisung der Klage im 8
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6
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Übrigen und der Widerklage stattgegeben. Auf die wechselseitigen Beru-fungen der Parteien hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teil-weise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 2.105,75

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine
Begeh-ren auf Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage weiterver-folgt.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf [X.]rfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12.
März 2014 ausgeführt hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 VVG ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit we-gen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor [X.] geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendi-gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst (Senatsurteil vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
23-25).

2. Dem
Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in §
1 Abs.
3 und §
6 Abs.
2 der Bedingungen für die [X.] festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder 10
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Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB unwirksam sind (Senatsur-teile vom 12.
März 2014
[X.],
[X.], 567 Rn.
26-35; IV
ZR 255/13, juris Rn.
21-30).

Hierzu
hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach den [X.]rörterun-gen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.
Juni 2013 sei da-von auszugehen, dass der Beklagte weder die fondsgebundene Renten-versicherung noch die [X.] gekündigt habe. [X.]r berufe sich lediglich darauf, der [X.] sei durch die Widerrufserklärung vom 23.
Februar 2012 been-det worden. Demzufolge könne der
Beklagte sich ohnehin nicht mit [X.]r-folg darauf berufen, in den Vertragsbedingungen zur Kostenausgleichs-vereinbarung sei ein Kündigungsrecht unzulässig ausgeschlossen [X.]. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf über-prüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder [X.]rfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht ([X.], Urteil vom 25.
April 2013
[X.], NJW 2013, 2429 Rn.
16). [X.]in derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt vielmehr revisionsrechtlich beden-kenfrei darauf ab, dass sich
der Beklagte lediglich auf die [X.] durch den erklärten Widerruf berufen und nicht einmal hilfsweise eine Kündigung geltend gemacht hat. Diese Auslegung der [X.]rklärungen des Beklagten wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie
stützt 13
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sich vielmehr ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Kostenaus-gleichsvereinbarung wegen Verstoßes gegen §
169 Abs.
5 Satz
2 VVG sowie auf einen wirksam erklärten Widerruf.

3. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23.
Februar 2012 erklär-te Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der [X.] gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen
zum Versicherungsvertrag und zur Kosten-ausgleichsvereinbarung sind
weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurtei-lenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14.
Mai 2014 ([X.] 5/14, juris) zugrunde lagen. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Rn.
12-19 verwiesen.

14
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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach [X.]inlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Be-schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23.
Mai 2013

[X.], juris Rn.
7; [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
I
ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter [X.]).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der

Revision beendet.
Vorinstanzen:
AG [X.]ilenburg, [X.]ntscheidung vom 30.01.2013 -
8 [X.] 879/12 -

LG [X.], [X.]ntscheidung vom 04.07.2013 -
3 [X.]/13 -

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Meta

IV ZR 282/13

18.06.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. IV ZR 282/13 (REWIS RS 2014, 4704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4704

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IV ZR 255/13

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