Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 5/14 R

12. Senat | REWIS RS 2016, 13913

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - keine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers als zuständiger Träger für die Gewährung von Krankenhilfe im Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht - keine notwendige Beiladung


Tenor

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger nach § 5 Abs 1 [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) versicherungspflichtig ist.

2

Der 1940 geborene Kläger war von 1986 bis 1990 als Industrieverpacker beschäftigt und bezog bis Ende Februar 2005, der Vollendung seines 65. Lebensjahres, [X.] Seit März 2005 erhält er eine Altersrente, die ab Juli 2008 monatlich 629,99 [X.] betrug. Daneben gewährte das Sozialamt der [X.] dem Kläger ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des [X.] von März 2005 bis Februar 2009 (ab 1.10.2008 in Höhe von 77,01 [X.] monatlich).

3

Der Kläger war bis Februar 2005 in der [X.] pflichtversichert und Mitglied der beklagten Krankenkasse; sein Altersrentenbezug führte nicht zu einer Versicherungspflicht in der [X.]. Während des Bezuges der ergänzenden Grundsicherungsleistungen wurde die Krankenbehandlung für den Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des § 264 Abs 2 S 1 [X.] zu Lasten der Beigeladenen übernommen.

4

Ab Januar 2009 bewilligte das [X.] der [X.] dem Kläger Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von 143 [X.] monatlich. Wegen des im Betrag über den gewährten Grundsicherungsleistungen liegenden Wohngeldes stellte die Beigeladene die Gewährung dieser Leistungen mit Ablauf des [X.] ein und meldete den Kläger bei der Beklagten "wegen Ende der Leistungserbringung" ab.

5

Der Kläger zeigte daraufhin bei der beklagten Krankenkasse ua das Vorliegen der Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] ab [X.] an. Die Beklagte stellte indessen durch Bescheid fest, dass der Kläger nicht nach dieser Vorschrift ab März 2009 versicherungspflichtig sei, weil er letztmalig bis Ende Februar 2005 der [X.] angehört habe. In der Folgezeit habe er dagegen einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach dem [X.] gehabt; er sei damit nicht im Sinne der genannten Versicherungspflichttatbestände "zuletzt gesetzlich krankenversichert" gewesen (Bescheid vom 2.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009).

6

Ausschließlich zur Sicherstellung von [X.] meldete das Sozialamt der Beigeladenen den Kläger bei der Beklagten für die [X.] ab März 2009 bis Dezember 2010 wieder für die "Leistungserbringung nach § 264 [X.]" an. Gleichzeitig machte sie bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X geltend.

7

Der Kläger hat dagegen beim [X.] neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse deren "Verurteilung" begehrt, bei ihm ab [X.] "eine Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 [X.] durchzuführen". Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] die [X.] als Rechtsträgerin des [X.] zum Rechtsstreit notwendig beigeladen. Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben (Urteil vom 30.11.2009).

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die beklagte Krankenkasse habe es zu Recht abgelehnt, ab [X.] eine Krankenversicherung des Klägers nach § 5 Abs 1 [X.] durchzuführen. Zwar lägen alle übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vor; insbesondere sei der Kläger iS von § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.] "zuletzt gesetzlich krankenversichert" gewesen. Jedoch hindere - wie aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen folge - die Rückausnahme des § 5 Abs 8a S 2 [X.] das Eintreten der [X.]. Der Empfang laufender Grundsicherungsleistungen durch den Kläger würde nämlich durch die Wohngeldgewährung iS von § 5 Abs 8a S 3 [X.] - auch unter dem Aspekt der Fälligkeit von Beiträgen - (nur) für weniger als einen Monat unterbrochen. Bei Eintritt der [X.] müsse dieser nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 [X.] wenigstens Beiträge zur [X.] nach [X.] entrichten; dies würde indessen wiederum zu seiner Hilfebedürftigkeit führen und ihn infolgedessen sofort wieder zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] berechtigen. Die vom Kläger begehrte [X.] sei aber subsidiär, sodass die ursprüngliche Verantwortung der Sozialhilfeträger erhalten bleibe. Kurzfristige Wechsel im Status als Versicherungspflichtiger nach § 5 Abs 1 [X.] oder als Hilfeberechtigter ("zirkulärer Zustand") und eine - unter Umständen zielgerichtet herbeigeführte - Kostenverschiebung durch die Sozialhilfeträger sollten durch die gesetzlichen Regelungen über die [X.] aber gerade verhindert werden (Urteil vom 12.3.2013).

9

Mit ihrer Revision rügt die Beigeladene eine Verletzung von § 5 Abs 1 [X.] und Abs 8a [X.]. Der Eintritt der [X.] des Klägers zum [X.] sei nicht nach § 5 Abs 8a [X.] ausgeschlossen. "[X.]" von Leistungen nach dem [X.] seien nicht generell von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] ausgenommen. Die grundsätzliche Subsidiarität der Sozialhilfe dürfe nicht "ausgehebelt" werden. Der Kläger habe ab [X.] tatsächlich keine Grundsicherungsleistungen mehr bezogen, sodass die Unterbrechung des Anspruchs auf diese Leistungen iS von § 5 Abs 8a S 3 [X.] länger als einen Monat gedauert habe. Darauf, ob er wegen der Belastung mit [X.] wieder hilfebedürftig geworden wäre, komme es nicht an. In solchen Fällen solle nicht (schon) das Entstehen des [X.] verhindert werden; § 32 Abs 1 S 1 [X.], der die Übernahme von [X.] für Versicherte nach § 5 Abs 1 [X.] durch den Sozialhilfeträger auch dann vorsehe, wenn der Betroffene allein dadurch hilfebedürftig werde, würde sonst "leerlaufen".

Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. März 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2009 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die nachfolgende Belastung mit [X.] dürfe bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.

Der Kläger schließt sich dem Antrag der Beigeladenen an.

Der Senat hat die Beteiligten vorab darauf aufmerksam gemacht, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision der Beigeladenen daraus herzuleiten sein könnten, dass sie durch das Berufungsurteil nicht materiell beschwert sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision der in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger beigeladenen Stadt [X.] ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Der Beigeladenen fehlt als Revisionsführerin die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (grundsätzlich) erforderliche materielle Beschwer; das angegriffene Berufungsurteil kann sie nicht in einer ihr zustehenden (subjektiven) Rechtsposition verletzen (dazu 1.). Die Beigeladene war zum vorliegenden Rechtsstreit auch - anders als vom [X.] vorgenommen - nicht notwendig beizuladen (dazu 2.). Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten von [X.] entsteht durch diese Rechtsprechung des Senats nicht (dazu 3.).

1. Der beigeladenen Stadt fehlt die [X.] bzw das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsmittel- bzw (hier) Revisionsinstanz. Die Beigeladene ist durch das Berufungsurteil, das für sie mit nachteiligen finanziellen Konsequenzen verbunden sein kann, nicht materiell beschwert.

a) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt regelmäßig das Vorliegen einer materiellen Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (vgl grundlegend [X.]E 31, 233, 234). Das ist allgemein anerkannt und gilt für Rechtsmittel von zum Rechtsstreit notwendig und einfach Beigeladenen gleichermaßen (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] KA 18/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]9, unter Hinweis auf B[X.]E 118, 30 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]4, und B[X.] [X.] 3-2500 § 106 [X.]; ferner zB [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, vor § 143 Rd[X.]a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das bedeutet zugleich, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 69 [X.] [X.]G) für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hier einer Revision - nicht ausreicht (vgl B[X.]E 118, 30 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]4 mwN). Mit der sich aus dieser Beteiligtenstellung ergebenden allgemeinen Legitimation zur Einlegung eines Rechtsmittels ("Rechtsmittelberechtigung", vgl [X.], aaO, vor § 143 Rd[X.]; Rudisile in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Vorb § 124 Rd[X.]7) ist - für den Beigeladenen ebenso wie für die Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits - noch nichts darüber gesagt, ob eine bestimmte Berufungsentscheidung den Revisionsführer belasten kann und ihn deshalb zur Anfechtung in einem Revisionsverfahren berechtigt (vgl [X.]E 31, 233, 234).

b) Eine materielle Beschwer kann gleichermaßen nicht schon aus der im [X.]G angeordneten Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (§ 141 Abs 1 [X.] [X.]G) auch für den zum Rechtsstreit Beigeladenen (vgl B[X.]E 118, 30 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]4 mwN) hergeleitet werden. Denn auch aus dieser Bindung folgt eine Beschwer des Beigeladenen nur dann, wenn dieser aufgrund der Bindungswirkung (zusätzlich) unmittelbar in eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann, dh eine Beschwer nicht nur formal besteht (sog formelle Beschwer), sondern auch sachlich - materiell - von Bedeutung ist (sog materielle Beschwer). Die [X.] des Beigeladenen bzw die Annahme seines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz wirkt nämlich spiegelbildlich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten - hier der beklagten Krankenkasse; diese Belastung des zuvor obsiegenden Rechtsmittelgegners ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils zugleich eigene (subjektive) Rechtspositionen des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (vgl [X.]E 31, 233, 234; [X.]E 37, 43, 44).

c) Hiervon ausgehend ist die beigeladene Stadt - über ihre formale Beteiligung am Verfahren als im Berufungsverfahren zum Rechtsstreit Beigeladene hinaus - nicht schon aufgrund der Bindungswirkung des Berufungsurteils vom 12.3.2013 im Sinne des Rechtsmittelrechts materiell beschwert und [X.]. Die in einem - hier vorliegenden - Rechtsstreit zwischen einem Bürger und einer Krankenkasse über die Feststellung der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V beigeladene [X.] als Sozialhilfeträger kann in diesem Rechtsstreit nicht in ihren eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt sein.

Dass im Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger im Falle anzunehmender Bedürftigkeit ein Dritter (hier die Krankenkasse nach § 264 Abs 1 [X.]B V) dem Hilfebedürftigen Leistungen faktisch zur Verfügung stellt, die der Sozialhilfeträger der Krankenkasse dann nach § 264 Abs 7 S 1 [X.]B V (auf der Grundlage von Sonderregelungen) erstatten muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. In Fällen wie dem vorliegenden bildet nämlich - aufgrund der auch allein vom Kläger insoweit angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse - allein der versicherungsrechtliche Status nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V den Streitgegenstand des Rechtsstreits. Über die sich daran mittelbar anschließende Frage der Tragung der für Krankenbehandlung aufgewandten Kosten bzw einer möglichen Kostenerstattungspflicht eines anderen Leistungsträgers ist in einem solchen Rechtsstreit hingegen nicht zu entscheiden; ebenso wenig ist in einem solchen Rechtsstreit darüber zu befinden, welche Person oder welcher Leistungsträger konkret verpflichtet ist, den finanziellen Aufwand für die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bei angenommener Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V zu tragen (vgl dazu §§ 227, 240 [X.]B V einerseits, § 32 [X.]B XII andererseits). Bloße aus der Statusentscheidung resultierende, mit Kosten verbundene sozialhilferechtliche Folgewirkungen reichen für die Annahme einer materiellen Beschwer des hiervon betroffenen Sozialhilfeträgers aber nicht aus.

d) Die Beigeladene kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf ergänzend von ihr angeführte Rechtsprechung des [X.] berufen.

In seinem Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1/81, 8 C 2/81 - ([X.]E 64, 67) hat sich das [X.] zur Frage der "Beeinträchtigung subjektiver Rechte" eines Beigeladenen auf die (mögliche) Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten in einem späteren zivilrechtlichen Erstattungsstreit deshalb gestützt, weil der Beigeladene dort mit bestimmtem Vorbringen ausgeschlossen sei. Es hat diese Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten als Folge der gerichtsverfahrensrechtlichen Bindungswirkung (mit dem Ziel der Rechtskrafterstreckung) angesehen ([X.]E 64, 67, 69 f). Eine solche Parallele besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil ein (möglicherweise) nachfolgender Kostenerstattungsrechtsstreit nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur wäre. Zudem würde die Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers in einem solchen Nachfolgeprozess nicht schon durch eine rein gerichtsverfahrensrechtliche Bindungswirkung herbeigeführt, sondern würde vielmehr aus der - ggf bestehenden - Tatbestands- bzw Feststellungswirkung bestandskräftiger - weil durch alle Instanzen hindurch bestätigter - Bescheide folgen.

2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bestand im Übrigen auch keine rechtliche Konstellation, die prozessual eine notwendige Beiladung der Stadt [X.] als Sozialhilfeträger zum Rechtsstreit nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G (dazu im Folgenden a) oder Alt 2 (dazu b) rechtfertigen konnte. In einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V kommt deshalb nur eine einfache Beiladung (§ 75 Abs 1 S 1 [X.]G) der [X.] als Trägerin der Sozialhilfe in Betracht.

a) Die vom [X.] beigeladene Stadt [X.] kann nicht mit Erfolg geltend machen, eine Entscheidung könne gegenüber Krankenkasse und Sozialhilfeträger (notwendigerweise) nur "einheitlich" iS von § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G ergehen. Wie unter 1. ausgeführt, greift die sozialgerichtlich angefochtene Statusentscheidung einer Krankenkasse im Kontext des § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V nicht "gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig" (vgl hierzu allgemein B[X.] Urteil vom 12.11.2015 - [X.] [X.]/15 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] 4-4200 § 7 [X.] vorgesehen) in die Rechtssphäre des Sozialhilfeträgers ein; diese Entscheidung gestaltet nämlich - anders als erforderlich - nicht zugleich dessen eigene Rechte mit, weil im Verhältnis des Sozialhilfeberechtigten zu einem Sozialhilfeträger keine "Feststellung von Versicherungspflicht" im Raum steht, sondern sich insoweit lediglich finanzielle Folgewirkungen ergeben können (vgl aber zu dem für eine notwendige Beiladung grundsätzlich bestehenden Erfordernis der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem [X.] B[X.]E 71, 237, 238 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN; ferner [X.], aaO, § 75 Rd[X.]0 mwN).

b) Die beigeladene Stadt war als Sozialhilfeträger auch nicht nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.]G zum Verfahren notwendig beizuladen. Dieser Fall der notwendigen Beiladung (sog unechte notwendige Beiladung) setzt ua voraus, "dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein … Träger der Grundsicherung … als leistungspflichtig in Betracht kommt". Ein solcher Tatbestand ist hier nicht erfüllt.

Der über die (gerichtliche) Feststellung der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V geführte Rechtsstreit ist kein Streit über die "Leistungspflicht", sondern ein Status-Streit (vgl aber zur Anwendung der Regelungen über die Beiladung bei [X.] zwischen mehreren Trägern zB B[X.] [X.] 3-2600 § 3 [X.]; B[X.] [X.] 4-2600 § 3 [X.] Rd[X.]3). Das Recht der ([X.] enthält nämlich keine Regelungen über einen nach den Vorschriften des [X.]B XII bestehenden "Status", der zu einem durch § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V begründeten Status kraft eines anderen ([X.]s in Konkurrenz bzw in einer Wechselwirkung stehen könnte. Bei einer (entsprechenden) Anwendung des § 75 Abs 5 [X.]G träte dem umstrittenen Versicherungsstatus im Sinne der hierzu vorliegenden Rechtsprechung (vgl B[X.]E 49, 143, 146 = [X.] 5090 § 6 [X.]; B[X.]E 57, 1, 3 = [X.] 2200 § 1237a [X.]) im Sozialhilferecht kein sozialversicherungsrechtlich bedeutsamer oder ihm entsprechender Status mit der Qualität gegenüber, dass sich solche Verhältnisse gegenseitig ausschlössen, also nicht nebeneinander bestehen könnten.

Etwas Gegenteiliges kann auch aus der Rechtsprechung des für das Sozialhilferecht zuständigen 8. Senats des B[X.] nicht hergeleitet werden. Dieser Senat bezeichnet die Übernahme der Krankenbehandlung nicht (kranken-)versicherter Empfänger von Leistungen nach dem [X.] bis [X.] Kapitel des [X.]B XII durch die Krankenkassen nach § 264 Abs 2 bis 7 [X.]B V zwar als "Quasiversicherung" zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger (vgl B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.]) bzw als "Status", der "einer Versicherungspflicht bei Bezug sonstiger Sozialleistungen gleicht" (vgl B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.] 21); der 8. Senat ermöglicht es in Konsequenz dessen die Klärung des Vorliegens einer solchen sozialhilferechtlichen Rechtsbeziehung prozessual im Wege der Feststellungsklage des Bedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger herbeizuführen (vgl B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.]3). Aus dieser "Statusumschreibung" ergibt sich indessen - bezogen auf das Recht der ([X.] - für den vorliegenden Zusammenhang nichts.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob man in den Fällen des § 264 Abs 2 S 1 [X.]B V das Rechtsverhältnis zwischen (kostentragendem) Sozialhilfeträger und (die Behandlung faktisch übernehmender) Krankenkasse - wie der 1. Senat des B[X.] - als Auftragsverhältnis (vgl B[X.]E 101, 42 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.]0 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] Rd[X.]2 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] Rd[X.]0 und 14) bezeichnet oder ob man es - wie der 8. Senat - als auftragsähnliches Verhältnis (vgl B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.] 24) qua lege betrachtet. Auch nach Auffassung des 8. Senats können nämlich Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger allenfalls Fragen der "Zusicherung" des Sozialhilfeträgers sein, "im Rahmen der gesetzlichen Konstruktion des § 264 Abs 2 bis 7 [X.]B V" vorzugehen (vgl B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.] 22). Die Anerkennung von wesentlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten aufgrund der Beziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger, die inhaltlich der Art eines sozialversicherungsrechtlichen "Versicherungsverhältnisses" oder gar der Art einer damit unmittelbar korrespondierenden leistungsrechtlichen Beziehung zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger vergleichbar sein könnten, ist damit indessen nicht verbunden; denn Sozialhilfeempfänger müssen ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber den von ihnen gewählten Krankenkassen geltend machen, nicht aber gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl B[X.]E 101, 42 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.]8; B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.] 24). Auch die Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger ist im Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger mangels dessen individueller Begünstigung keine Sozialleistung aus der "Quasiversicherung" (vgl B[X.]E 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.] 21). Eine Würdigung im vorliegenden Kontext ergibt damit, dass die Vorschriften des [X.]B XII (gerade) nicht zu einem entscheidend durch (sozial-)versicherungsrechtliche Elemente geprägten "Status" führen.

3. Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten von [X.] entsteht durch die vorstehenden Erwägungen des Senats - auch zur Frage der [X.] - nicht. Denn wie in anderen sozialhilferechtlichen Konstellationen mit Bezug zu einem (möglicherweise vorrangig zuständigen) anderen Sozialversicherungsträger auch kann der Sozialhilfeempfänger hier entsprechende Fragen aus eigenem Recht in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung stellen (stRspr, vgl zB zuletzt B[X.]E 110, 62 = [X.] 4-2500 § 240 [X.]6; B[X.]E 113, 1 = [X.] 4-2500 § 240 [X.]7 ). In derartigen Fallkonstellationen kommt in Betracht, dass der Hilfeempfänger im Hinblick auf seine Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff [X.]B I und seine sozialhilferechtlichen Obliegenheiten nach § 2 Abs 1 [X.]B XII vom Sozialhilfeträger zu einem entsprechenden, die Leistungspflichten dieses Trägers (möglicherweise) ausschließenden Vorgehen angehalten werden kann.

4. Nach alledem war die Revision der Beigeladenen nach § 169 S 2 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Eine Beantwortung der von den Beteiligten zur revisionsgerichtlichen Überprüfung gestellten Fragen musste mit Blick darauf unterbleiben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der [X.] festzusetzen.

Meta

B 12 KR 5/14 R

24.03.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Nürnberg, 30. November 2009, Az: S 11 KR 209/09, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 3 SGB 5, § 264 Abs 1 SGB 5, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 264 Abs 7 S 1 SGB 5, § 60 SGB 1, §§ 60ff SGB 1, § 2 Abs 1 SGB 12, § 32 SGB 12, § 48 SGB 12, § 69 Nr 3 SGG, § 75 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 169 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 5/14 R (REWIS RS 2016, 13913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13913

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