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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 110/11
vom
8. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 54.900
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.
1. Eine Entscheidung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings rügt die Nichtzulassungsbe-schwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen rechtsfeh-lerhaft verkannt hat, unter denen eine Hemmung der Verjährung gemäß §
203 BGB eintritt. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der "Verhandlungen"
ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen 1
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abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Um-fang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereit-schaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht be-steht (vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juli 2009 -
XI
ZR 18/08, [X.]Z 182, 76 Rn.
16 mwN). Hier haben die Parteien nach dem Rücktritt der Verkäufer zwi-schen Mai und August 2006 immerhin drei Gespräche in den Räumlichkeiten der Beklagten mit dem Ziel geführt, den Kaufvertrag wiederaufleben zu lassen; ein
Telefongespräch folgte am 23.
Januar 2007. Von einem "Antichambrieren"
kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich die Beklagte auf die [X.] eingelassen hat. Solange das Wiederaufleben des Vertrags nicht endgültig gescheitert war, musste die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht titulieren lassen.
2. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungser-heblichkeit dieses Rechtsfehlers in der Beschwerdebegründung. Insoweit weist die Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auch unter Berücksichtigung einer mit den Verhandlungen einhergehenden Hemmung ver-jährt sein dürfte.
3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulas-sungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2010 -
2-26 O 419/09 -
O[X.], Entscheidung vom 25.03.2011 -
16 U 118/10 -
5
Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. V ZR 110/11 (REWIS RS 2011, 628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 628
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