Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. VIII ZR 140/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9466

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[X.] [X.] ZR 140/10
vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche in Höhe eines 71.028,61 • nebst Zinsen übersteigenden Betrages zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht [X.]. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.024.372,41 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche zum Nachteil der [X.] entschieden hat. Das gleiche gilt für 1 - 3 - die von den [X.] gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche in Höhe eines Betrages von 71.028,61 • nebst Zinsen (Position 1 des von den [X.] geltend gemachten Schadens). Insoweit kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Im Übrigen ist der Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem Punkt in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 I[X.] Die Klägerin zu 2 hat von der [X.] zu 1 Klebstoffe ([X.] und Klebebänder) bezogen und diese bei der Herstellung von Werbeelementen eingesetzt. Die [X.] nehmen die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch, weil es aufgrund von Mängeln der gelieferten Klebstoffe zu Schäden an den Werbeelementen gekommen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche als verjährt angesehen und insoweit ausgeführt: Es sei von einem Beginn der Verjährung am 21. September 2004 auszugehen, weil die Klägerin zu 2 zu 4 - 4 - diesem [X.]punkt die erste Lieferung der [X.] zu 1 erhalten habe. Da die [X.] ihren Schadensersatzanspruch nicht danach gestaffelt hätten, aufgrund welcher Lieferung welche konkreten Produkte zu welchen Schäden geführt hätten, müssten sie sich verjährungsrechtlich so behandeln lassen, als seien sämtliche Lieferungen am 21. September 2004 erfolgt. In der [X.] vom 12. Mai bis zum 30. September 2005 sei die Verjährung durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt gewesen, so dass die zweijährige Verjährungsfrist am 6. Februar 2007 abgelaufen sei. Eine erneute Hemmung durch gerichtliche Geltendmachung sei nicht mehr eingetreten, weil der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erst Anfang März 2007 und mithin nach Ablauf der Verjährung gestellt worden sei. Entgegen der von den [X.] im Schriftsatz vom 23. April 2010 vorgetragenen Auffassung sei eine andere Beurteilung auch bezüglich der unter Verwendung des [X.]4032 und des [X.]s 83 produzierten Fensterelemente (Schadensposition 1) nicht geboten. Denn keineswegs seien sämtliche mangelhaften Fensterelemente, die einen Schaden von 71.028,61 • ausgelöst hätten, mit dem genannten Klebeband und dem [X.] 83 hergestellt worden; nach der von den [X.] erstellten Chronologie (Anlage [X.]) seien vielmehr 1.503 Fensterelemente vor dem 21. Oktober 2004 und damit vor der (erstmaligen) Lieferung des [X.]4032 und des [X.]s 83 durch die Beklagte zu 1 hergestellt worden. 5 2. Mit dieser Würdigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 23. April 2010 hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der [X.] verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, 6 - 5 - in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 86, 133, 145 f.; [X.], Beschluss vom 6. April 2009 - [X.]/08, [X.], 2139). 7 Ein solcher Verstoß ist dem Berufungsgericht hier anzulasten, weil es auf [X.] des klägerischen Sachvortrags zur Verjährung nicht eingegangen ist. Denn der Vortrag der [X.] zu dieser für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zentralen Frage bezog sich gerade nicht auf die Fensterelemente und den insoweit geltend gemachten Schaden (71.028,61 •), sondern auf die Innenraumelemente (Schadenspositionen 2 und 3), die einen Gesamtschaden von 953.343,80 • und damit den ganz überwiegenden Teil der Klageforderung ausmachen. Die [X.] hatten insoweit geltend gemacht, dass bei sämtlichen Innenraumelementen nur das Klebeband

4032 und der [X.] 83 verwendet worden seien; da dieser [X.] und dieses Klebeband erstmals am 21. Oktober 2004 geliefert worden seien, könne die Verjährung bezüglich der auf die Schadenspositionen 2 und 3 gestützten Ansprüche erst an diesem Tag und nicht schon am 21. September 2004, wie vom Berufungsgericht in seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung dargelegt, begonnen haben. Angesichts des klaren und eindeutigen Vortrags der [X.] kann das grundlegende Missverständnis des Berufungsgerichts in diesem wesentlichen Punkt nur damit erklärt werden, dass es insoweit [X.] des Parteivortrags gehörswidrig nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsurteil beruht bezüglich der Schadenspositionen zu 2 und 3 auch auf diesem Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zugunsten 8 - 6 - der [X.] entschieden hätte. Denn bei einem Beginn der Verjährung erst am 21. Oktober 2004 und der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Hemmung der Verjährung im [X.]raum vom 12. Mai bis 30. September 2005 wäre die Verjährung durch den am 5. März 2007 eingereichten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit gehemmt worden. Die Gegenrüge der [X.], die Mängel seien nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst am 29. Mai 2005 entdeckt worden und das Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien am 12. Mai 2005 angenommen, ist schon deshalb unbegründet, weil der Schaden nach den Feststellungen im Urteil des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, am 29. April 2005 entdeckt wurde und eine Besprechung zwischen der Klägerin zu 2 und der [X.] zu 1 über die Schadensursachen am 12. Mai 2005 stattgefunden hat; im Übrigen dürfte es sich bei dem auf [X.] angegebenen Datum "29.5.2004" ohnehin um ein Schreibversehen handeln, denn im Schriftsatz der [X.] 9 - 7 - vom 23. April 2010 ist als maßgebliches Datum insoweit der "[X.]" genannt, der sich in die von den [X.] aufgestellte Chronologie einfügt. Ball [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2009 - 2-4 O 283/07 - O[X.], Entscheidung vom 12.05.2010 - 4 U 208/09 -

Meta

VIII ZR 140/10

15.02.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. VIII ZR 140/10 (REWIS RS 2011, 9466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9466

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