Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZA 6/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6898

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[X.][X.] vom 6. Mai 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-tung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ausweislich der Verfügung der Einzelrichterin vom 2. Juli 2009 wurde der Schuldner ausdrücklich davon unterrichtet, dass die [X.] [X.] 10 IN 430/07 beigezogen wurde. Diese Akte betraf das hier in Rede stehende Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.

GmbH, das der hiesige Schuldner als "[X.]" selbst beantragt hatte. Bis zur [X.] bestand mithin für den Schuldner sowie für dessen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend Zeit sich mit der beigezogenen Akte zu befassen. Im Übrigen hat er 1 - 3 - auch jetzt keine konkreten Einwendungen gegen das verwertete Gutachten er-hoben. Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.03.2009 - 10 [X.]LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2009 - 4 [X.]/09 -

Meta

IX ZA 6/10

06.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZA 6/10 (REWIS RS 2010, 6898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6898

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