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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 14. Januar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des [X.] vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet. 1 1. Zur Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstre-ckung und damit dem [X.] unterliegt, ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] das Insolvenzgericht berufen. § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] erklärt im Blick auf die Reichweite des [X.]s unter anderem § 850i ZPO für entspre-chend anwendbar. Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des [X.] gestellt werden (Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO 2009 § 850i Rn. 23). Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den [X.] - 3 - biger gezahlt hat ([X.] [X.] 1990, 236, 237; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 850i Rn. 5). 2. Nach diesen Grundsätzen kommt zugunsten des Schuldners die [X.] mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig für eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden [X.] entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Vergütung nicht mehr zu befürchten, besteht für die Gewährung von Pfän-dungsschutz kein rechtliches Bedürfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pfän-dungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des [X.] Verbrauchs der Mittel nicht an. Inwiefern sich aus diesem Sachverhalt Folgerungen für die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung erge-ben, ist innerhalb des insoweit maßgeblichen Verfahrens zu klären. 3 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8291 [X.] 1703/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 T 3823/09 -
Meta
14.01.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZA 42/09 (REWIS RS 2010, 10405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10405
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