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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 3. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 3. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver-fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. September 2008 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortfüh-rung des unter dem [X.]. 36s IN 1951/05 ([X.]) geführten Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 [X.]) beruhte darauf, dass der Schuld-ner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat. 2 - 3 - Abschriften (Photokopien) aus der Akte können nur gegen Entrichtung eines die Auslagen deckenden Antrages (§ 17 Abs. 2 GKG) erteilt werden. 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2008 - 36s IN 5182/07 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 86 T 499/08 -
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03.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. IX ZA 47/08 (REWIS RS 2008, 489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 489
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