Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2014, Az. 2 B 14/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 2570

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Gegenstand

Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen aus einem anderen gesetzlich verordneten Verfahren; Gründe für Sachverständigenablehnung


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die primär auf Verfahrensfehler gestützte [X.]eschwerde des [X.]n bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1969 geborene [X.] steht als Polizeikommissar ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des klagenden [X.]. Er war überwiegend als Streifenbeamter verwendet und im Jahr 2005 vorläufig des Dienstes enthoben worden. Wegen der hierfür maßgeblichen [X.] verurteilte ihn das [X.] wegen [X.]eihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der [X.] ist durch drei rechtskräftige Strafbefehle vorbelastet: [X.] setzte das Amtsgericht wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen fest, im [X.] verhängte es wegen [X.]eihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und im [X.] sprach es eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aus. Wegen dieser sowie weiterer innerdienstlicher Pflichtenverstöße hat der Kläger 2009 Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht entfernte den [X.]n 2010 aus dem [X.]eamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete [X.]erufung hat das [X.] zurückgewiesen.

3

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 41 Disziplinargesetz [X.]erlin - [X.] - und § 69 [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

4

a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Zuständigkeitsmangel in der Unterzeichnung einer [X.] auch noch im [X.]erufungsverfahren geheilt werden kann.

5

Eine [X.] leidet zwar an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen [X.]ehörde oder einem [X.]eamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige [X.]ehörde tätig zu werden. Ein solcher Mangel kann nach § 41 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] indes dadurch geheilt werden, dass die zuständige Stelle ([X.]ehörde oder Dienstvorgesetzter) eine neue [X.] in eigenem Namen einreicht. Dies ist gemäß § 41 [X.] i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch noch im [X.]erufungsverfahren möglich. Voraussetzung für eine derartige Nachholung ist allerdings, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des [X.]eamten entgegenstehen, insbesondere also, dass diese Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und [X.]eweismittel enthält (Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 = [X.] LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 63 sowie zuletzt [X.]eschluss vom 10. Juli 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 54.13 - juris Rn. 7 m.w.[X.]).

6

An diesen Maßstäben orientiert hat das [X.] in fehlerfreier Rechtsanwendung festgestellt, dass die von einem unzuständigen [X.]eamten unterzeichnete [X.] mit dem Einreichen einer neuen wortlautgleichen Klageschrift durch die zuständige Polizeivizepräsidentin geheilt worden ist.

7

b) Die Feststellung, der [X.] habe vom fehlenden Versicherungsschutz seines [X.] gewusst, hat das [X.] verfahrensfehlerfrei getroffen.

8

Die [X.]eweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr; vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 30.05 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie zuletzt etwa [X.]eschluss vom 22. Januar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 102.13 - juris Rn. 11 m.w.[X.]). Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

9

Dies folgt - worauf das [X.] auch zutreffend hingewiesen hat - zunächst schon daraus, dass die Feststellungen auf einem rechtskräftigen Strafbefehl beruhen, mit dem der [X.] u.a. wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch § 41 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeschränkt. Danach sind - sofern kein Lösungsbeschluss erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend; insoweit ist jedwede neue Ermittlungstätigkeit unzulässig (vgl. [X.]TDrucks 14/4659 [X.]1). Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - etwa in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der Entscheidung gemäß § 41 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 2 [X.] ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden ([X.]eschluss vom 15. März 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14). Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten [X.]eamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen [X.]eweisaufnahme gibt ([X.]eschluss vom 23. Januar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 63.12 - juris Rn. 23 m.w.[X.]). Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom [X.]eamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (Urteil vom 29. März 2012 - [X.]VerwG 2 A 11.10 - Dok[X.]er 2012, 260 Rn. 39); hierzu reicht ein bloßes [X.]estreiten grundsätzlich nicht aus. Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellung enthält die [X.]eschwerde nicht.

Unabhängig hiervon verstößt es nicht gegen Denk- oder allgemeine Würdigungsgrundsätze, dass das [X.] den Umstand, dass der [X.] den Geschehensablauf im Rahmen des Verfahrens unterschiedlich und "erheblich gesteigert" dargestellt hat, bei seiner Würdigung berücksichtigt hat. Während der [X.] den - im Tatzeitpunkt seit über 18 Monaten - fehlenden Versicherungsschutz ursprünglich damit begründet hatte, er habe nach seinem Umzug eine Ummeldung des Fahrzeugs versäumt und sei deshalb wohl nicht über den Versicherungsablauf informiert worden ([X.] [X.]), ist anschließend zunächst (gegenüber dem Sachverständigen) von Nachlässigkeiten seiner Lebensgefährtin die Rede, später (in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]) von einer zielgerichteten Unterdrückung des bereits vom [X.]n unterschriebenen Überweisungsträgers durch diese. Die Annahme, der Vortrag sei unglaubhaft, weist daher eine ausreichende Tatsachengrundlage auf und verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die [X.]eschwerde die Ausführungen des [X.] zur fehlenden Nachvollziehbarkeit des vom [X.]n behaupteten Verhaltens seiner Lebensgefährtin bemängelt, verkennt sie, dass insoweit keine Tatsachenfeststellungen getroffen sind. Die Erwägungen dienen vielmehr nur dazu, die fehlende Konsistenz des Vortrags des [X.]n zu illustrieren.

c) Das [X.] war auch nicht verpflichtet, dem [X.]efangenheitsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Folge zu leisten.

Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 41 [X.], § 58 Abs. 3 [X.], § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger [X.]etrachtung die [X.]efürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber ([X.]GH, [X.]eschluss vom 11. April 2013 - VII Z[X.] 32/12 -NJW-RR 2013, 851 Rn. 10; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Oktober 1998 - [X.]VerwG 3 [X.] 35.98 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 55 S. 11 f. = NVwZ 1999, 184 Rn. 10). Diese Voraussetzungen hat das [X.] verfahrensfehlerfrei verneint.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem [X.] (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 ZPO) ist der Ablehnungsantrag zunächst damit begründet worden, der Sachverständige habe in [X.] subjektive Auffassungen zu Lasten des [X.]n vertreten; beispielhaft wurde darauf verwiesen, der Sachverständige habe behauptet, der [X.] habe einen Polizeieinsatz "vorgetäuscht". Das [X.] hat darauf hingewiesen, dass die beanstandete Passage im schriftlichen Gutachten keine eigene Aussage des Sachverständigen enthält, sondern ein vom [X.]n ihm gegenüber abgegebenes Zitat. Eine subjektive Auffassung ist damit bereits nicht geäußert. Unabhängig hiervon ist offen geblieben, ob der [X.] die Formulierung tatsächlich verwendet hat. Sollte dies so sein, kann in dem Zitat von vornherein kein Verhalten liegen, dass Anlass für die Annahme fehlender Unvoreingenommenheit sein könnte. Selbst wenn der [X.] die Wendung nicht gebraucht hatte und der Sachverständige die Schilderung mit dieser Formulierung in eigenen Worten zusammengefasst haben sollte, könnte hierin indes kein Anhaltspunkt für fehlende Unparteilichkeit erblickt werden. Die mit der [X.]eschwerde verbundene "subjektive Komponente" eines Schuldvorwurfs ist mit der Formulierung nicht verbunden. Dass es sich bei dem Geschehen aber objektiv um einen fingierten - also vorgetäuschten -Polizeieinsatz gehandelt hatte, wird auch vom [X.]n nicht bestritten. Dem Zitat lässt sich daher bei vernünftiger Würdigung seines Zusammenhangs keine nachteilige subjektive Auffassung des Sachverständigen zu Lasten des [X.]n entnehmen.

Entsprechendes gilt für die im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens abgegebene Einschätzung des Sachverständigen, eine Persönlichkeitsstörung der geschilderten Art hätte bereits im Rahmen der [X.] auffallen müssen. Die Aussage ist in sachlicher Hinsicht richtig, weil bei derartigen [X.]eeinträchtigungen die für eine Einstellung erforderliche gesundheitliche Eignung nicht vorliegt (Urteil vom 25. Juli 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.11 - [X.]VerwGE 147, 244 = [X.]uchholz 232.01 § 9 [X.]eamtStG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Der Sache nach betrifft die Rüge damit die Frage, ob der Sachverständige zutreffende Kenntnisse vom Umfang der gesundheitlichen Eignungsprüfung für Einstellungsbewerber besitzt ("keine Ahnung hat, ob und falls ja, in welchem Umfang Gesundheitsuntersuchungen bei der Einstellung in den Anwärterdienst vorgenommen werden"; [X.]eschwerdebegründung S. 10). Hieraus können sich aber in keinem Falle objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegen die Person des [X.]n ergeben.

Auf vom [X.]n nicht benannte [X.]eispiele möglicher Wertungen ("lediglich exemplarisch") musste das [X.] nicht eingehen.

d) Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass das [X.] ein Obergutachten hätte einholen müssen.

Nach § 41 [X.], § 58 Abs. 1 [X.] und § 3 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 11 und zuletzt etwa [X.]eschluss vom 26. Mai 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 69.12 - [X.] 2014, 172 = ). Demgemäß hat das [X.] seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des [X.]n und einer hieraus folgenden Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auf die Feststellungen und Erläuterungen eines gerichtlich bestellten Gutachters gestützt.

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 3 [X.], § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann [X.] sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem [X.]eweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ([X.]eschluss vom 29. Mai 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.09 - [X.]uchholz 235.1 § 58 [X.] Nr. 5 Rn. 7 m.w.[X.]).

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Soweit auf die Erwägungen aus dem Schriftsatz vom 2. September 2013 im wörtlichen Zitat verwiesen ist, erfüllt das Vorbringen bereits nicht die [X.] aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. [X.] ist nicht das Gutachten selbst, sondern ein Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit den vom [X.]n im Schriftsatz vom 2. September 2013 vorgebrachten Argumenten hat sich das [X.] indes ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargetan, warum es ihnen nicht folgt. Der Rekurs auf den Schriftsatz vom 2. September 2013 ohne [X.]erücksichtigung der hierzu vom [X.] gegebenen Erläuterungen ist daher nicht geeignet, einen Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.

Auch soweit die [X.]eschwerde Einwände gegen die vom [X.] gegebene [X.]egründung anführt, ist ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Zu Recht hat das [X.] darauf verwiesen, dass der Gutachter mit der Verneinung eines Gesundheitsdefektes im Sinne des § 20 StG[X.] zugleich auch eine Stellungnahme zur verminderten Schuldfähigkeit abgegeben hat. Denn die verminderte Schuldfähigkeit setzt gemäß § 21 StG[X.] eine Verminderung "aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe" voraus. Die Vorschrift ist damit zweistufig aufgebaut und kommt nur bei Vorliegen eines der benannten Defekte in [X.]etracht ([X.], in: [X.]/Schluckebier/[X.], StG[X.], 2. Aufl. 2014, § 21 Rn. 4). Im Übrigen hat der Gutachter ausweislich der angegriffenen Entscheidung in seiner Erläuterung auch Aussagen über eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit getroffen ([X.] 34).

Der Gutachter hat sich auch mit dem Konsiliarbericht der ehemaligen Psychotherapeutin des [X.]n auseinandergesetzt. Die hierzu getroffene Einschätzung, die von der Therapeutin abgegebene Diagnose füge sich in die gutachterliche Stellungnahme ein, ist nachvollziehbar und kann ohne medizinische Sachkunde nicht als unplausibel eingestuft werden. Die Angriffe der [X.]eschwerde erschöpfen sich aber im Ergebnis darin, ihre eigene Sichtweise an die Stelle derjenigen des sachkundigen Gutachters zu setzen.

e) Soweit die [X.]eschwerde unter [X.]ezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 35.13 - (NVwZ-RR 2014, 314) reklamiert, das [X.] habe die familiäre [X.]elastungssituation des [X.]n nicht ausreichend berücksichtigt, betrifft dies die Einzelfallwürdigung. Ein die Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnender verfahrensrechtlicher Fehler ist nicht benannt. Die Darlegung enthält auch keine [X.], weil eine Übereinstimmung im Ansatz konzediert wird.

Entsprechendes gilt für die Angriffe auf die Würdigung des Gerichts, hinreichende Anhaltspunkte für eine kausale Verknüpfung der Lebensumstände des [X.]n und den von ihm begangenen Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Auch insoweit begnügt sich die [X.]eschwerde damit, ihre Wertungen an diejenigen des Gerichts zu stellen. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen könnte die Entscheidung auf einem entsprechenden Verfahrensmangel auch nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Denn das [X.] hat eine Kausalität hilfsweise und eigenständig tragend zugunsten des [X.]n unterstellt (UA [X.]6).

Die Rüge, das [X.] habe verkannt, dass eine schwierige, inzwischen überwundene Lebensphase auch dann mildernd zu berücksichtigen ist, wenn sich der Pflichtenverstoß nicht als Folge dieser Lebensumstände darstellt ([X.]eschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.[X.] Rn. 29), trifft in sachlicher Hinsicht nicht zu. Es hat diesen Rechtssatz vielmehr ausdrücklich benannt (UA [X.]5 a.E.). Im Übrigen hat das [X.] nachfolgend - wie bereits dargestellt - einen entsprechenden Zusammenhang unterstellt.

f) Auch die Frage, ob und ggf. wie die Dauer des Disziplinarverfahrens bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden kann, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass selbst eine überlange Verfahrensdauer nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis führen kann. Ein [X.]eamter, der wegen eines gravierenden Fehlverhaltens nicht mehr tragbar ist, kann nicht deshalb im [X.]eamtenverhältnis bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 = [X.] LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 44 ff. m.w.[X.]; hierzu auch [X.]VerfG, [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 - NVwZ 2013, 788 <789>). Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

3. [X.] folgt aus § 41 [X.], § 77 Abs. 1 [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO.

Ein Streitwert für das [X.]eschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (§ 41 [X.], § 78 Satz 1 [X.]. [X.] und 62 der Anlage zu diesem Gesetz).

Meta

2 B 14/14

26.09.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2013, Az: OVG 80 D 14.10, Urteil

§ 41 DiszG BE, § 57 Abs 1 S 1 BDG, § 57 Abs 2 BDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2014, Az. 2 B 14/14 (REWIS RS 2014, 2570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2570

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VII ZB 32/12

2 BvR 1912/12

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