Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2019, Az. 2 C 4/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 2257

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Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften eines Lehrers.

2

Der 1963 geborene und ledige Beklagte steht seit dem [X.] als Lehrer (Besoldungsgruppe [X.]) im Schuldienst des klagenden [X.]. [X.] wurde er wegen des privaten Besitzes von kinderpornographischen Schriften durch Urteil rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage des [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ist bezüglich der kinderpornographischen Schriften jeweils von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen. Es hat den deshalb für die Annahme eines Dienstvergehens erforderlichen Dienstbezug wegen der mit dem Amt eines Lehrers verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Am Strafrahmen, der individuellen Strafzumessung - Geldstrafe - und an der Anzahl und dem Inhalt der Bilddateien orientiert, handele es sich aber um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen. Daher sei die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

4

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des [X.] vom 28. Februar 2018 und des [X.] vom 23. November 2016 aufzuheben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

5

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

[X.]ie Revision des [X.] ist begründet. [X.]as [X.]erufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 [X.]RRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG, §§ 3 und 41 [X.]isziplinargesetz [X.] vom 29. Juni 2004, GV[X.]l. 2004, 263 - [X.] [X.]E -), nämlich § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]E.

7

[X.]as [X.]erufungsgericht hat eine [X.]emessungsentscheidung getroffen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]E genügt, weil es bei der einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung der dem [X.]eklagten vorgehaltenen [X.]en Verfehlung (1.) nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass der [X.]esitz kinderpornographischer Schriften durch Lehrer in aller Regel zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis führt (2.). [X.]er [X.] macht von der ihm gemäß § 41 [X.] [X.]E, §§ 70 und 65 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die [X.]isziplinarmaßnahme auf der Grundlage des vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst abschließend zu bestimmen (3.).

8

1. Mit dem privaten [X.]esitz kinderpornographischer Schriften - hier in der Form von [X.]ild- und Videodateien - hat der [X.]eklagte eine [X.]e Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als [X.]ienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG).

9

a) Nach den gemäß § 41 [X.] [X.]E i.V.m. § 70 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 [X.] vom [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom [X.]eklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat der [X.]eklagte kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StG[X.] in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

[X.]ieses Fehlverhalten lag außerhalb des [X.]ienstes, weil es weder formell in das Amt des [X.]eklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 10).

b) Ein [X.]eamter ist auch außerhalb seines [X.]ienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordert (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG; [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den [X.] dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als [X.]ienstvergehen ist das [X.]e Verhalten von [X.]eamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 12). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von [X.]eamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen [X.]ürger ([X.]. 16/7076 S. 117 zum [X.] sowie [X.]. 16/4027 S. 34 zum [X.]eamtStG; vgl. auch [X.], Urteile vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 24). Außerdienstliche Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

Ob und in welchem Umfang durch das [X.]e Verhalten eines [X.]eamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. [X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). [X.]abei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere [X.]edeutung zu ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24; vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG). Von [X.]edeutung ist weiter, ob der Pflichtenverstoß des [X.]eamten einen [X.]ezug zu seinem Amt aufweist.

c) Anknüpfungspunkt für den [X.] ist das dem [X.]eamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. [X.]ie Rechtsstellung des [X.]eamten wird durch sein [X.] geprägt ([X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2014 - 2 [X.] 51.13 - [X.]E 151, 114 Rn. 28). [X.]as [X.] - und nicht die mit dem gegenwärtig innegehabten [X.]ienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der [X.]eamte [X.] beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. [X.]ie [X.]ezugnahme auf das [X.] folgt darüber hinaus aus der materiellen Pflichtenstellung des [X.]eamten gemäß § 34 Satz 3 [X.]eamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem [X.]eamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den [X.]eruf [X.]ezug. [X.]ie Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem [X.]eruf zu widmen, ist nicht nur auf den gegenwärtigen [X.]ienstposten beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle nach dem [X.] wahrnehmbaren [X.]ienstposten.

Aus dem sachlichen [X.]ezug des [X.]ienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. [X.]er [X.]eamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2 sowie § 36 Abs. 1 [X.]eamtStG). Je näher der [X.]ezug des [X.]en Fehlverhaltens des [X.]eamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein [X.]eruf erfordert ([X.], Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 [X.] 20.00 - [X.]E 114, 212 <218 f.> und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 20).

d) [X.]er strafrechtlich geahndete [X.]e [X.]esitz kinderpornographischer Schriften des [X.]eamten weist einen hinreichenden und klaren [X.]ezug zum [X.] eines Lehrers auf.

[X.]er [X.]ienstbezug ist gegeben, wenn das [X.]e Verhalten den [X.]eamten in der [X.]ienstausübung beeinträchtigt. [X.]ies ist der Fall, weil der [X.]e [X.]esitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als [X.]ienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann. Mit dem [X.]ekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als [X.]ienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 15; zuletzt [X.]eschluss vom 17. Juni 2019 - 2 [X.] 82.18 - juris Rn. 16).

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b StG[X.]), trägt durch seine Nachfrage nach solchen [X.]arstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StG[X.]) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. [X.]er sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische [X.]ildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die [X.], weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher [X.]egierde oder Erregung ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 16 m.w.N.).

[X.]ie mit § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG beabsichtigte [X.]egrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz [X.]er Pflichtenverstöße kommt bei Lehrern als [X.]eamten mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe - den ihnen anvertrauten Schülern - daher nicht zum Tragen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 39 für von Polizeibeamten begangene Straftaten).

2. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht nach den vorstehend aufgeführten Maßstäben die [X.]isziplinarwürdigkeit des [X.]en Verhaltens des [X.]eklagten zutreffend angenommen. Allerdings verletzt die Abweisung der [X.]isziplinarklage § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]E.

a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 [X.] [X.]E und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden [X.]emessungsregelungen der [X.]isziplinargesetze des [X.] und der anderen Länder ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39 f.). [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren zu beachten sind ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>; [X.], Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 34). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.> und vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 34).

[X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als disziplinarrechtliche [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.]eamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]E). [X.]as [X.]eamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom [X.]ienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des [X.]eamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des [X.]ienstherrn erforderlich. [X.]as [X.]isziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den [X.]eamten im Falle eines [X.]ienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder - wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist - ihn aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen. Nur so können die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der [X.]eamten aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - [X.]E 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 16 f.).

[X.]ie Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen [X.]emessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]E auf die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 41 [X.] [X.]E i.V.m. § 58 [X.] sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der [X.]eamte die ihm in der [X.]isziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der [X.]isziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 41 [X.] [X.]E i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 [X.]). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden [X.]ienstherrn nicht gebunden ([X.], Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 9 sowie [X.]eschluss vom 14. Juni 2005 - 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 1 S. 2).

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als [X.]eamter führt.

aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]eamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der [X.]eamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der [X.] geschlossen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Höhe der gegen den [X.]eamten verhängten Strafe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt rechtfertigt ein [X.]es Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die [X.] regelmäßig nicht ([X.], [X.] vom 14. Juni 2000 - 2 [X.]vR 993/94 - [X.] 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257 f.>).

Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahmen: [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). [X.]estimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres [X.] einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter ausschließt. Lässt sich ein [X.]eamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar ([X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 29). [X.]eshalb bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]eamtStG u.a., dass für einen [X.]eamten, der in einem ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines [X.] Gerichts wegen [X.]estechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, das [X.]eamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils endet.

Ebenso verhält es sich bei einem vorsätzlich begangenen [X.]en Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StG[X.], das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom [X.], das der [X.]eamte innehat - geeignet, das Ansehen des [X.]erufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Orientierung für die disziplinare Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann.

bb) Eine entsprechende eindeutige Zuordnung zur disziplinaren [X.] ist für den [X.]en [X.]esitz von kinderpornographischen Schriften weder gesetzlich vorgegeben noch generell für alle Gruppen von [X.]eamten möglich. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen [X.]ild- und Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 19). [X.]a es beim bloßen [X.]esitz entsprechender [X.]arstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des [X.]eamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell und für alle Gruppen von [X.]eamten von einer die disziplinare [X.] rechtfertigenden hinreichenden Schwere der [X.]en Pflichtverletzung ausgehen zu können.

[X.]as Ausmaß des durch die [X.] begangene Straftat hervorgerufenen [X.] muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu ist auf den zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von [X.] begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die [X.]isziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der [X.]ewertung des Gesetzgebers setzen ([X.], Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]isziplinargerichts, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des [X.]en [X.]esitzes kinderpornographischer Schriften hat der [X.] aus dem für die [X.] von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StG[X.] i.d.[X.] vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung eröffnet ist. [X.]ie Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) [X.]esitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StG[X.] i.d.F. des am 22. Januar 2015 in [X.] getretenen Gesetzes vom 21. Januar 2015 ([X.] [X.]), bei der der Orientierungsrahmen bis zur [X.] reicht, ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in [X.] getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

cc) Weist ein [X.]ienstvergehen indes - wie hier bei Lehrern - einen hinreichenden [X.]ezug zum [X.] des [X.]eamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 24; [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 [X.] 52.13 - juris Rn. 8).

c) [X.]ei einem beamteten Lehrer führt der [X.]e [X.]esitz von kinderpornographischen Schriften [X.]. § 184b StG[X.] - auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen [X.] beim [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] [X.]E in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis. [X.]as gilt - im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen [X.] in die Person des [X.]eamten ausnahmsweise widerlegen.

Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden [X.]ildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. [X.]ezember 1977 - 1 [X.]vL 1/75 und 1 [X.]vR 147/75 - [X.]E 47, 46 <71 f.> und vom 8. Oktober 1997 - 1 [X.]vR 9/97 - [X.]E 96, 288 <304> sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 u.a. - [X.]E 148, 296 Rn. 188 und [X.], Urteil vom 11. September 2013 - 6 [X.] 12.12 - [X.] 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19). Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. [X.]er [X.]e [X.]esitz kinderpornographischen Materials begründet daher bei dieser Gruppe von [X.]eamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren [X.] und damit die [X.]isziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine [X.]ienstausübung. [X.]ies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 15, [X.]eschlüsse vom 21. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 29.10 - NVwZ-RR 2011, 413 Rn. 6, vom 4. April 2019 - 2 [X.] 32.18 - [X.] L[X.]isziplinarG [X.] Rn. 18 und vom 17. Juni 2019 - 2 [X.] 82.18 - juris Rn. 16). Ein dem Lehrer [X.] Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülern konkret seiner Schule (so das [X.]erufungsurteil, [X.]) ist gerade nicht erforderlich.

Auch der nicht innerdienstliche, sondern lediglich [X.]e [X.]esitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit dem [X.]ildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den [X.]eamten in aller Regel als unmöglich erscheinen. Für die Gruppe der beamteten Lehrer gilt insoweit - eben wegen der mit ihrem [X.] verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung - ein besonders strenger Maßstab.

[X.]ie im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. [X.]ies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und [X.]isziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 13 [X.] oder den entsprechenden Landesgesetzen - hier § 13 [X.] [X.]E - insbesondere durch den Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.

aa) An den Ausführungen im Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 38 und im [X.]eschluss vom 28. Februar 2017 - 2 [X.] 85.16 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 49 Rn. 11, wonach eine Geldstrafe eine Art mindere Strafe sei, hält der [X.] nicht fest. Aus der konkreten strafgerichtlichen Ahndung einer Straftat mit einer Geldstrafe kann nicht indiziell auf eine geringe disziplinare Schwere des [X.]ienstvergehens geschlossen werden. Auch die Geldstrafe ist eine Hauptstrafe von Gewicht. [X.]ie gegenteilige Annahme im [X.]erufungsurteil ([X.] und 25), wonach bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe im unteren [X.]ereich die Verhängung der disziplinaren [X.] nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in [X.]etracht kommt, ist mit § 13 [X.] [X.]E und den entsprechenden [X.]isziplinarvorschriften im [X.]- und Landesrecht unvereinbar.

[X.]ie Geldstrafe ist im Strafgesetzbuch gleichwertig zur Freiheitsstrafe als Hauptstrafe konzipiert. [X.]as Strafgesetzbuch benennt unter der Überschrift seines [X.]ritten Abschnitts (Rechtsfolgen der Tat) zwei Hauptstrafen, die Freiheitsstrafe (§§ 38 und 39 StG[X.]) und die Geldstrafe (§§ 40, 41 und 42 StG[X.]). An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt nach § 43 Satz 1 StG[X.] die Freiheitsstrafe.

[X.]ie Geldstrafe ist eine Strafe, die nur durch ein Strafurteil oder durch einen Strafbefehl im Strafprozess nach Feststellung der Schuld des [X.] (§ 46 Abs. 1 StG[X.]) verhängt werden kann. Sie ist als schuldangemessene Strafe von Gewicht von zivil- oder öffentlich-rechtlichen Geldbußen, Ordnungsgeldern, [X.] oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der bloßen Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

[X.]isziplinarrechtlich ist auf die Regelungen in § 41 [X.] und § 24 [X.]eamtStG hinzuweisen. [X.]anach führt die strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder wegen einer vorsätzlichen Tat bei Staatsschutzdelikten oder [X.]estechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) automatisch kraft Gesetzes zum Verlust der [X.]eamtenrechte durch [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses. Für auf Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis gerichtete [X.]isziplinarklagen, die ihre Ursache in von dem [X.]eamten verübten Straftaten haben, ist danach nur Raum bei Straftaten, bei denen der [X.]eamte zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bzw. sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. [X.]as zeigt, dass für den disziplinarrechtlich im Einzelfall relevanten [X.]ereich von Straftaten durch [X.]eamte typischerweise Freiheitsstrafen von unter einem Jahr oder Geldstrafen betroffen sind.

[X.]iese Sicht der [X.]inge entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des [X.]s in [X.]eschlussverfahren, wonach die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen gerade in Fällen des [X.]en [X.]esitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz ist (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 16. März 2017 - 2 [X.] 42.16 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 40 S. 107 , vom 17. Juni 2019 - 2 [X.] 82.18 - juris Rn. 1 und vom 15. Juli 2019 - 2 [X.] 8.19 - juris Rn. 2 ).

bb) [X.]anach zerstört ein Lehrer, der kinderpornographische Schriften besitzt, in aller Regel die Grundlage für das für sein [X.] erforderliche Vertrauen. Er ist in den Augen der Allgemeinheit - zu der auch die Elternschaft gehört - grundsätzlich nicht mehr als [X.]eamter tragbar. [X.]ies gilt unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt der kinderpornographischen Schriften. [X.]enn mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder [X.]esitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar.

Im Fall des [X.]eklagten sind keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die der Annahme eines vollständigen [X.] in seine Person entgegenstehen.

3. [X.]eshalb ist der [X.]eklagte aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen. Nach der Schwere des [X.]ienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]E) und dem Persönlichkeitsbild des [X.]eklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]E) kann als angemessene [X.]isziplinarmaßnahme nur auf die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis (§ 10 [X.] [X.]E) erkannt werden. [X.]ie Grundlagen des [X.]eamtenverhältnisses lassen es - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht zu, beamtete Lehrer, die kinderpornographische Schriften besitzen, mit der [X.]ildung und Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu betrauen. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist vorliegend nichts erkennbar.

Zu der vorliegenden [X.]isziplinarentscheidung ist das [X.]verwaltungsgericht selbst befugt. Es kann auch im Rahmen des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im [X.]erufungsurteil und des [X.] eine eigenständige [X.]emessungsentscheidung treffen (§ 41 [X.] [X.]E i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 [X.], § 137 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). [X.]a die Revision vom klagenden Land eingelegt worden ist, gilt auch kein Verbot der Verböserung zugunsten des [X.]eklagten (vgl. § 141 Satz 1 i.V.m. § 129 VwGO). Auf beides ist er vorab hingewiesen worden.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 41 [X.] [X.]E i.V.m. § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 41 [X.] [X.]E i.V.m. Ziff. 10 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 [X.]).

Meta

2 C 4/18

24.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2018, Az: OVG 80 D 2.17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2019, Az. 2 C 4/18 (REWIS RS 2019, 2257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2257

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