Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. XII ZB 25/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1124

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[X.][X.]/05
vom 26. Oktober 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-lässig verworfen. [X.]: 350 •.

Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungs- und Kin-desunterhalt. Durch Teilurteil des [X.] vom 16. Januar 2004 wurde der Beklagte verurteilt, "der Klägerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapital, Nebentätigkeit, Beteiligung und Vermietung und [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2003 und diese Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Steuererklärungen mit allen Anlagen für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003". Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] als unzulässig 1 2 - 3 - verworfen, weil die Beschwer des Beklagten insgesamt allenfalls 350 • betrage und damit den [X.] • nicht erreiche. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-hung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der [X.] werden können. Beides hat der [X.] bereits ent-schieden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Wertes des [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhal-tungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - [X.] ZB 63/05 - zur [X.] bestimmt) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - [X.] ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; [X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.). Dabei können die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten [X.] - 4 - lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). 2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungs-gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] ([X.] 96, 205, 216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grund-sätzlich geht das [X.] davon aus, dass die Gerichte Par-teivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den [X.] ausdrücklich zu befassen ([X.] Beschluss vom 13. April 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1051, 1052 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das [X.] ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschen-den Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss auf-drängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht ([X.] NJW 1994, aaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Bewertung des [X.] ohnehin nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungs-gericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten [X.] 6 7 - 5 - messens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-schluss vom 3. November 2004 aaO). Solche Ermessensfehler hat die Rechts-beschwerde weder darlegen können, noch sind sie sonst ersichtlich. a) Für die Bemessung des Aufwands des Beklagten für die von ihm ge-schuldete Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber [X.] nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem [X.] ge-fordert werden könnte. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen [X.] können deswegen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten [X.] nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 731 ff. und vom 11. Juli 2001 aaO). Solches hat der [X.] hingegen nicht substantiiert vorgetragen und kann daher vom [X.] nicht - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - übergangen [X.] sein. Dass der Beklagte nicht selbst zur Erteilung der geschuldeten Auskunft in der Lage ist, ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die [X.] für die Jahre 2001 und 2002 durch einen Steuerberater erstellt wurden. Denn der Steuerberater, ein Bruder des Beklagten, hat die Betriebseinnahmen der [X.] auch im eigenen Interesse ermittelt, weil er ebenfalls Mitge-sellschafter ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu einer sachgerechten Auskunftserteilung insoweit oder auch hinsichtlich der übrigen Einkommensar-ten nicht in der Lage ist, lassen sich daraus nicht gewinnen. 8 9 - 6 - Daran ändert sich nichts durch den Vortrag des Beklagten zur Höhe der Kosten für die Erstellung der Auskunft durch einen Steuerberater. Denn die bloße Behauptung, die Arbeiten seien mit einem Zeitaufwand verbunden, "die über das übliche Maß erheblich hinausgehen" und der Beklagte sei "alleine nicht in der Lage" die geforderte Auskunft zu erstellen, ist unsubstantiiert und nicht hinreichend aussagekräftig. Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt die in Ansatz gebrachten Steuerberaterkosten nicht beanstandet hat, lässt sich nicht herleiten, dass der Beklagte persönlich nicht zu diesen Arbeiten in der Lage ist. Darauf, ob der Beklagte auf der Grundlage früherer Überschussrechnun-gen sogar selbst in der Lage ist, die Höhe der (degressiven oder statischen) Abschreibung des Anlagevermögens der [X.] festzustellen, kommt es nicht einmal an, weil das Berufungsgericht insoweit die Kosten einer [X.] Auskunft des Steuerberaters berücksichtigt hat. b) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Beklagte ei-nen Mehrjahresvergleich der Einnahmen- und Überschussrechnungen der [X.] bis einschließlich November 2003 mit Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben zu den Akten gereicht hat, insoweit noch Belege eingereicht und die Einkünfte statt zum 31. November neu zum 31. August 2003 saldiert werden 10 11 12 13 - 7 - müssen. Der Umstand, dass Verbrauchskosten oder Zinsen erst zum [X.] entstehen, steht der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht entge-gen. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2004 - 3 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 UF 45/04 -

Meta

XII ZB 25/05

26.10.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. XII ZB 25/05 (REWIS RS 2005, 1124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1124

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