Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. XII ZB 133/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5474

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[X.][X.]/06 vom 31. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1580 Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2007 - [X.] 133/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzuläs-sig verworfen. [X.]: 300 • Gründe: Die Parteien streiten im Wege eines [X.] im Scheidungsver-bundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Durch Teilurteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. September 2005 wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über seine Ein-künfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und über sein Vermögen zum 31. Dezember 2004 zu erteilen und diese Auskünfte zu bele-gen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 • nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Antragstellers. 2 - 3 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-hung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der [X.] werden können. Beides hat der [X.] bereits ent-schieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.] 25/05 - [X.], 33, 34). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Wertes des [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - [X.] 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f. = [X.] 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der ge-schuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - [X.] 165/00 - FamRZ 2005, 104; [X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt wer-den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). 4 - 4 - Ebenso ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf über-prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Er-messen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa er-hebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat ([X.] Beschluss vom 28. November 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des [X.], Tatsachen zu berück-sichtigten, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - [X.] 121/00 - NJW 2001, 1652 f.). 5 2. Eine Entscheidung des [X.] ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 6 a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gege-ben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-ruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die [X.] - 5 - gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.] 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder sub-stantiiert dargelegt (vgl. [X.] 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig ([X.] Beschluss vom 18. März 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 947, 948). 8 b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem [X.] bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten las-sen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der [X.] zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln ([X.] 152, 182, 187). Diese Vorausset-zungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des [X.], gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergan-gen ist ([X.] 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vor-schriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegen-de, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von [X.] wegen der Korrektur [X.]. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entschei-dung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprä-gung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfah-rensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht ([X.] 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: - 6 - aa) Die angefochtene Entscheidung ist insbesondere nicht deswegen willkürlich, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der [X.] nur das vorzutragen habe, was er bereits für seine Steuererklärung zusammengestellt und angegeben habe. Wegen des Ablaufs der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2004 am 31. Mai 2005 konnte das [X.] davon ausgehen, dass der Antragsteller jedenfalls die [X.] Unterlagen bereits zusammengestellt und diese seinem Steuerberater übergeben hatte. Dafür spricht hier sogar der eigene Vortrag des Antragstellers, wonach sein Steuerberater den Umfang der erforderlichen Arbeiten schon habe abschätzen können und mit ca. acht Stunden bemessen habe. Diese [X.] spricht wiederum für eine ordnungsgemäße Buchführung des Antragstel-lers, der nach seinem eigenen Vortrag als Repräsentant einer Versicherung Einkommen ausschließlich aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen erzielt. Der allgemeine Hinweis der Rechtsbeschwerde, in der Praxis werde die Steuererklärung durch Selbständige regelmäßig nicht schon zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben, steht dem nicht entgegen, zumal dies keine zwingen-den Rückschlüsse für den hier zu entscheidenden Fall zulässt. 9 [X.]) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht den Vortrag des Antragstellers, er sei mangels fachlicher Befähigung nicht zur ei-genverantwortlichen Erstellung der Auskunft in der Lage und sein Steuerberater verlange für diese Tätigkeit 690 • brutto, auch nicht übergangen. Vielmehr hat es - unter Berücksichtigung des Inhalts der geschuldeten Auskunft und der be-ruflichen Qualifikation des Antragstellers - lediglich dessen Fähigkeiten abwei-chend beurteilt. Weil sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands sogar ausdrücklich mit der eigenen Sachkunde des [X.]s befasst hat, hat es insoweit jedenfalls nicht gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehörs verstoßen. 10 - 7 - cc) Schließlich hat es das Berufungsgericht auch nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen, den Antragsteller auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hinzuweisen. Denn schon der Antragsteller selbst hatte in seiner Berufungsbe-gründung zu den Auskunftskosten als Grundlage seiner Beschwer vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte diese Bewertung allerdings ausdrücklich in Zweifel gezogen und deswegen die Unzulässigkeit der Berufung gerügt. Damit war für den Antragsteller offensichtlich, dass es für die Erfolgsaussicht auf den Wert seiner Beschwer ankam; ein zusätzlicher Hinweis des Berufungsgerichts war in dieser prozessualen Lage entbehrlich. 11 Unabhängig davon wäre auch der weitere Vortrag der [X.] zum Umfang der für die geschuldete Auskunft erforderlichen Arbeiten nicht geeignet, eine höhere Beschwer zu begründen. Denn der Antragsteller hatte selbst substantiiert vorgetragen, dass die geschuldete Auskunft in acht Stunden erstellt werden kann. Weil er die persönlich geschuldete Leistung - wie vom Be-rufungsgericht zu Recht ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 aaO) - selbst erbringen kann, erreichen die dafür erforderlichen Kosten 12 - 8 - die Berufungssumme jedenfalls nicht. Auch insoweit liegt weder ein Ermessens-fehlgebrauch des Berufungsgerichts noch ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensrechte des Antragstellers vor. [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 UF 233/05 -

Meta

XII ZB 133/06

31.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. XII ZB 133/06 (REWIS RS 2007, 5474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5474

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