Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 218/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2250

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, [X.], H

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; [X.] § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer [X.] für fehlerhafte [X.].

[X.], [X.]eil vom 19. Juli 2004 - [X.] - OLG [X.]en

LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das [X.]eil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], [X.] in [X.], vom 21. Januar 2003 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit

der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben in [X.] der [X.] (im folgenden: [X.]) dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der [X.]. Die zunächst als Beklagte zu 3 mitverklagte [X.] ist an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 3 - über ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
Die Aktien der [X.] wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt mit Handel im [X.] bei einem Emissionskurs von 27,10 • zugelassen und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand von 318,00 •. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und [X.] erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg [X.] im Zusammenhang mit der [X.] im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 • an, um dann nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro Aktie.
Die [X.] veröffentlichte eine Vielzahl von [X.], u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am 20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr "per Rahmenabkommen [X.] und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-dert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die [X.] in mehreren Chargen erfolge. Diese [X.]Mitteilung, die vom [X.] zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von 14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der [X.] vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der [X.] vom 24. Juni 1999 wurde der - 4 - Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde die falsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der [X.]Mitteilung vom 30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch [X.]Mitteilung vom 22. August 2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer weiteren [X.]Mitteilung vom 13. September 1999 gab die [X.] bekannt, daß die [X.] bei ihr per Rahmenabkommen JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde von der [X.] erst mit [X.]Mitteilung vom 29. August 2000 berichtigt. Die weitere [X.]Mitteilung vom 16. November 1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma [X.]. berichtet wurde, war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.
Die Kläger erwarben in der [X.] zwischen 9. März 2000 und 4. Mai 2000 Aktien der [X.]. Mit Ausnahme des [X.] zu 6 verkauften die Kläger ihre Aktien später, die Klägerin zu 4 schon am 6. Juni 2000, die anderen in der [X.] zwischen dem 31. August 2000 und dem 29. Dezember 2000.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen [X.]en erworben. Als Schaden machen sie - mit Ausnahme des [X.] zu 6 - den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und Verkauf der Aktien geltend; der Kläger zu 6 hingegen verlangt Erstattung seines Bruttoaufwandes für den Erwerb der Aktien [X.] ge-gen deren Übertragung sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-- 5 - ten. Das [X.] hat durch Teilurteil die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom [X.] zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe:
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im [X.] zu Recht Schadensersatzansprüche sowohl aus (allgemeiner) Pro-spekthaftung als auch aus unerlaubter Handlung abgelehnt.
[X.] Schadensersatz aus Prospekthaftung

[X.] mit der [X.] verneint, die [X.] vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 seien nicht als "Prospekte" [X.] der allgemeinen Prospekt-haftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der [X.] entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-en des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den [X.] gemachten Angaben anknüpfen (vgl. [X.] 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen [X.] fehlerhaften [X.] (§ 15 WpHG a.F.) der [X.] - eines Unternehmens des [X.]es, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], Sonderbeilage Nr. 3, - 6 - S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der [X.] hat bislang - anders als die Revision meint - lediglich entschieden ([X.] 123, 106), daß die [X.] auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 [X.] (v. 13. Dezember 1990, [X.] I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis 48 [X.]).
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die [X.] der [X.] vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-den Anforderungen erfüllen.
a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den [X.] wich-tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des [X.] darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-lich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. [X.] 123, 106, 109 f.; [X.].[X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 3346 - jew. m.w.[X.]).
Diese Anforderungen kann eine [X.]Mitteilung [X.] des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang nicht veröffentlichte gewichtige [X.], die lediglich die bereits be-kannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen [X.] - anders als - 7 - die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des [X.] umfas-send informierende Beschreibung zu sein.
b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden [X.] der [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse, die ersichtlich kein vollständiges Bild über sämt-liche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit verbundenen Risiken vermittelten; ebensowenig ließen die vermittelten [X.] verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu.
I[X.] Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen

Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.[X.] nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 BGB. [X.] des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, [X.], 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, [X.], 1986, 1988; - 8 - [X.] in [X.]/[X.], WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; [X.], AG 2003, 69, 72; [X.], [X.] 2001, 2331, 2332; [X.], [X.], 477, 482; [X.], Festschrift [X.] 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: [X.]/[X.], [X.] 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 [X.] a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein Schutzgesetz [X.] des § 823 Abs. 2 BGB.
Der [X.] hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. [X.]. v. 11. November 1985 - [X.], NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nun-mehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts und der herrschenden Meinung (vgl. [X.] [X.], 1986, 1988 mit umfangreichen Nachw. z. [X.]). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/318, [X.]) ist über § 88 [X.] a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder zumindest [X.] hat ([X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 241, 242 m.w.[X.]). Wie bereits in den [X.] zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, [X.]), steht bei § 88 [X.] a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und - 9 - Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vordergrund. § 88 [X.] a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des [X.] den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanle-gers aus (vgl. BT-Drucks. [X.]O S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Indi-vidualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: [X.] 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. [X.] 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 BGB ([X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 [X.]O; vgl. dazu unten unter 5.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. noch § 88 [X.] a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der [X.] vom 13. November 1989 ([X.], Einleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/[X.]) oder der [X.]/627/[X.] vom 12. Dezember 1988 ([X.]) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. als Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-stalten ([X.] [X.], 1986, 1989).
4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen [X.] - 10 - Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.
a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. [X.] 149, 10, 20; [X.] in [X.]komm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.[X.]). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der [X.] bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen.
b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden [X.] nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle [X.], insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des [X.] ermöglichen (vgl. [X.] [X.]O § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich nicht [X.], die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen [X.] Geschäftsabschluß bekanntgeben.
Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-te, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-möglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall. - 11 - Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" [X.] von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; [X.], [X.] 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Strafnorm (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: [X.]E 47, 109, 120 f.,124; 64, 389, 393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen, muß u.a. die fehlerhafte Information "in [X.]" oder "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstandfi erfolgen. Die [X.] der [X.] vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind jedoch - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben [X.] 2.) noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben I[X.] 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Antei-len" (Nr. 1) oder mit einem [X.] (Nr. 2) (vgl. dazu: [X.], StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-- 12 - reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten "stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist.
Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vor-teil "die Kehrseite des Schadens" ist ([X.]St 6, 115, 116; [X.] in [X.], 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der [X.] oder der Beklagten selbst durch einen infolge der falschen [X.]Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus ([X.], [X.], § 12 Rdn. 104; [X.], AG 2003, 69, 73; [X.]/[X.], [X.] 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Kläger beteilig-ten unbekannten Verkäufer liegt eine Bereicherungsabsicht der Beklagten fern.
II[X.] Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB

Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Endergebnis - zu Recht verneint.
1. Dazu hat es folgendes ausgeführt:

Zwar seien die [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Die Klagen seien aber bereits deshalb unbegründet, weil die Kläger die von ihnen behauptete [X.] dieser [X.] für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen hätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil sie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten - 13 - und fast sechs Monate nach der zweiten [X.]Mitteilung erworben hätten. Es sei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende all-gemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden [X.]en zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen [X.]differenz komme ihnen auch keine etwa von den [X.] er-zeugte positive Anlagestimmung mehr zugute.
Die von den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da "absolut nicht auszuschließen sei", daß die Kläger ihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der [X.] liegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibe-hauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch [X.] die erforderliche "gewisse Anfangswahrscheinlichkeit" für die von den Klägern zu beweisende Ursächlichkeit.
Selbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des [X.] gestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die [X.] es vorausgesehen hätten, daß Anleger in [X.]-Aktien wegen des Vertrauens in die Richtigkeit der [X.] einen derartigen Schaden erleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; [X.] ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht vorsätzlich sittenwidrig gehandelt.
2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der [X.] Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat we-der die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der behaupteten Kausalität der fehlerhaften [X.] für ihre Kaufent-- 14 - schlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf Parteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen.
Da das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus diesem Grunde scheitert, kommt es auf die - freilich unzutreffenden - Hilfserwä-gungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraus-setzungen dieser Norm nicht mehr an.
a) Den Klägern kommt entgegen der Ansicht der Revision kein An-scheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für einen Kausal-zusammenhang zwischen den [X.] der [X.] und ihrem Kaufentschluß zugute, der zu einer Verschiebung der Darlegungslast auf die Beklagten und letztlich zu einer Beweiserleichterung für die Kläger führen würde.
[X.]) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorru-fen einer bestimmten Folge schließen läßt. Die Anlageentscheidung eines po-tentiellen [X.] stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluß dar (vgl. [X.], AG 2003, 69, 74; [X.]/[X.], [X.], 953, 956). Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, daß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhal-tensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt ([X.] 100, 214, 216; vgl. auch [X.] 123, 311, 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen von [X.]). - 15 - bb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger [X.] unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie dem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933, [X.]). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F. = §§ 45 ff. [X.] i.d.[X.] - [X.] - v. 26. Juli 1994, [X.] I 1994, [X.]) zugunsten des Anlegers davon aus, daß der Emis-sionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugt; diese Stimmung konnte der Anleger - ohne Rücksicht auf individuelle Kenntnis des Prospekts - nach Art einer "tatsächlichen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwi-schen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluß in Anspruch nehmen (vgl. [X.] 139, 225, 233 m.w.[X.]). Jedoch blieb die Dauer einer solchen Anlage-stimmung unklar (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 45 Rdn. 35 m.w.[X.]); "in aller Regel" soll sie jedoch nach bisheriger Rechtsprechung spätestens ein Jahr nach der Prospektveröffentlichung nicht mehr bestehen ([X.] 139 [X.]O). [X.] dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (n.F. = i.d.[X.] 3. [X.] v. 24. März 1998, [X.] I 1998, [X.]) die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den An-spruchsgegner (Emittenten usw.) verlagert, gleichzeitig aber die [X.] auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]); der zeitlichen Beschränkung liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine ver-hältnismäßig kurze [X.]spanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung [X.] wird ([X.] z. 3. [X.], BT-Drucks. 13/8933, [X.] f.). Diese für die - 16 - Emissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitli-che Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) [X.] [X.] von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragbar, weil durch § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine Schutzgesetz-Haftung des Emittenten ausdrücklich - und eine entsprechende Außenhaftung seiner Organe mittelbar - ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich der - hier in Rede stehenden - deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur [X.] in [X.].[X.].BGB 3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7).
[X.]) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die von der [X.] zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung nicht ohne weiteres auf die [X.] nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-lerhafte [X.] [X.] des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Eine [X.]Mitteilung ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - anders als ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeig-net, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der [X.]Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsa-chen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Anga-ben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer [X.]Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemei-- 17 - nerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen - insoweit schon unklaren - Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur [X.] abnimmt. Auch die durch eine positive [X.] verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der [X.] andere Fakto-ren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres- oder [X.] oder aber eine neue [X.]Mitteilung (vgl. schon [X.] 139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber [X.] der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-seits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der [X.] Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher [X.] als Folge von [X.] eine "an der Typik auszurich-tende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl. § 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer [X.]Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen bestimmten, festen [X.]raum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen festen [X.]raum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der [X.] allgemeinverbindlich festlegen - wie für den Regelungsbereich der §§ 45 ff. [X.] n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-Monats-[X.]raums faktisch geschehen. - 18 - [X.]) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften [X.] vom 20. Mai und vom 13. September 1999 und ihren individuellen Kaufentschlüssen. Anhaltspunkte für das Bestehen einer einzelfallbezogenen konkreten Anlagestimmung aufgrund der beiden Mitteilungen zur [X.] des jeweiligen Aktienerwerbs der Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher schon angesichts des erheblichen [X.]raums von mindestens neun Monaten seit der ersten [X.]Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten [X.]Mitteilung bis zu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre Anlageentscheidungen konkret getroffen haben.
b) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene [X.] beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zu-stimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet wer-den, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des son-stigen [X.] wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits "einiger Beweis" (sog. [X.]) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 5. Juli 1989 - [X.], NJW 1989, 3222, 3223; [X.], [X.]. v. 24. September 1991 - [X.], [X.], 917, 918 - jeweils m.w.[X.]). Eine solche Anfangs-wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - im Anschluß an die in Bezug ge-nommenen Feststellungen im [X.]surteil - rechtsfehlerfrei aufgrund der auch in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden erheblichen [X.]distanz zwischen den unrichtigen [X.] und den von den Klägern getä-tigten Aktienkäufen verneint. - 19 - Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht inso-weit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinander-gesetzt. Nachdem bereits das [X.] die Klage aufgrund der fehlenden Kausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht auf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich - neben der Inbezugnahme des [X.]surteils - auf die zusätzliche Her-vorhebung des [X.]moments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbeson-dere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen Tatsachen oder detaillierte [X.] gegen die Beweiswürdigung des [X.]s vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine - nicht erhebliche - Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere Erkenntnismöglichkeit als die [X.] gehabt, da sie weder Organe noch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen des [X.]surteils haben die Kläger offenbar - in verschiedenen Variationen - die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen aus diversen Medien erhalten. Derartige Presseberichte oder [X.] sind als solche weder dem Emittenten [X.] des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten [X.] einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht einmal konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden Presseberichten oder [X.] dargetan ist.
Die Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein un-verschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünsti-gung gegenüber der anderen Partei ([X.] 110, 363, 364). Das Berufungsge-richt mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot - 20 - der Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung von Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß von Anfang an offensichtlich auf der Hand.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 218/03

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 218/03 (REWIS RS 2004, 2250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2250

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