Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 27 W (pat) 575/17

27. Senat | REWIS RS 2019, 9079

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 003 444.4

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 21. März 2019 durch Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] – Markenstelle für Klasse 41 – vom 31. Mai 2017 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 31 755 ([X.]) aufgehoben und die Löschung der Marke 30 2015 003 444 ([X.]-Wiesn) angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintragung der am 20. Januar 2015 für die Dienstleistungen der

2

[X.]: Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken

3

angemeldeten Marke 30 2015 003 444

4

[X.]-[X.]

5

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 6. Juni 1998 angemeldeten und am 5. November 1998 für die Waren und Dienstleistungen

6

Spielkarten; Geräte und Behälter für Haushalt, Küche und Gaststättengewerbe, Glaswaren, Porzellanwaren, [X.] und Salzkörbchen (kleine Holzkörbchen mit Salzkristallen überzogen); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, nämlich [X.]trachten; feine Backwaren, Kuchen, Siedesalz, [X.] für die Herstellung von Soleiern; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Dienstleistungen eines Werbeunternehmens, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der [X.], Publikationen über die [X.], Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Stadtführungen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltungen von Wettbewerben zum Zwecke der Unterhaltung, Veranstaltungen zur Traditionspflege, Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und Entspannung, Organisation von Ausstellungen für kulturelle und kulturhistorische Zwecke, Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Kolloquien über die [X.], Betrieb eines Museums; Dienstleistungen und Darbietungen von Sängern, Tänzern, Malern, Autoren, Grafikern und Fotografen zum Gebrauch einschließlich der künstlerischen Be- und Verarbeitung von [X.]liedern, -tänzen, -gemälden, -geschichten, -grafiken, -fotografien und sonstigen Darstellung der [X.] in jeglicher Form; Dienstleistungen zum Restaurieren, [X.] und Abbilden von Arbeitsgeräten, Fahnen, Waffen, Abzeichen, Schmuck, Trachten, Trinkgefäßen der [X.] und hallorentypischen Bauten in jeglicher Form; Forschungen zur Geschichte der [X.], Grabgeleit, Bestattungen; Fleisch-, Fisch-, Wurstwaren, Eier, Eierprodukte, Soleier

7

eingetragenen Marke 398 31 755

8

[X.].

9

Das [X.], Markenstelle für [X.], hat mit dem von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluss vom 31. Mai 2017 den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt: Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Zwar könnten die Marken sich teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“ (jüngere Marke) und „Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und Entspannung“ (ältere Marke) bei ähnlichen bzw. identischen Dienstleistungen begegnen. Auch verfüge die ältere Marke mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine normale/durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Unter diesen Umständen sei die ältere Marke zur Vermeidung von Kollisionen berechtigt, die Einhaltung eines deutlichen Abstandes zu fordern, an den aufgrund der oben genannten Aspekte, die sich verwechslungsfördernd auswirken, strenge Anforderungen zu stellen seien. Dieser gebotene Abstand werde aber von der angegriffenen Marke selbst bei identischen Dienstleistungen sowie Anwendung nur geringer Sorgfalt noch eingehalten. Die gegenüberstehenden Marken hätten nämlich eine unterschiedliche Silbenanzahl, eine andere Vokalfolge sowie einen unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus. Die angegriffene Marke verfüge zusätzlich noch über den Bestandteil „-[X.]“, welcher der älteren Marke fehle. Es bestehe auch kein Anlass, einen Bestandteil einer der beiden Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen. Da der Bestandteil „[X.]“ als Name zur Identifizierung der „-[X.]“ diene, falls auch andere Veranstalter „[X.]“ veranstalteten, werde der Verkehr beide [X.] gleichermaßen beachten. Es sei nicht ein Bestandteil mehr prägend für die [X.] als der andere. Die genannten Unterschiede reichten aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen, so dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden könnten. Auch diene die Bedeutung des in der älteren Marke fehlenden Bestandteils „-[X.]“ der angegriffenen Marke dazu, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und [X.] zu vermeiden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei ebenfalls, auch aufgrund der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils „-[X.]“ der angegriffenen Marke ausgeschlossen.

Auch für andere Arten von Verwechslungsgefahren sei nichts dargetan oder ersichtlich. Auch ein gedankliches Inverbindungbringen komme nicht in Betracht, da der Begriff „[X.]“ zwar eventuell im Zusammenhang mit Schokoladenwaren deutschlandweit bekannt sein möge, der angesprochene Verkehr aber nicht davon ausgehen werde, dass die [X.] der jüngeren Marke und die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke von dem gleichen Unternehmen angeboten würden. Dass es sich bei den [X.] um die Mitglieder der Bruderschaft der [X.] in [X.] ([X.]) handele, deren Brauchtum gepflegt werden solle, sei eher nur regional bekannt.

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 6. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit [X.] vom 26. Juni 2017, der als Telefax am 30. Juni 2017 beim [X.] eingegangen ist, unter am 4. Juli 2017 dem Konto des [X.] gutgeschriebenen Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt.

Die Beschwerdeführerin trägt vor: Der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zur [X.] LIFE-Entscheidung des [X.]. Dass beide Wortmarkenrechte sich auch auf identische bzw. verwechselbar ähnliche Waren und Dienstleistungen bezögen, ergebe sich auch aus dem Beschluss des [X.] vom 27. April 2017 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner bezüglich der Internetdomain „[X.]“. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch Inhaberin von insgesamt 11 beim [X.] eingetragenen Registermarken, insbesondere der Wortmarken [X.]bitter, Registernummer 303472723, [X.]tropfen, Registernummer 304272388, [X.], Registernummer 3020140507005 sowie der Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil [X.], Registernummer 3020120405037, [X.], Registernummer 3020140506998, [X.], Registernummer 3020140507013, [X.], Registernummer 3020140545233 sowie [X.], Registernummer 3020140653966. Deshalb seien im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die [X.] der Zeichen nicht nur die benannte Widerspruchsmarke [X.], Registernummer 398317550, sondern darüber hinaus auch die weiteren Registermarkenrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere die, die sich aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzen, zu beachten. Es läge daher auch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen vor. Wortverbindungen wie [X.]bitter, [X.]tropfen, [X.] oder [X.] wiesen auf eine ganze Serie von Produkt- und Dienstleistungszeichen der [X.] ([X.] im [X.] zu [X.]) hin, sodass die hier angegriffene Marke [X.]-[X.] des Beschwerdegegners als ein Eindringen in eine ganze Markenserie der Beschwerdeführerin zu werten sei. Daher werde das Zeichen [X.]-[X.] sehr wohl gedanklich in Verbindung gebracht mit der [X.] im [X.] zu [X.]. Diese Auffassung werde bestärkt durch den Umstand, dass der Wortbestandteil [X.] in Alleinstellung bislang nur in absoluten Ausnahmefällen als unterscheidungskräftige Wortmarke zur Eintragung gekommen sei, so dass die zusammengesetzte Wortmarke [X.]-[X.] ohne den Zusatz [X.] für Dienstleistungen der [X.] nicht eintragungsfähig wäre. Mit den [X.], also den Mitgliedern der [X.] im [X.] zu [X.], habe die zusammengesetzte Wortmarke [X.]-[X.] des Beschwerdegegners namensmäßig nichts zu tun. Eine namensmäßige Berechtigung zur Aufnahme des Bestandteils [X.] in sein zusammengesetztes Wortmarkenrecht stehe dem Beschwerdegegner nicht zu. Daher sei die Marke auch zur Täuschung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geeignet, so dass sie auch insoweit von der Eintragung auszuschließen sei.

Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Der Beschwerdegegner, dem die Beschwerde und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurden, hat sich zur Beschwerde bislang nicht geäußert.

II.

A. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, über die mangels Antrags- oder Sachdienlichkeit auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist auch begründet. Auf die Beschwerde ist der Beschluss aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen, da entgegen der Auffassung des [X.]es eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht ausgeschlossen werden kann.

1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder –ähnlichkeit und Warenidentität oder –ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des [X.] stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] – [X.]; [X.] 1999, 236, 239 [Rz. 19] – [X.]/[X.]; [X.], 241, 243 – [X.]). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] – [X.] plc; [X.], 153, 155 [Rz. 59] – [X.]; [X.], 318, 319 [Rz. 21] – [X.]/Autec).

2. Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr vorliegend nicht ausgeschlossen werden.

a) Beide Marken beanspruchen jeweils identische, zumindest aber hochgradig ähnliche Dienstleistungen.

Die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren zu ermitteln, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen (vgl. [X.] GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 23] – [X.]). Von Bedeutung sind auch ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, die Vertriebs- oder [X.] sowie ihre Verwendungs- und Einsatzzweck (vgl. [X.] in: Kur/v. [X.]/[X.], BeckOK [X.], 16. Edition, Stand 14.01.2019, § 14 Rn. 297-300). Abzustellen ist dabei vor allem darauf, ob zwischen den jeweils angebotenen Produkten oder Leistungen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen mit denselben Zeichen gekennzeichnet wahrnehmen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren oder Dienstleistungen vom selben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] [X.], 582 Rn. 85 – [X.]; [X.], [X.], 79 Rn. 11 – [X.]/[X.]; [X.], [X.], 719 Rn. 29 – idw Informationsdienst Wissenschaft; [X.], [X.], 378 Rn. 38

– OTTO CAP).

Ausgehend hiervon liegt, wie auch das [X.] zutreffend ausgeführt hat, eine bis zur Identität reichende zumindest hochgradige Ähnlichkeit zwischen der für die jüngere Marke geschützten Dienstleistung „Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“ und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen „Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und Entspannung“ vor, weil die Durchführung einer Veranstaltung, die in beiden Fällen gleichermaßen der Unterhaltung dient, ihre Organisation zumindest voraussetzt, wenn nicht gar mit umfasst.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen.

Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.] 1999, 189, 194 [Rz. 49] – [X.]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 484 Rn. 83 – Metrobus; [X.], 1127 Rn. 10 – [X.]/[X.]solar). Für die Bestimmung des Grades ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres – ggf. durch Benutzung erlangten – Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 497).

[X.] ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen ([X.] [X.] 1999, 236, 239 [Rz. 22] – [X.]/[X.]), wobei zwischen einem sehr hohen (weit überdurchschnittlichen), hohen (überdurchschnittlichen), normalen (durchschnittlichen), geringen (unterdurchschnittlichen) und sehr geringen (weit unterdurchschnittlichen) [X.] unterschieden werden kann ([X.] [X.], 833, 838 Rn. 55 – [X.]/[X.]). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. [X.], [X.], 283 Rn. 10 – [X.]/DAS [X.]; [X.], 64 Rn. 12 – Maalox/[X.]). Ein geringerer Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei anzunehmen, soweit die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweist ([X.] [X.], 833, 836 f. Rn. 34 – Culinaria/[X.]; [X.], 729, 731 Rn. 27 – [X.]; [X.], 1002, 1004 Rn. 26 – [X.]; [X.], 909, 910 Rn. 17 – Pantogast).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar werden, wie es auch in § 5 der von der Beschwerdeführer vorgelegten Brüderschaftsordnung zum Ausdruck kommt, mit dem Begriff „[X.]“, der ursprünglich für die im „[X.] zu [X.]“, dem heutigen [X.], lebenden und dort arbeitenden Salzarbeiter verwendet wurde (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_(Saale)#[X.]nser.2C_[X.]_und _Hallunken), heute nur noch die Mitglieder der Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; sowie die Ausführungen bei https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_(Saale)#[X.]nser.2C_[X.]_und_Hallunke). Damit bezieht sich der Begriff in Bezug auf die hier zu beurteilenden Dienstleistungen aber nur auf deren Anbieter, nicht aber auf mögliche Eigenschaften der Dienstleistungen selbst, unter die zwar ein möglicher [X.], nicht aber der Anbieter dieser Dienstleistungen selbst fällt.

Da andere Anhaltspunkte weder für eine originäre Kennzeichenschwäche noch für eine nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft infolge zahlreicher identischer oder ähnlicher benutzter Drittmarken zum Zeitpunkt der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ([X.] GRUR 1967, 246, 248 – [X.]; GRUR 2001, 1161, 1162 – [X.]/[X.]; [X.], 626, 628 – [X.]; [X.], 898, 899 – defacto) noch für eine infolge intensiver Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ([X.] a. a. [X.] Rn. 24 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 1067, 1069 – [X.]/[X.]; GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder) vorgetragen noch ersichtlich sind, ist der Widerspruchsmarke somit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuerkennen.

c) Angesichts der bis zur Identität reichenden, zumindest hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke würde eine Verwechslungsgefahr nur ausscheiden, sofern die jüngere Marke zu den für diese Waren durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken unähnlich oder nur sehr gering ähnlich wäre. Dies kann indes nicht festgestellt werden.

Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der (auch undeutlichen) Erinnerung von maßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 605 – [X.]; [X.], 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, dass die betreffenden [X.] die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können.

Die Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks unabhängig vom [X.] zu beurteilen ([X.] GRUR 1998, 397, 390 [X.]. 23 – Sabèl/[X.]; [X.], 1043, 1044 [Rz. 28 f.] – [X.]; [X.], 413, 414 [Rn. 19] – [X.]/[X.]; [X.], [X.], 382, Nr. 14 – [X.]; [X.], 833, Rn. 30 – Culinaria/[X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass das Publikum eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, Bild bzw. Schriftbild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die Angesprochenen klanglich, bildlich und begrifflich wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Nr. 19 – [X.]/[X.]; [X.], 1042, Nr. 28 – [X.] LIFE; [X.], [X.], 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 235, Nr. 15 – [X.]/[X.]). Dabei kann berücksichtigt werden, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. [X.] [X.], 413, 415 [Rn. 28] – [X.]/[X.]). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. [X.] a. a. [X.] [Rn. 21 f.] – [X.]/[X.]), kann aber im Einzelfall ausreichen ([X.] a. a. [X.] [Rn. 21] – [X.]/[X.]; vgl. auch [X.] [X.], 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 382, Nr. 25 – [X.]; [X.], 235, Nr. 18 – [X.]/[X.]), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. [X.] a. a. [X.] [Rn. 35] – [X.]/[X.]).

Ausgehend hiervon liegt der vorliegend für eine Bejahung der Verwechslungsgefahr bereits ausreichende geringe Grad an Markenähnlichkeit (vgl. hierzu [X.], a. a. [X.] Rn. 55 – Culinaria/[X.]) bereits deshalb vor, weil die jüngere Marke das Markenwort der Widerspruchsmarke enthält. Zwar unterscheiden sich beide Marken durch den in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Zusatz „–[X.]“ in der jüngeren Marke. Dieser mindert aber nur die visuelle, akustische und semantische Nähe der beiden Marken, ohne sie deswegen unähnlich zu machen. Denn auch diejenigen Teile des Publikums, welche die Bedeutung des übereinstimmenden Begriffs „[X.]“ nicht kennen und diese lediglich als Fantasiebezeichnung auffassen, werden, wenn sie diesen für sie ungewöhnlichen Begriff aus einer der beiden Vergleichsmarken kennen, ihn in der jeweils anderen Marke selbst bei unklarer Erinnerung der ihnen bereits zuvor bekannten Marke ohne Mühe wiedererkennen und damit beide Marken als jedenfalls nicht einander unähnlich erachten. Zwar wird der sich danach im Gesamteindruck ergebende [X.] infolge des in der jüngeren Marke dem übereinstimmenden Markenbestandteil „[X.]“ erst nachfolgenden Zusatzes „–[X.]“ deutlich reduziert, allerdings nicht in einem solchen Maße, dass das Publikum beide Marken ohne Weiteres als zwei voneinander unabhängige und völlig verschiedene Kennzeichnungen wahrnimmt.

Da der damit bereits infolge des übereinstimmenden Begriffs „[X.]“ gegebene geringe Grad an Zeichenähnlichkeit für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht, kann dahingestellt bleiben, ob der [X.] der beiden Zeichen darüber hinaus noch dadurch gesteigert wäre, weil entweder der übereinstimmende Begriff die jüngere Marke prägt oder eine selbständige kennzeichnende Stellung innehat.

3. Da aufgrund der Wechselwirkung der bis zur Identität reichenden zumindest hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der zumindest geringen Markenähnlichkeit damit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden kann, ist mithin der anderslautende Beschluss des [X.]es aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.

B. Gründe für eine Kostenentscheidung nach § 71 [X.] sind ebenso wenig weder vorgetragen oder ersichtlich wie Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.].

Meta

27 W (pat) 575/17

21.03.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 27 W (pat) 575/17 (REWIS RS 2019, 9079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9079

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