Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 439/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1104

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. September 2000 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein BGB §§ 675, 249 Gb a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten an einen [X.] abgetretenen Anspruch geltend macht. b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozes-ses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu ver-mindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen. [X.], [X.]eil vom 21. September 2000 - [X.] - [X.] LG München II - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis 21. August 2000) durch die [X.], [X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 1999 aufge-hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-ren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt einen [X.]. Er beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines [X.] gegen seine Versicherung. Der [X.] erhob Klage auf Zahlung von 176.146,38 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Ver-sicherung verpflichtet sei, dem Kläger Leistungen aus dem Schadensereignis zu gewähren. - 3 - Der Kläger hatte bereits vor Rechtshängigkeit der Klage seine Ansprüche gegen die Versicherung in Höhe von 19.020,90 DM und von 18.466,52 DM an zwei Gläubiger abgetreten. Im Prozeß bestritt die Versicherung den behaupte-ten Einbruchsdiebstahl und wandte auch die Abtretung der genannten [X.] ein. Das [X.] verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 138.656,96 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger. In Höhe der abgetretenen Be-träge wurde der Zahlungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewie-sen; das [X.] traf jedoch die Feststellung, daß die [X.] verpflichtet sei, dem Kläger einen eventuell über den zugesprochenen Betrag hinausge-henden Schaden zu erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]en durch die Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geregelt seien. Das die Klage abweisende Berufungsurteil wurde auf Revision des [X.] vom [X.] aufge-hoben. Im zweiten Berufungsverfahren erhob der weiterhin durch den Beklag-ten vertretene Kläger Anschlußberufung und beantragte, die Versicherung in Höhe der abgetretenen Beträge zur Zahlung an die Zessionare zu verurteilen. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im [X.] und wies den weitergehenden [X.] erneut ab. In der Folgezeit befriedigte der Kläger die Gläubiger aus den erhaltenen Versicherungsleistungen und ließ sich die abgetretenen Ansprüche zurücküber-tragen. Die daraufhin gegen die Versicherung erhobene zweite Klage wurde wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos. Der Kläger begehrt vom [X.]n Ersatz des abgewiesenen Teilbetra-ges in Höhe von 37.489,42 DM sowie der ihm in beiden Prozessen insgesamt entstandenen Kosten von [X.]. Er wirft dem [X.]n vor, dieser - 4 - habe zu spät die Klage auf Leistung an die Zessionare umgestellt, die [X.] nicht hinreichend vorgetragen, aus denen sich die Ermächtigung zur Pro-zeßführung ergeben habe, und die zweite Klage eingereicht, als der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
[X.]Das angefochtene [X.]eil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil es keinen Tatbestand enthält. Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand muß grundsätzlich aufgehoben werden ([X.]Z 73, 248, 251; [X.], [X.]. v. 27. Mai 1981 - [X.], NJW 1981, 1848). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Beru-fungsurteils in einem für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umfang hin-reichend deutlich ergibt ([X.], [X.]. v. 20. Januar 1983 - [X.], NJW 1983, 1901; v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 28. Juni 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Diese - 5 - Voraussetzungen erfüllt das angefochtene [X.]eil nicht. Das Berufungsgericht, das irrig angenommen hat, der Wert der Beschwer des [X.] liege unter 60.000 DM, hat es für sachgerecht gehalten, das von ihm zu Recht als sehr sorgfältig bezeichnete [X.]eil des [X.]s durch eine in das Protokoll [X.] Entscheidung aufzuheben, deren Gründe kaum eine Seite umfassen und sich auf wenige, äußerst knapp dargestellte rechtliche Erwägungen beschrän-ken. Zwar sprechen Inhalt und Art der Argumentation dafür, daß das [X.] von den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen [X.]eils ausgegangen ist. [X.] deutlich geht dies jedoch aus den wenigen Sät-zen, mit denen die Klageabweisung begründet wurde, nicht hervor. Ein solches [X.]eil bildet keine geeignete Grundlage für eine abschließende sachlichrechtli-che Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das Revisionsgericht. I[X.]Das angefochtene [X.]eil muß daher aufgehoben und die Sache zur [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, weil die Art und Weise, wie das Berufungsgericht das Klagebegehren behandelt hat, geeignet ist, bei der betroffenen [X.] Zweifel an der Unvoreingenommen-heit [X.] zu begründen. Die Gerichtskosten des Berufungsurteils sowie des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbehandlung nie-derzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). [X.] - 6 - Darüber hinaus geben die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts Veranlassung, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: 1. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger könne daraus, daß er in dem nach Zurückverweisung durch den [X.] durchgeführten Beru-fungsverfahren den Antrag auf Zahlung an die Zessionare nicht näher begrün-det habe, kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er beide Abtretungen vor-gelegt habe und aus ihnen hervorgegangen sei, daß es sich um Sicherungs-zessionen gehandelt habe. Im Falle einer Sicherungszession bleibe der Zedent nach ständiger Rechtsprechung befugt, die abgetretene Forderung einzuzie-hen. Diese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen fällt dem [X.]n vielmehr eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last. a) Lediglich bei einer stillen Zession bleibt der Zedent ohne weiteres [X.], Leistung an sich zu verlangen. Hier hatten die Gläubiger des [X.] jedoch die Abtretung der Versicherung angezeigt. Diese hatte sich darauf im Prozeß berufen und fehlende Aktivlegitimation des [X.] gerügt. Wird die Ab-tretung offengelegt, ist der Zedent in der Regel materiell-rechtlich nur noch be-fugt, Zahlung an den Abtretungsempfänger zu verlangen ([X.], [X.]. v. 23. März 1999 - [X.], [X.], 2110, 2111 m.w.N.). Es war daher rechtsfeh-lerhaft, trotz des von der Versicherung erhobenen Einwands der Abtretung [X.] weiterhin Zahlung an den Kläger zu verlangen. - 7 - b) Der [X.] hat zwar schließlich im zweiten Durchgang des [X.] den sachgerechten Antrag auf Leistung an die [X.] gestellt, diesen aber nur unzureichend begründet. Allein mit der Vorlage der Abtretungen ist er seinen Pflichten aus dem ihm vom Kläger erteilten [X.] nicht gerecht geworden. Der Kläger konnte mit dem Antrag auf Leistung an die [X.] nur durchdringen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen einer ge-willkürten Prozeßstandschaft erfüllt waren. Dazu mußte im Rechtsstreit die vom Rechtsinhaber erteilte [X.] dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden (vgl. [X.]Z 96, 151, 155; 125, 196, 201; [X.], [X.]. v. 23. März 1999, aaO). Entsprechende Tatsachen hat der [X.] nicht vorge-tragen. Die Abtretungen enthielten zu diesem Punkte keine ausdrückliche [X.]. Ob sie, wie das Berufungsgericht meint, in dem Sinne auszulegen [X.], daß der Kläger auch nach Offenlegung der Abtretung berechtigt bleiben sollte, auf Leistung an die neuen Gläubiger zu klagen, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn diese Auslegung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich halt-bar sein sollte, ist auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der vom Kläger beanstandeten Unterlassung durch den [X.]n eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen. Der Rechtsanwalt hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten, wenn verschie-dene Vorgehensweisen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu wählen. Im Prozeß hat er die zugunsten seiner [X.] sprechenden tatsächli-chen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen ([X.], [X.]. v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). Der [X.] hätte deshalb dem [X.] empfehlen müssen, bei den Gläubigern anzufragen, ob sie ihn [X.] 8 - drücklich zur Prozeßführung ermächtigen. Stimmte der Kläger einem solchen Vorgehen zu, hatte er sich zu bemühen, von den Zessionaren entsprechende Erklärungen zu erhalten, die dann in den Prozeß einzuführen waren. Da die Versicherung sich schon in der Klageerwiderung auf die Abtretung berufen [X.], stand dem [X.]n für eine solche Verfahrensweise genügend [X.] zur Verfügung. c) Erweist sich die Unterlassung der beschriebenen Maßnahmen auch nach neuer Verhandlung als eine vom [X.]n zu verantwortende Vertrags-verletzung, sind ihm deren Folgen selbst dann zuzurechnen, wenn die [X.] im Vorprozeß zugleich auf einer unrichtigen gerichtlichen Auslegung der Abtretungen beruht; denn einen solchen Fehler hätte der Anwalt gerade durch vertragsgerechtes Arbeiten - Einholung und Vorlage der Prozeßführung-sermächtigungen - verhindern müssen (vgl. Senatsurt. v. 21. September 1995 - [X.] ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; v. 4. Juni 1996, aaO S. 2650; v. 2. April 1998 - [X.] ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050). 2. Das Berufungsgericht meint weiter, im zweiten Vorprozeß seien die gegen die Versicherung gerichteten Ansprüche zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen worden. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Frage der Verjährung ist für den Regreßanspruch des [X.] gegen den [X.] Rechtsanwalt bedeutungslos. a) Hat der Kläger, was das [X.] als bewiesen angesehen hat, die Versicherung zu Recht wegen des von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls in Anspruch genommen, so war der Schaden spätestens mit Rechtskraft der Teil-abweisung im ersten Vorprozeß insoweit entstanden, als es um die abgetrete-nen Forderungsteile (37.487,42 DM) und die aus jenem Rechtsstreit herrühren-- 9 - de Kostenbelastung des [X.] geht (vgl. zum [X.]punkt des Schadenseintritts Senatsurt. v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 960 m.w.N.). Der Schaden des [X.] bestand darin, daß er die Abtretungsempfänger nunmehr selbst befriedigen mußte, weil er mit dem aus fremdem Recht geltend gemachten Anspruch gegen die Versicherung nicht durchgedrungen war, diese also mit Erfolg Leistungen an seine Gläubiger verweigert hatte. Der nach der Rückabtretung begonnene Zweitprozeß diente lediglich dem Ziel, den bereits eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen, soweit es um den [X.] von 37.487,42 DM ging. Haftet der [X.] für den mit dem Verlust des Erstprozesses entstan-denen Schaden, kann der einmal begründete Anspruch durch den für den Klä-ger ebenfalls ungünstig ausgegangenen Zweitprozeß nicht nachträglich entfal-len sein; denn der [X.] hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene Verantwortung des [X.] für die ihm ungünstige Zweitentscheidung begrün-den und daher geeignet sein könnten, ein gemäß § 254 BGB anrechenbares Mitverschulden zu begründen. Den durch die Belastung mit den Kosten des Erstprozesses eingetretenen finanziellen Nachteil konnte der zweite [X.] ohnehin nicht mehr beseitigen. b) Hat der [X.] dem Kläger für den Verlust des Anspruchs gegen die Versicherung sowie die Kosten des Erstprozesses einzustehen, haftet er für die Kosten des [X.] nicht nur, wenn er dem Kläger wegen Verjährung von der Führung dieses Rechtsstreits hätte abraten müssen, sondern auch dann, wenn für den Kläger begründete Aussichten bestanden, gegenüber der Versicherung zu obsiegen. - 10 - Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Anwalt, dem ein Fehler unterläuft, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, verpflichtet sein, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern läßt ([X.], [X.]. v. 10. Februar 1994 - [X.] ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). Ist der Schaden be-reits aus vom Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen eingetreten, besteht jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitprozeß zu beseitigen oder zu verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn gemäß § 249 BGB treffenden Er-satzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise schadlos stellt. Führt der Anwalt in einem solchen Falle den Zweitprozeß, handelt er auf eigenes Ri-siko; denn der geschädigte Auftraggeber ist ihm gegenüber nicht verpflichtet, sich auf einen weiteren Rechtsstreit zur Schadensminderung oder -beseitigung einzulassen. Er könnte statt dessen sofort vom Anwalt Ersatz verlangen Zug um Zug gegen Abtretung der gegen den [X.] gerichteten Ansprüche (§ 255 BGB). Sieht der Mandant - in der Regel aus Rechtsunkenntnis - davon ab, sofort den Anwalt in Anspruch zu nehmen, und läßt sich statt dessen auf einen weiteren Rechtsstreit ein, ist es nur sachgerecht, daß sein einmal ent-standener Schadensersatzanspruch durch einen ungünstigen Ausgang des [X.] nicht mehr beeinträchtigt werden kann, er also nicht das Risiko einer eventuellen gerichtlichen Fehlentscheidung zu tragen hat. Tatsachen, die geeignet sein könnten, hier das Verhalten der [X.] im Zweitprozeß als gemäß § 254 BGB beachtlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu [X.], ergeben sich jedenfalls aus dem erstinstanzlichen [X.]eil nicht. [X.] [X.] [X.] - 11 - Fischer [X.]

Meta

IX ZR 439/99

21.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 439/99 (REWIS RS 2000, 1104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1104

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