Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. IX ZR 39/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2753

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. März 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 423, 425 Abs. 1, 779Zur Wirkung eines [X.]s, in dem die Forderung gegen einen Gesamt-schuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einenanderen Gesamtschuldner.[X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. März 2000 durch [X.] Paulusch und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. [X.] Oberlandesgerichts München vom 16. November 1998 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an den 20. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien und [X.] waren Gesellschafter der [X.] Die [X.], die der [X.] einen Kredit eingeräumt hatte, für den der [X.] und M. die persönliche Haftung übernommen hatten, gewährte [X.] zur Entschuldung der GmbH ein Darlehen in Höhe von704.000 DM. Zur Sicherung dieser Verbindlichkeit übernahm der Kläger am 20.Dezember 1990 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM [X.] Zinsenund Kosten. Ziffer 3 der formularmäßig gefaßten Urkunde [X.] -"Meine Zahlungen als Bürge dienen als Sicherheitsleistung für die [X.], bis die Bank wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegenden Hauptschuldner, die im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung [X.] bestehen, befriedigt ist. Erst dann gehen die [X.] der Bank gegen den Hauptschuldner auf [X.] über. Die Bank ist [X.] berechtigt, sich jederzeit aus den von [X.] als Bürge gezahlten Be-trägen zu befriedigen. ..."Außerdem war vorgesehen, daß der Kläger ein Objekt im Rahmen eines[X.] mit der [X.] abwickelte, aus dem diese einen Gewinnvon mindestens 1,5 Mio. DM erwartete, der zugleich zur Befreiung der Darle-hensnehmer von der Kreditschuld führen sollte.Das Objekt gelangte jedoch nicht zur Durchführung. Da die [X.] ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermochten, nahm die Bank den Klä-ger mit Schreiben vom 18. August 1994 aus der Bürgschaft in Anspruch. [X.] zahlte an die Gläubigerin 137.128,48 DM. Diese erklärte ihm [X.] vom 5. September 1994:"... wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 18.8.1994 und bestäti-gen Ihnen hiermit wunschgemäß, daß Sie aufgrund der von uns ausge-sprochenen Bürgschaftsinanspruchnahme auf Ihre Bürgschaftsverpflich-tung hin 137.128,48 DM geleistet haben. Damit geht in dieser Höhe dieverbürgte Forderung auf Sie über. ..."Am 11. Januar 1995 vereinbarten der Beklagte und M. mit der [X.], an diese jeweils 100.000 DM in näher festgelegten Raten zu zahlen.Die Gläubigerin verpflichtete sich, nach Erhalt der vereinbarten Leistungen aufdie Restforderung zu verzichten. Die Ratenzahlungen sind noch nicht abge-schlossen.- 4 -M. machte gegen die [X.] (nachfolgend: [X.]), deren einziger undvom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Gesellschafter der Kläger biszum 13. Mai 1996 war und seit dem 27. Februar 1997 wieder ist, eine Forde-rung gerichtlich geltend. Die dortige Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung,gestützt auf eine undatierte Abtretungserklärung des [X.] mit [X.] Bürgschaftserklärung vom 20.12.1990 hat sich der Zedent ge-genüber der [X.] in Höhe von 100.000 DM [X.] des Herrn [X.] ... und (des Beklagten) ... verbürgt.Aus dieser Bürgschaft wurde (der Kläger) ... im August 1994 zur [X.] von 137.128,48 DM von der [X.] [X.] genommen.Der Zedent tritt hiermit diese Forderung an den Zessionar ab. Der [X.] nimmt diese Abtretung an."Jener Rechtsstreit wurde am 20. September 1996 durch einen Prozeß-vergleich beigelegt, der auszugsweise wie folgt lautet:Die Parteien sind darüber einig, daß die wechselseitigen, streitgegen-ständlichen Ansprüche aus originärem oder abgeleitetem Recht, sowiealle etwaigen weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitge-genständlichen Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund,erledigt sind.Die Beklagte versichert, daß sie zur Zeit Inhaberin des von ihr geltendgemachten Bürgschaftsregreßanspruchs in Höhe von [X.]ist. Es wird ferner ausdrücklich festgehalten, daß der erwähnte [X.] im Sinne dieser Ziffer ist.Im Juli 1997 trat die [X.] den ihr übertragenen Anspruch, soweit er sichgegen den Beklagten richtet, wieder an den Kläger ab. Dieser hat vom Be-- 5 -klagten unter Berufung auf die infolge seiner Leistung auf ihn übergegangenenGläubigeransprüche Zahlung von 137.128,48 DM verlangt. Die Klage hatte inden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt und zur [X.] ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch sei durch den gerichtlichenVergleich vom 20. September 1996 erledigt. Die Abtretung an die Beklagte [X.] ([X.]) habe auch die Ansprüche des [X.] gegen den [X.] umfaßt. Nach dem Inhalt des Vergleichs habe keine Forderung der[X.] mehr bestanden, die Gegenstand einer Abtretung hätte sein können.[X.] Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlich [X.] -Die tatrichterliche Auslegung eines [X.]s unterliegt der revi-sionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrund-sätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind ([X.], Urt. v. 11. Mai1995 - VII ZR 116/94, [X.], 1545, 1546). Schon in dieser Hinsicht erweistsich das angefochtene Urteil als fehlerhaft.1. [X.] hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Pro-zeßhandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar([X.]Z 16, 388, 390; 41, 310, 311; 79, 71, 74; [X.], Urt. v. 14. Mai 1987- III ZR 267/85, NJW 1988, 65). Das Berufungsurteil äußert sich nicht dazu,welcher materiell-rechtliche Gehalt der Erklärung der [X.], die ge-genseitigen Ansprüche seien erledigt, zukommt. Für die revisionsrechtlichePrüfung ist daher von dem Vorbringen des [X.] auszugehen. Dieser hatbehauptet, die gegenseitigen Ansprüche seien schon deshalb für erledigt er-klärt worden, weil die Beklagte des dortigen Rechtsstreits gegenüber einer be-strittenen Werklohnforderung von rund 150.000 DM in erster Linie mit Scha-densersatzansprüchen in Höhe von etwa 330.000 DM aufgerechnet habe; dieabgetretene Bürgschaftsregreßforderung habe das Ergebnis des [X.] nicht beeinflußt. Trifft dies zu, ist der Vergleich im Sinne eines Erlas-ses des gegen M. gerichteten Anspruchs aus § 774 Abs. 1 BGB zu verstehen.In diesem Falle sind die an die [X.] abgetretenen Ansprüche des [X.] gegenden Beklagten infolge des Vergleichs vom 20. September 1996 nicht erlo-schen.a) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbar-ter Erlaß wirkt für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die [X.] 7 -den das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entspre-chender übereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der [X.] durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat der Erlaß [X.]. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seine Ansprüche ge-gen die Gesamtschuldner an einen Dritten abtritt und dieser nur gegenübereinem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt; denndie Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht. Sie ist so zu [X.], als hätte der ursprüngliche Gläubiger vergleichsweise über seinenAnspruch verfügt. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt nicht erken-nen, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze hinreichend beachtet hat.b) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein auf den Wortlaut [X.]. Dabei hat es nicht beachtet, daß die [X.] nur diewechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche für erledigt erklärt haben.Dazu gehörte der Anspruch der [X.] gegen den jetzigen Beklagtennicht, weil dieser an jenem Prozeß nicht beteiligt war. Der Vergleich hat [X.] dem Wortlaut nach den hier geltend gemachten Anspruch nicht einbe-zogen.c) Der Kläger hatte seine Ansprüche damals an die [X.] abgetreten, umihr die Möglichkeit einzuräumen, sich im Wege der Hilfsaufrechnung gegenden von M. erhobenen Anspruch zu verteidigen. Der gegen den Beklagten ge-richtete Anspruch war aber mangels Gegenseitigkeit von vornherein nicht zurAufrechnung geeignet (§ 387 BGB). Der Beklagte hat auch weder behauptet,die [X.] habe den gegen ihn gerichteten Anspruch überhaupt in jenen Prozeßeingeführt, noch sonstige Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, daß- 8 -die Parteien jenes Rechtsstreits sich darüber einig waren, durch den Vergleichauch die Forderung gegen den jetzigen Beklagten abschließend zu [X.]) [X.], das Schuldverhältnis insgesamtaufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß der Erlaß gerade mitdem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den [X.] die Verbindlichkeit allein tragen müßte ([X.] NJW-RR 1992, 1398). An solchen Voraussetzungen fehlt es indessen ebenfalls. DerBeklagte und M. waren damals beide Gesellschafter der GmbH, die sie durcheigene [X.] entlastet hatten. Der Beklagte hat nichts vorge-tragen, was einen Hinweis dafür liefert, daß im Innenverhältnis zu M. diesendie [X.] allein treffen sollte.e) Dem [X.] kann eine beschränkte Gesamtwirkung in [X.] zukommen, daß der Gesellschafter, dessen Verbindlichkeit erlassen wird(M.), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB dem ande-ren Gesamtschuldner (Beklagter) gegenüber begründeten Haftung befreit wer-den soll ([X.]Z 58, 216, 220; [X.] NJW-RR 1988, 1174; [X.]NJW-RR 1994, 1307). Da die [X.] der Gesamtschuldner [X.] Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der [X.] an den Gläubiger entsteht ([X.]Z 114, 117, 122;[X.], Urt. v. 20. Dezember 1990 - [X.], [X.], 399, 400; v.11. Juni 1992 - [X.], [X.], 2286, 2287; v. 13. Januar 2000- [X.], [X.], 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich,daß der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligtenGesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem [X.] wird, in welchem der durch den Erlaß begünstigte [X.] -ner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich vondem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte ([X.]Z 58, 216, 220). DerVortrag des [X.] liefert keine Hinweise dafür, daß die damaligen Prozeß-parteien eine solche Regelung treffen wollten (vgl. dazu [X.] NJW-RR 1994, 1307; [X.] NJW-RR 1998, 1745).2. Der Beklagte hat jedoch behauptet, M. habe sich im Vorprozeß nurdeshalb mit einer Erledigung seiner Ansprüche einverstanden erklärt, weil die[X.] dem Klagebegehren zusätzlich den Bürgschaftsregreßanspruch entgegen-gesetzt habe. Sollte dies zutreffen, ist dieser Anspruch mit zur Beseitigung dervon M. erhobenen Forderung verwertet worden. In dem [X.] wäredann eine Leistung auf die hier erhobene Forderung zu sehen, die [X.] wie eine Aufrechnung und daher zum Erlöschen des Schuldverhältnissesinsgesamt führt (§§ 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Beklagte sich [X.], die Forderung sei nachträglich entfallen, trifft ihn in diesem Punkt [X.].II[X.] angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründenrichtig.Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Auffassung vertreten,infolge der in Ziffer 3 der Bürgschaft des [X.] enthaltenen Klausel sei [X.] der [X.] auf ihn noch nicht nach § 774 BGB übergegan-- 10 -gen; denn die Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin seien bisher nicht [X.] befriedigt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die in Ziffer 3 der Bürg-schaftsurkunde enthaltene Klausel einer Prüfung nach § 9 [X.] standhält,obwohl die Höchstbetragsbürgschaft hier nur die Forderung des [X.] einem bestimmten Kreditvertrag deckt (zur Wirksamkeit einer ähnlichenformularmäßigen Bestimmung bei Haftung des Bürgen für alle Ansprüche ausder Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner [X.]Z 92,374). Hier folgt schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die [X.] § 774 Abs. 1 BGB, soweit nicht bereits kraft Gesetzes geschehen, [X.] mit Willen des Gläubigers auf den Kläger übergegangen sind.Mit Schreiben vom 5. September 1994, das der Senat selbst auslegenkann, weil der insoweit rechtserhebliche Sachverhalt unstreitig ist, hat die[X.] dem Kläger mitgeteilt, daß die verbürgte Forderung infolge dervon ihm erbrachten Leistungen auf ihn übergegangen sei. Das konnte aus [X.] maßgeblichen Sicht des Empfängers der Erklärung nur dahin verstandenwerden, daß die Bank von den in Ziffer 3 des [X.] Rechten keinen Gebrauch machte. Ob der Gläubigerin, wie der Beklagtebehauptet, ein entsprechendes [X.] fehlte, kann offenblei-ben; denn sie hat ihre Äußerung nicht wegen Irrtums angefochten.I[X.]- 11 -Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nochweiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.1. Das Berufungsgericht wird zunächst klären müssen, ob und in wel-chem Umfang die geltend gemachte Forderung infolge des [X.]serloschen ist.2. Soweit danach noch ein Anspruch des [X.] verbleibt, wird sich [X.] mit der Behauptung des Beklagten befassen müssen, [X.] habe sich gegenüber den Darlehensnehmern rechtlich verpflichtet, da-durch für deren Befreiung von der Hauptschuld zu sorgen, daß er mit der[X.] ein größeres Immobilienprojekt ([X.]) realisiere undjener so einen Gewinn verschaffe, der auf die Darlehensschuld angerechnetwerde. Der Beklagte hat für sein - vom Kläger [X.] - Vorbringen Beweisangetreten. Ist der Kläger eine solche Verpflichtung gegenüber seinen damali-gen Mitgesellschaftern eingegangen, kann deren Nichterfüllung nach dem [X.] Zweck der zur Sanierung der Gesellschaft von den Beteiligten getroffenenAbsprachen eine Regreßforderung des [X.] gegen den Beklagten aus-schließen oder Gegenansprüche begründen, aufgrund deren die geltend ge-machte Forderung erloschen ist oder jedenfalls nicht durchgesetzt [X.]. Ist der Kläger eine rechtliche Verpflichtung gegenüber M. und dem [X.]n nicht eingegangen, kann das Scheitern des geplanten Projekts dochAnlaß zu der Prüfung geben, ob es nach den Grundsätzen des Wegfalls [X.] Einfluß auf den vom Kläger erhobenen Anspruch [X.] -3. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an [X.] zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglich-keit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.Paulusch[X.][X.]FischerGanter

Meta

IX ZR 39/99

21.03.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. IX ZR 39/99 (REWIS RS 2000, 2753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2753

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