Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. III ZR 107/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1044

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/02Verkündet am:24. Oktober 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 892 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 c Abs. 3Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen [X.] aufgrundder Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es,wenn die Eintragung des [X.] (auch) bei dem [X.] zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im [X.] erfolgt ist.[X.] § 19 Abs. 1 Satz 2Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchengegen [X.]rozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder [X.]rozeßfüh-- 2 -rung, wenn die die [X.] begründende Amtspflichtverletzung zum Er-werb von Grundbesitz führt, der im [X.]rozeß wieder verloren geht.[X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] ([X.] 3 -Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des[X.]ischen [X.] vom 20. Februar 2002aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger nehmen die beklagte Notarin wegen Amtspflichtverletzungauf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte beurkundete am 21. [X.] einen Kaufvertrag mit gleichzeitiger Auflassung über das im Gebäude-grundbuch von [X.]. 867 verzeichnete Eigenheim ([X.] 17) zwischen den damaligen Eheleuten [X.]als eingetragenen Eigentü-mern und den Klägern als Käufern für einen Kaufpreis von 3.000 DM. Die Um-schreibung des [X.] auf die Kläger im Gebäudegrundbuch er-- 4 -folgte am 19. Juli 1994, wobei zugleich - erstmals - das Gebäudeeigentum [X.] im Grundbuch des dazugehörigen Grundstücks (damals [X.]. 211) eingetragen wurde.Die Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Guts VEG ([X.]) [X.], [X.] Gebäude etwa Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtethatte, nahm mit der Behauptung, Eigentümerin des Gebäudes zu sein, die Klä-ger auf Grundbuchberichtigung - im Berufungsverfahren hilfsweise auf [X.] - in Anspruch und erwirkte schließlich ein Urteil des [X.]i-schen [X.], durch das die Kläger verurteilt wurden, ihre Zu-stimmung zur Eintragung der (jetzt) Gut Agrarproduktions- und -handels [X.]. in [X.]als Eigentümerin des Eigenheims zu erteilen.Wegen der ihnen in diesem [X.]rozeß entstandenen Kosten(23.405,23 DM) sowie der für den Kauf des Objekts vergeblich aufgewendetenNotar-, Gerichts- und Genehmigungskosten (insgesamt 228 DM) verlangen [X.] im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz von der [X.]. [X.] der [X.] unter anderem zum Vorwurf, diese hätte nach ihremKenntnisstand zum Zeitpunkt der Beurkundung ernsthafte Zweifel an der Ei-gentümerstellung der Verkäufer (Eheleute [X.]) haben und sie, die Kläger, aufdiese Zweifel hinweisen müssen; im Falle eines solchen Hinweises hätten sieden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihrenAnspruch [X.] 5 -- 6 -EntscheidungsgründeDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] an das Berufungsgericht.[X.] ist mit dem Berufungsgericht von einer (fahrlässigen)Amtspflichtverletzung der [X.] bei der Beurkundung vom 21. [X.].Die Beklagte durfte zwar bei Vornahme der Beurkundung davon ausge-hen, daß - wie im Gebäudegrundbuchblatt ausgewiesen - an dem Eigenheim(Reihenhaus) [X.] , [X.] 17, selbständiges [X.] nach dem Recht der früheren [X.] entstanden war und nach der [X.] (vgl. §§ 288 Abs. 4, 292 Abs 3,295 Abs. 2, 459 Abs. 1 ZGB-[X.]; § 27 L[X.]GG-[X.]; Art. 231 § 5 Abs. 1, 233§ 4, § 8 EGBGB). Sie hatte aber nach den Feststellungen des Berufungsge-richts konkreten Anlaß, an dem Eigentumsrecht der Verkäufer, der damaligenEheleute [X.], zu zweifeln. Diese waren zwar seit der Anlegung des [X.] am 26. Juli 1990 als Eigentümer eingetragen. Selbst wenn damitdie Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB verbunden gewesen wäre (ableh-nend für den erstmals eingetragenen Gebäudeeigentümer: Meikel-BöhringerGrundbuchrecht 8. Aufl. § 144 Rn. 132), wäre diese für die Beklagte jedenfallserschüttert gewesen. Denn die damaligen Eheleute [X.]hatten ihr unter [X.] ihnen zur Verfügung stehenden - der Annahme eines [X.] 7 -werbs etwa in Verbindung mit § 291 ZGB-[X.] (durch einen Bau nach [X.] eines Nutzungsrechts) oder nach § 293 Abs. 1 ZGB-[X.] (durch Veräu-ßerung des Gebäudes seitens des VEG [[X.]]) eher entgegenstehenden - [X.] mitgeteilt, sie wüßten nicht, wie es zu ihrer Eintragung in das [X.] sei, sie selbst hätten keinen Antrag gestellt. Wie das Berufungsge-richt zutreffend ausführt - und von der Revisionserwiderung ohne Erfolg miteiner Gegenrüge in Frage gestellt wird -, hat die Beklagte bei dieser Sachlageihre Verpflichtung, den Sachverhalt hinreichend zu klären (§ 17 Abs. 1BeurkG), [X.] die Beklagte die Kläger auf die Zweifel am Eigentum der damali-gen Eheleute [X.]hingewiesen, so hätten die Kläger - unstreitig - den [X.] nicht abgeschlossen. Sie hätten dann die im vorliegenden [X.]rozeß [X.] geltend gemachten Vermögenseinbußen nicht erlitten. Damit ist dernotwendige adäquate Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtver-letzung der [X.] und dem geltend gemachten Schaden (vgl. [X.], [X.] 27. Mai 1993 - [X.] - NJW 1993, 2744 und vom 18. November1999 - [X.]X ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 667) entgegen den vom Berufungsge-richt erörterten Bedenken hinreichend dargelegt.[X.] Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Schadensersatz-anspruch der Kläger gegen die Beklagte jedenfalls daran, daß sie das Fehleneiner anderweitigen realisierbaren und zumutbaren Ersatzmöglichkeit nicht hin-reichend dargetan hätten. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Anders als im- 8 -[X.] zwischen der Rechtsnachfolgerin des VEG ([X.]) und den Klägernentschieden wurde, hätten die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Eintragungals Eigentümer in das Gebäudegrundbuch und der gleichzeitigen Eintragungdes [X.] auch im Grundbuch des belasteten Grundstücks [X.] an dem von den damaligen Eheleuten [X.]verkauften Eigenheimaufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs er-werben können und auch in Unkenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs - [X.] Berufungsgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme für bewiesen hält - er-worben. Andererseits sei von den [X.]rozeßbevollmächtigten der Kläger im [X.] möglicherweise versäumt worden, (gemeint ist: dem Gericht gegen-über) ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß für einen gutgläubigen Erwerb diegleichzeitige Eintragung des Eigentümerwechsels im Gebäudegrundbuch undder Vermerk des [X.] im Grundbuch des Grundstücks genüg-ten; nach dem schriftlichen [X.]arteivorbringen im [X.] habe [X.] einen solchen Hinweis bestanden. Es wäre auch zu erwägen gewesen, [X.] die Einlegung der Revision gegen das Urteil im [X.] anzuraten.Allerdings wären bei richtiger Sachbehandlung im [X.] - so [X.] weiter - die Kläger auf den Hilfsantrag ihrer dortigen [X.]rozeß-gegnerin nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückauflassung des - von den [X.] im Rechtssinne unentgeltlich erlangten - Gebäudes zu verurteilen gewe-sen. Da es aber durchaus möglich sei, daß die Kläger, die bei vollständigerund richtiger Beratung jedenfalls damit hätten rechnen müssen, trotz eines gut-gläubigen Erwerbs das Gebäude an die Gegnerin des [X.], eine andere Entscheidung getroffen und sich bei dieser Aus-gangslage auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hätten, sei von seiten [X.] auch in bezug auf diejenigen Kosten des [X.], die bei [X.] von ihnen selbst zu tragen gewesen wären, das Fehlen eineranderweitigen Ersatzmöglichkeit durch [X.]nanspruchnahme der [X.] dieses Rechtsstreits nicht dargetan.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen[X.]unkten stand.1.a) Rechtsfehlerfrei ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß - [X.] als vom [X.] im [X.], jedoch ohne Verbindlichkeit imVerhältnis der [X.]arteien des vorliegenden [X.]rozesses, angenommen - ein Er-werb des in Rede stehenden [X.] aufgrund der Vorschriftenüber den öffentlichen Glauben des Grundbuchs infolge der Eintragungen vom19. Juli 1994 möglich war und darüber hinaus auch von der Gutgläubigkeit [X.] als Erwerber (vgl. § 892 Abs. 2 BGB) auszugehen ist.aa) Nach Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB (eingefügt durch Art. 13 Nr. 3Buchst. d des am 24. Dezember 1993 in [X.] getretenen Registerverfahrenbe-schleunigungsgesetzes - [X.] - vom 20. Dezember 1993 [BGBl. [X.] 2182]) istder Erwerb selbständigen [X.] aufgrund der Vorschriften überden öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur möglich, wenn das [X.] auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen ist. Zu Recht nimmtdas Berufungsgericht im Unterschied zu der Beurteilung im [X.] an, [X.] gesetzlichen Erfordernis die Eintragung des [X.] beidem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums [X.] -Bei einem solchen Vorgang ist der Wortlaut der Vorschrift erfüllt, [X.] ist in dem Zeitpunkt, in dem der für den gutgläubigen Erwerb maßgebli-che Grundbuchvollzug, die Eigentumsumschreibung, erfolgt ist, im Sinne desGesetzes auch "das Gebäudeeigentum bei dem belasteten Grundstück [X.]". Die danach schon dem Wortsinn nach naheliegende Auslegung stehtauch im Einklang mit dem Zweck der mit Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB getroffe-nen Regelung. Sie ist geschaffen worden im Blick auf die - ebenfalls durch [X.] neu eingeführte - Vorschrift desArt. 231 § 5 Abs. 4 EGBGB, wonach ab einem bestimmten - später verschobe-nen (vgl. Eigentumsfristengesetz - [X.] - vom 20. Dezember 1996 [BGBl. [X.]S. 2028] und 2. Eigentumsfristengesetz - 2. [X.] - vom 20. Dezember 1999[BGBl. [X.] S. 2493]) - Stichtag bei Belastungen des Grundstücks gegenüber demgutgläubigen Erwerber eines solchen dinglichen Rechts das Gebäude als Be-standteil des Grundstücks gilt, die Belastung des Grundstücks sich also aufdas Gebäudeeigentum erstreckt. Diese (Mit-)Belastung wäre jedenfalls [X.] nicht aus dem Grundbuch für das Gebäudeeigentum ersichtlich. [X.] wäre es möglich, daß sie mit dem Erwerb des [X.] odereines Rechts daran durch einen gutgläubigen [X.] wieder erlöschen würde.Um dies zu verhindern, sieht Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB vor, daß der [X.] Rechte nur möglich ist, wenn das Gebäudeeigentum im Grundbuch [X.] eingetragen ist. Aus dem Grundbuch des Grundstücks kann derErwerber des [X.] oder eines beschränkten dinglichen Rechtsdaran aber erkennen, daß das Gebäudeeigentum von dem Eigentum oder be-schränkten dinglichen Recht am Grundstück erfaßt wird. Er "ist dann nichtmehr gutgläubig" (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung,BT-Drucks. 12/5553 S. 125 f, 132). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten,daß es zur Erreichung dieses Zwecks genügt, wenn die [X.] und der Vermerk des [X.] bei dem [X.] Grundstück gleichzeitig eingetragen werden. Unbeschadet der [X.] in der Amtlichen Begründung (aaO S. 126), daß dann der Erwerber des[X.] (hinsichtlich auf das Gebäudeeigentum übergreifenderdinglicher Rechte am Grundstückseigentum) "nicht mehr gutgläubig" sei,kommt es auch nach den allgemeinen Grundsätzen über den öffentlichenGlauben des Grundbuchs (vgl. § 892 BGB) nicht, wie für die Kenntnis des [X.], auf den Zeitpunkt der [X.] Antrags auf Eintragung (vgl. § 892 Abs. 2 BGB), sondern auf den Grund-buchinhalt zum Zeitpunkt der Vollendung des [X.] an, nicht andersals etwa für den umgekehrten Fall der Eintragung eines dem zu [X.] entgegenstehenden Widerspruchs (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 1; [X.]a-landt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 892 Rn. 9, 23, 26; [X.], Urteile vom 16. [X.] - [X.] - NJW 1980, 2413 und vom 13. Oktober 2000 - [X.]/99- NJW 2001, 359).bb) Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung (Aussagen der Zeugen [X.]und [X.]) davon überzeugt ist, daß die Kläger weder im Zeitpunkt der Beur-kundung des Kaufvertrages noch im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Grund-buch positive Kenntnis davon hatten, daß die im Gebäudegrundbuch als Ei-gentümer eingetragenen damaligen Eheleute [X.]tatsächlich nicht Eigentümerwaren. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus ausführt, zwar hätten so-wohl die damaligen Eheleute [X.] als auch die Kläger nach ihren eigenen An-gaben Zweifel gehabt, ob allein aufgrund der vorhandenen Eintragung im Ge-bäudegrundbuch eine Übertragung des Eigentums tatsächlich möglich sei, [X.] seien den Beteiligten durch die Amtspflichtverletzung der [X.]- 12 -aber gerade genommen worden, so ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden und untermauert den Ausschluß einer Bösgläubigkeit der Klägerim Sinne des § 892 Abs. 2 BGB. Darauf, auf welchen Zeitpunkt im Streitfall be-züglich der Kenntnis der Kläger von der Unrichtigkeit des Grundbuchs abzu-stellen ist, kommt es aufgrund der alle insoweit denkbaren Zeitpunkte umfas-senden Feststellung des Berufungsgerichts nicht [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision zieht das Berufungsgericht auchmit Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen ihre [X.] im [X.] in Betracht, denen es in zweiter [X.]nstanz nicht gelun-gen ist, die Rechtsverteidigung der Kläger, sie hätten das in Rede stehendeGebäudeeigentum (jedenfalls) gutgläubig erworben, mit Erfolg durchzufechten.aa) Zu Unrecht meint die Revision, insoweit stehe - wenn überhaupt -keine im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgebliche anderweitige [X.] in Frage, nämlich eine solche, die aus demselben Sachverhaltentsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt ([X.],Urteil vom 27. Mai 1993 aaO [X.]). Die erforderliche tatsächliche Verknüp-fung folgt hier daraus, daß einerseits der von den Klägern gegen die Beklagtegeltend gemachte Schaden in einem Kostenaufwand liegt, der ohne die Amts-pflichtverletzung der [X.] nicht entstanden wäre, und andererseits [X.] steht, ob diese [X.]rozeßkosten für die Kläger durch sachgerechtes [X.] ihrer [X.]rozeßbevollmächtigten hätten vermieden werden können.bb) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie dem [X.] in Betracht gezogenen Ersatzanspruch gegen ihre [X.]rozeßbe-vollmächtigten wegen der Verneinung gutgläubigen Erwerbs im [X.] kei-- 13 -ne begründete Erfolgsaussicht beimißt. Entgegen der Auffassung der Revisionhätte der Hinweis in der Berufungsbegründungsschrift des [X.] [X.] im [X.], daß einem gutgläubigen Erwerb der Kläger Art. 233 § 2 cAbs. 3 EGBGB entgegenstehe, weil das selbständige [X.] 19. Juli 1994 im Grundbuch des Grundstücks vermerkt worden sei, demanwaltlichen Vertreter der Kläger im dortigen Berufungsverfahren Veranlas-sung geben müssen, ausdrücklich (schriftsätzlich) darauf hinzuweisen, daßnach dem Wortlaut und der nächstliegenden Auslegung des Art. 233 § 2 cAbs. 3 EGBGB die - geschehene - gleichzeitige Eintragung des Eigentümer-wechsels im Gebäudegrundbuch und des [X.] bei dem [X.] Grundstück für den Erwerb selbständigen [X.] aufgrundder Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ausreichte; erdurfte sich nicht darauf verlassen, daß das Gericht die Unrichtigkeit desRechtsstandpunktes der [X.] der Kläger ohne weiteres erkennenwürde. Das landgerichtliche Urteil im [X.], auf das die Revision demge-genüber verweist, enthielt zu Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB keine Ausführun-gen.Der Beschluß der [X.] des [X.] des [X.] vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 - NJW 2002, 2937) gibtkeine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung dieser vom Berufungsgerichtmit Recht in Betracht gezogenen [X.]flichtverletzung des damaligen [X.] der Kläger. Die vom [X.] in dem genannte Be-schluß (obiter dictum) geäußerten Bedenken betreffen einen anderen Sach-verhalt. Keinesfalls lassen Fehler des Gerichts allgemein die Ursächlichkeitpflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts im [X.]rozeß entfallen. [X.] vorliegenden [X.]flichtverletzung des [X.] kann auch dahinste-- 14 -hen, ob dieser oder der erstanzliche [X.]rozeßbevollmächtigte der Kläger im [X.] den Klägern zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil im[X.] hätte raten [X.] danach in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch der Klä-ger gegen (jedenfalls) ihren zweitinstanzlichen Vertreter im [X.] ist [X.] dadurch begrenzt, daß die Schadensersatzpflicht nicht weiter [X.] als sie gehen würde, wenn das [X.] im [X.] aufgrunddes - unterlassenen - zusätzlichen [X.]arteivorbringens richtig entschieden hätte(vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.]X ZR 209/89 - NJW-RR 1990, 1241,1244; [X.], Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars 6. Aufl. Rn. 224,243).a) Das Berufungsgericht beurteilt den hypothetischen Ausgang des [X.] - nach einer dort in Wirklichkeit nicht erfolgten Beweisaufnahme -wie folgt: Zwar wären die Kläger nicht zur Einwilligung in die Grundbuchberich-tigung zugunsten der Rechtsnachfolgerin des VEG ([X.]) [X.] verurteiltworden, wohl aber auf den im dortigen Berufungsverfahren gestellten Hilfsan-trag der [X.] zur ("Rück-")Auflassung, weil in der Veräußerung des[X.] an die Kläger durch die damaligen Eheleute [X.][X.] gegen Zahlung von lediglich 3.000 DM, bei denen es sich [X.] nach nur um den Ersatz für bestimmte Aufwendungen gehandelt habe,eine unentgeltliche Verfügung gelegen habe.Diese im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegende Würdigungist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung [X.] Nachprüfung, ob die damaligen Eheleute [X.] seinerzeit Verfügungsbe-- 15 -rechtigte (Eigentümer) waren. [X.]ndessen gibt es gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, daß die Eheleute [X.] das Gebäudeeigentum weder mit [X.] des Nutzungsrechts durch das VEG ([X.]) am 12. September 1990- weil zu diesem Zeitpunkt das Gebäude schon längst vom VEG ([X.]) errichtetwar (vgl. § 291 ZGB-[X.]) - noch durch eine gesonderte "Veräußerung" (§ 293Abs. 1 Satz 1 ZGB-[X.]) erworben hatten, nichts zu erinnern. [X.]m (hypotheti-schen) [X.] wären danach jedenfalls die - durch eine Beweisaufnahmevergrößerten - Kosten des Berufungsverfahrens von den Klägern anteilig zutragen gewesen; um diesen Anteil verringert sich - im vorliegenden [X.]rozeß [X.] der [X.] - ein Schadensersatzanspruch gegen ihre damaligen[X.]rozeßbevollmächtigten. Diesen können danach auch nicht die von den [X.] für den Erwerb des Gebäudes vergeblich aufgewendeten Notar-, Ge-richts- und Verwaltungskosten angelastet werden, weil dieser Aufwand auch [X.] der notwendigen ("[X.] fehlgeschlagen wäre.b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt gleichwohl auch für die (hypothetische) Kostenbeteiligung der Kläger im[X.] eine Verantwortlichkeit ihrer damaligen [X.]rozeßbevollmächtigten [X.]) Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten bei vollständiger undrichtiger Beratung jedenfalls damit rechnen müssen, trotz eines gutgläubigenErwerbs das Gebäude an die Rechtsnachfolgerin des VEG ([X.]) zurückübertra-gen zu müssen. Daher sei es durchaus möglich, daß die Kläger sich bei einersolchen Ausgangslage auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hätten. [X.] jeden Vortrags zu diesem [X.]unkt hätten die Kläger auch insoweit das [X.] einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ausgeräumt.- 16 -bb) Richtig ist, daß zur Schlüssigkeit des [X.] im Notarhaft-pflichtprozeß die Darlegung des Geschädigten gehört, daß andere Ersatzmög-lichkeiten nicht bestehen. Die Anforderungen an den Klagevortrag dürfen [X.] nicht überspannt werden. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs-last, wenn er diejenigen Ersatzmöglichkeiten ausräumt, die sich aus [X.] selbst ergeben, demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, ausdem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt, und begründete Aussicht [X.] bieten ([X.], Urteile vom 14. Mai 1992 - [X.]X ZR 292/91 - [X.], 1533,1537 und vom 24. Juni 1993 - [X.]X ZR 84/92 - [X.], 435, 437). Nach demdem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt gibt es keinen konkreten Anlaß,eine Schadensersatzpflicht der [X.]rozeßbevollmächtigten der Kläger aus dem[X.] wegen einer unzureichenden Beratung bezüglich des im dortigenBerufungsverfahren angebrachten [X.] in Betracht zu ziehen. [X.] waren die Kläger über die in diesem Hilfsbegehren der [X.]liegenden [X.]rozeßrisiken aufzuklären. Die insoweit erforderliche Beratung be-traf aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Frage, ob die Kläger sichüberhaupt "auf einen Rechtsstreit ... einlassen" wollten. Es war gegen die Klä-ger bereits Klage erhoben. Für sie stand mithin die erfolgreiche Rechtsverteidi-gung in dem bereits in Gang gesetzten [X.]rozeß im Vordergrund. Gegen [X.] auf Grundbuchberichtigung durften die Kläger sich nach der im vor-liegenden [X.]rozeß dargelegten Rechtslage zur Wehr setzen. Das Hilfsbegehrender [X.] auf Rückauflassung des [X.] wurde erst [X.] des [X.] angebracht. Angesichts des im übrigenerfolgreich verlaufenen erstinstanzlichen Verfahrens (Klageabweisung) gab [X.] im Berufungsverfahren des [X.] keinen einleuchtenden Grundfür eine "Aufgabe" der Kläger. Angesichts dessen handelt es sich bei dem vom- 17 -Berufungsgericht für möglich gehaltenen Schadensersatzanspruch der Klägerwegen unzureichender anwaltlicher Beratung um eine allenfalls rein theoreti-sche Denkmöglichkeit, nicht jedoch um einen praktisch in Betracht kommen[X.].[X.][X.][X.].Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich, soweit sie durch ihreBegründung nicht getragen wird, auch nicht aus anderen Gründen als richtigdar (§ 561 Z[X.]O). Die Revisionserwiderung meint, eine anderweitige Ersatz-möglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] dränge sichin Gestalt möglicher Ansprüche gegen die Verkäufer [X.] auf. Dem tritt [X.] nicht bei. Diese Ersatzmöglichkeit wird im Berufungsurteil nicht erörtert.Sie ist auch keineswegs zweifelsfrei. Die kaufrechtliche Rechtsmängelhaftung(§§ 434, 440, 325 BGB a.F.) des Verkäufers greift im Fall der vom Berufungs-gericht vorgenommenen Qualifizierung des Geschäfts über das [X.] als Schenkung (§ 516 BGB) nicht ein (vgl. § 523 BGB). Der [X.] des [X.] hat allerdings entschieden, daß den Schenkeraufgrund seiner Einstandspflicht für anfängliches Unvermögen [X.] trifft (Urteil vom 23. März 2000 - [X.] - [X.]Z144, 118 = LM BGB § 276 [A] Nr. 19 m. Anm. [X.]/[X.] = JZ 2001,355 m. Anm. [X.] = [X.] 2000, 846 m. Anm. [X.] = Z[X.][X.] 200, 1372m. Anm. [X.]), wobei jedoch die Auslegung des Schenkungsvertrages [X.] ergeben kann, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein [X.] Unvermögen dem [X.]arteiwillen nicht entspricht ([X.]Z 144, 118,122). Darüber hinaus ist zu bedenken, ob die Verweisung der Kläger im Notar-- 18 -haftpflichtprozeß auf Ersatzansprüche gegen die ehemaligen Eheleute [X.]zumutbar (§ 242 BGB) wäre. Das ist deshalb nicht unzweifelhaft, weil nach [X.] des Berufungsgerichts letztlich beide Vertragsparteien durchdieselbe Amtspflichtverletzung der [X.] betroffen sein dürften, ohne diees nicht zum Vertragsschluß gekommen wäre; möglicherweise könnte sichdaraus auch ein auf Freistellung von etwaigen Ansprüchen der Kläger gerich-teter Schadensersatzanspruch der ehemaligen Eheleute [X.]gegen die [X.] ergeben.Dies alles zu beurteilen ist Sache einer tatrichterlichen Würdigung, dienicht in der Revisionsinstanz erfolgen kann.- 19 -[X.]V.Die Sache ist daher wegen der noch erforderlichen weiteren Feststel-lungen ([X.][X.].2.a, [X.][X.][X.].) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.RinneStreck[X.]Richter am [X.] ist im Urlaub und [X.] nicht unterschreiben.[X.]Rinne

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III ZR 107/02

24.10.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. III ZR 107/02 (REWIS RS 2002, 1044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1044

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