Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZB 51/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8528

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[X.][X.]/11 vom 17. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin Loh-mann und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2011 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil sie der Pfändung unterliegen-de Beträge aus ihrem Einkommen nicht an die Treuhänderin abgeführt und [X.] ihre Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Sie beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Schuldnerin zeigt nicht auf, dass die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher [X.] ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des [X.] gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.], 1438, Rn. 10 mwN). Klärungsbe-dürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht der Schuld-nerin nicht verletzt. Eine Heilung ihrer Verletzungshandlung ist nicht eingetre-ten, weil der nicht abgeführte Betrag in Höhe von insgesamt 752,20 • bis zur 3 - 4 - Stellung des [X.] im Schlusstermin nicht zur Masse gelangt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.] ZB 63/09, [X.], 176 Rn. 6). [X.] [X.]
Lohmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2010 - 6 IN 181/07 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 T 13/11 -

Meta

IX ZB 51/11

17.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZB 51/11 (REWIS RS 2011, 8528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8528

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