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PDF anzeigen [X.][X.] vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 20. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2010 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig die wei-tere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgeführt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.]). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblie-ben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde. 1 - 3 - I[X.] Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher [X.] ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abge-haltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des [X.] (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). Die objektiven Vorausset-zungen des geltend gemachten [X.] sind unstreitig. Bei der Be-urteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an-erkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.], 1438 Rn. 10 m.w.N.). [X.] Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. [X.] kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht tatsächliches Vorbringen des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen oder nicht 3 - 4 - erwogen und dadurch den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hätte. [X.] Raebel Gehrlein
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2010 - 74 [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 - 1 T 130/10 -
Meta
20.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZA 32/10 (REWIS RS 2011, 10216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10216
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