Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZA 51/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7537

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 14. April 2011 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 296 Abs. 1 Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der [X.] ausreichen. [X.], Beschluss vom 14. April 2011 - [X.] - [X.] ([X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 14. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2010 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pfändung unterliegende Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt und damit seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft verletzt habe (§ 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher [X.] ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 1. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des [X.] gestellten Antrag (§ 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die objekti-ven Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] hat das Be-schwerdegericht ordnungsgemäß festgestellt. Die hiergegen gerichteten [X.] sind nicht geeignet, diese Feststellun-gen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Schuldner im [X.] entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen vorbringt, er habe mit dem Treuhänder vereinbart, dass er in größeren Abständen, etwa alle drei bis vier Monate seine Lohnabrechnungen dem Treuhänder vorlegen solle, damit dieser die [X.] ermitteln und ihm mitteilen könne, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unbe-achtlich wäre und mithin eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen könnte. 3 2. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung hat das Beschwerdegericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aner-kannten Rechtssätze zugrunde gelegt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 4 - 4 - 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 160/09, [X.], 2328 Rn. 11 mwN). Das Be-schwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch dann vorliegt, wenn durch die Obliegenheitsverlet-zung nur [X.], wozu auch die Staatskasse bezüglich der [X.] gehört, benachteiligt werden (ebenso [X.], 625; [X.], in [X.]/[X.], [X.] § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 296 Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Anfechtungsrecht aner-kannt, dass durch eine Masseunzulänglichkeit eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen wird. Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger - und dazu zählen auch die [X.] - zu befriedigen, nicht erreicht und die [X.] erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil ([X.], Urteil vom 19. Juli 2001 - [X.] ZR 36/99, [X.], 1641, 1643; vom 28. Februar 2008 - [X.] ZR 213/06, [X.], 701 Rn. 14; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 129 Rn. 37; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105). Für die [X.] der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Rahmen des § 296 Abs. 1 [X.] kann nichts anderes gelten (vgl. HK-[X.]/[X.], aaO § 296 Rn. 4). Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechts-frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Recht-sprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. [X.] NJW 1991, 413, 414; [X.], Beschluss vom 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - [X.] ZA 30/10, [X.], 104 Rn. 5). 5 - 5 - 3. Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge erst nach Aufdeckung der [X.] durch den Treuhänder erfolgt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.] ZB 99/09, [X.], 416 Rn. 2 mwN). 6 [X.] Fischer

Grupp [X.]

Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 30.09.2010 - 61 IN 97/04 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2010 - 7 T 401/10 -

Meta

IX ZA 51/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZA 51/10 (REWIS RS 2011, 7537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7537

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