Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 115/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 240

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BUNDESGER[X.]CHTSHOFBESCHLUSS[X.]Xa [X.]/03vom12. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:ja ZPO §§ 836 Abs. 3, 888a)Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet undzur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabeder Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch [X.] gegenden Schuldner vollstrecken.b)Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer [X.] Schuldners an den [X.] darf erst dann angeordnetwerden, wenn der [X.] glaubhaft gemacht hat, daß erden Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahrenzur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen [X.] oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.[X.], [X.]uß vom 12. Dezember 2003 - [X.]Xa [X.]/03 - [X.]AG [X.] 2 -Der [X.]Xa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], v. [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 24. Februar 2003 wird [X.].Der Gläubiger hat die Kosten des [X.] tragen, dessen Wert auf 600 tgesetzt wird.Gründe:[X.] Gläubiger erwirkte wegen vollstreckbarer Geldforderungen diePfändung und Überweisung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erstattung [X.] nebst Solidaritätszuschlag für den Veranla-gungszeitraum 2002. Der Antrag des Gläubigers, die Herausgabe [X.] der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum und im einzelnenbezeichneter steuerrechtlich erheblicher Unterlagen anzuordnen, blieb in [X.] erfolglos. Hiergegen wendet sich seine - zugelassene - [X.] 3 -[X.][X.].Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.] ist gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Pfändung und Überwei-sung seiner Forderung verpflichtet, dem [X.] die in [X.] befindlichen Urkunden über die Forderung herauszugeben. Die Heraus-gabe dieser Urkunden kann von dem [X.] nach § 836Abs. 3 Satz 3 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 883 ZPO) durchge-setzt werden. Die Voraussetzungen einer solchen Hilfsvollstreckung sind fürdie vom Gläubiger herausverlangte Lohnsteuerkarte und die steuerrechtlicherheblichen Unterlagen der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum jedochbisher nicht glaubhaft gemacht [X.] Das Beschwerdegericht hat es abgelehnt, die Herausgabe der [X.] und der Unterlagen durch die Schuldnerin anzuordnen, weil [X.] Gläubiger dafür das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es meint, dieErmächtigung des Gläubigers zur Einziehung des überwiesenen Anspruchs [X.] von Einkommen- und Kirchensteuern verleihe ihm nicht die [X.], mit Wirkung für die Schuldnerin eine Einkommensteuererklärung ab-zugeben und dadurch die Veranlagung zu beantragen. Daher nütze dem ein-ziehungsberechtigten [X.] der Besitz der [X.] der steuerrechtlich erheblichen Unterlagen der Vollstreckungsschuldnerinnichts, weil er diese Urkunden nicht selbst in einem anstelle der Schuldnerinbetriebenen Steuerfestsetzungsverfahren verwenden könne.- 4 -2. Das [X.] hat mit diesen Erwägungen das [X.] des Gläubigers für die beantragte Hilfspfändung, welches jede Voll-streckungsmaßnahme voraussetzt ([X.] 61, 126, 135 = NJW 1983, 559;[X.], [X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3178, 3179;v. 21. November 2002 - [X.], [X.], 548, 551), nur [X.] geprüft und [X.]) Der Gläubiger hat sich gegenüber dem Amtsgericht nicht dazu geäu-ßert, ob die Schuldnerin nach § 25 Abs. 3 EStG, § 56 EStDV eine Einkom-mensteuererklärung abzugeben hatte und ob sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden mußte. [X.] wäre auch eine bereits erfolgte Festsetzung mit oder ohne Schätzungder Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung (§ [X.]) nichtausgeschlossen. Alles dies und den Stand einer etwaigen Antragsveranlagungder Vollstreckungsschuldnerin hätte der Gläubiger nach § 840 ZPO in Erfah-rung bringen können. [X.]n seiner Beschwerde an das [X.] hat der Gläu-biger dazu nur bemerkt, gepfändet worden seien der Erstattungsanspruch [X.] aus einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG [X.] 2002. Das weitere Vorgehen des Gläubigers war nach sei-nem Beschwerdevorbringen so gedacht, daß er aufgrund der [X.] von [X.] den Entwurf zu einer Einkommensteuererklä-rung der Schuldnerin erstellen und dieser zur Unterzeichnung vorlegen wollte.Damit allein wäre allerdings das vom [X.] verneinte [X.] für die beantragte Hilfspfändung nicht zu begründen gewesen.Denn der Gläubiger bedurfte keines körperlichen Besitzes der [X.] -und der [X.], um für die Schuldnerin einen Entwurf zu [X.]) Die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers bescheinigt nach § 39EStG für den Arbeitgeber die Grundlagen des Lohnsteuerabzugs vom Brutto-arbeitslohn. Die - hier wichtigere - Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebersauf der Karte bestätigt insbesondere die Dauer des Dienstverhältnisses, die [X.] die Höhe des gezahlten Arbeitslohns und die einbehaltene Lohnsteuer(§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Lohnsteuerbescheinigung kommt damit [X.] unter § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO fallende Beweisurkunde über einen ge-pfändeten Einkommen- und [X.] sowohl [X.] als auch im anschließenden Erhebungsverfahrenin Betracht. Die Unterlagen, deren Herausgabe der Gläubiger weiterhin [X.], sind dagegen nur für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung unddas Steuerfestsetzungsverfahren von Bedeutung. Zur Prüfung des gepfände-ten und überwiesenen Anspruchs genügt für den [X.] [X.] die Einsicht in die Lohnsteuerkarte nebst Unterlagen gemäß § 836Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO.3. Mit seiner Entscheidung ist das Beschwerdegericht der [X.] ([X.], 1 = BStBl. [X.][X.] 1999, [X.], 311 = BStBl. [X.], 573 = NJW 2001, 462) gefolgt. Sie verneint [X.] an den Anwendungserlaß des [X.] [X.] vom 27. Oktober 1995 (AE[X.] - BStBl. [X.], 666 unter 3. zu § 46m.w.[X.]) und Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR 1996 (BStBl. [X.], [X.]. 3/1995) die Befugnis des Pfändungsgläubigers (§§ 829, 835, 836 Abs. 1ZPO), durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten [X.] 6 -gefertigten und unterschriebenen Steuererklärung für den [X.] gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG die Einkommensteuer-veranlagung zu beantragen (anders noch Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR1993, BStBl. [X.], Sondernr. 3/1992). [X.] das zu, so fehlte dem vom Antrags-recht des [X.]s abhängigen Hilfsanspruch auf [X.] Lohnsteuerkarte und sonstiger [X.] nach § 836 Abs. 3Satz 1 und 3 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Abhängigkeit des [X.] zutreffend auch [X.], 1, 12 = BStBl. [X.][X.] 1999, 84, 89). Denn [X.] nicht befugter Pfändungsgläubiger könnte den gepfändeten Anspruch [X.] auch mit Hilfe der Lohnsteuerkarte und Besteuerungs-unterlagen des Steuerpflichtigen im Festsetzungsverfahren nicht durchsetzen.Dem nach Annahme des [X.] allein antragsberechtigten Voll-streckungsschuldner würde durch die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sogarerschwert, den gepfändeten [X.] auch im[X.]nteresse des [X.]s festsetzen zu lassen.Auf der vorgenannten Grundlage haben es außer dem [X.] auch andere [X.]e abgelehnt, bei Pfändung des [X.] die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und sonsti-ger [X.] an den [X.] anzuordnen (siehe etwa [X.] [X.] 2000, 492; [X.] Rpfleger 2000, 462; [X.] 2002, 632 LS).4. Gegen die neuere Rechtsprechung des [X.] bestehenim Ansatz keine durchgreifenden Bedenken. Da jedoch eine effektive Zwangs-vollstreckung auch in [X.] von Lohnsteuer-zahlern möglich bleiben muß, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine- 7 -Ersatzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im [X.]) Der [X.] deutet nur an, der [X.] kön-ne den Vollstreckungsschuldner - notfalls auf zivilgerichtlichem Wege - nach§ 888 ZPO zur Geltendmachung des überwiesenen Erstattungsanspruchs ge-gen die Finanzbehörden anhalten ([X.], 1, 11 = BStBl. [X.][X.] 1999, 84, 89unter 4 a.E.; zurückhaltender [X.] 191, 311, 318 = BStBl. [X.], 573, 577unter 8). Das Beschwerdegericht (ebenso etwa Kirchhof/Eisgruber, [X.] Aufl. § 46 Rn. 50 a.E.) hat diese Bemerkung im Sinne einer zivilgerichtlichenKlage auf Betreiben der Antragsveranlagung gegen den [X.] verstanden. Der Weg der Klage wäre jedoch nicht gangbar.Dem [X.] kann nicht zugemutet werden, unter [X.] seines Vollstreckungsrisikos um die Prozeßkosten und unter dem [X.] einer im Regelfall bald verstreichenden Antragsfrist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8Satz 2 EStG: Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum [X.]) einen neuen Rechtsstreit gegen den [X.] führen. Sind durch den Vollstreckungsschuldner Einspruchs-, Klage- oderRechtsmittelfristen im Festsetzungsverfahren zu wahren, wäre ein solcher [X.] praktisch aussichtslos. Er ist jedoch auch nicht nötig.Der Pfändungs- und [X.] begründet ein gesetzlichesSchuldverhältnis zwischen [X.] und [X.], zu dem die entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbareVerpflichtung des Schuldners gehört, den überwiesenen Steuererstattungsan-spruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben. An dieser Pflicht- 8 -des [X.] gegenüber dem [X.], [X.] über den gepfändeten und überwiesenen Anspruch inGang zu setzen, kann es keinen Zweifel geben, wenn man mit dem [X.] annimmt, daß der [X.] trotz einer Einziehungser-mächtigung nach § 836 Abs. 1 ZPO nicht selbst antragsberechtigt ist. Ein zeit-und kostenaufwendiges Erkenntnisverfahren über die Verpflichtung des Voll-streckungsschuldners zum Festsetzungsantrag und zur [X.] istdann jedenfalls unnötig. Während der [X.]) Unvertretbarkeit der [X.] kann der Steuerpflichtige bei Zwangsvollstreckung inseinen [X.] daher mit den [X.] § 888 ZPO angehalten werden, seiner Erklärungspflicht im [X.]nteresse des[X.]s nachzukommen. Zur Entscheidung befugt ist [X.] als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges im Sinne von§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es mit dem Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Daher besteht auch die Zustän-digkeit des [X.] gemäß § 20 Nr. 17 [X.], sofern nicht - bei Haftan-ordnung - gemäß Art. 104 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 2 RpflG [X.] tätig werdenmuß.Als Zwangsmittel zur Durchsetzung der Erklärungspflicht kann der [X.] gegen den Schuldner in der Regel sogleich [X.]stellen, weil andernfalls eine zweckwidrige Gläubigerkonkurrenz mit [X.] zu befürchten ist. Dem [X.] gegen den Schuldner nach§ 888 ZPO zur Durchsetzung des Hilfsanspruchs auf Abgabe der Einkom-mensteuererklärung fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, solange fürden Schuldner die allgemeine Frist zur [X.] (§ 149 Abs. 2 [X.])oder eine allgemein gewährte Fristverlängerung (§ 109 [X.]) noch läuft. Hat der- 9 -Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem [X.] bereitsumfassend Auskunft über die Besteuerungsgrundlagen für den vollstreckungs-befangenen Veranlagungszeitraum erteilt, ist entsprechend § 803 Abs. 2 [X.] Haftanordnung nur verhältnismäßig, wenn glaubhaft gemacht ist, daß unterBerücksichtigung des Aufwandes für die Erstellung der Einkommensteuererklä-rung ein Festsetzungsüberschuß und ein positives Ergebnis im Erhebungs-verfahren (§ 218 Abs. 2 [X.]) zu erwarten ist. Hat der Schuldner die Auskunfts-erteilung verweigert, droht ihm nach § 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO oh-nehin die Haft.Kommt es im Ergebnis des Festsetzungsverfahrens wider Erwarten zueiner Steuernachzahlungspflicht, kann der Vollstreckungsschuldner den Antrag- im Einvernehmen mit dem [X.] - widerrufen ([X.],1, 11 = BStBl. [X.][X.] 1999, 84, 89). [X.]st dies nicht möglich, weil die Prüfung des [X.] die bisher unerkannten Voraussetzungen einer Amtsveranlagungaufdeckt, so wird die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung im [X.]. Das Vollstreckungsrechtsverhältnis hat nicht darauf Bedacht zu nehmen,dem Schuldner den Genuß einer Steuerverkürzung zu erhalten.Die Verpflichtung des [X.], den überwiesenen Er-stattungsanspruch zugunsten des einziehungsberechtigten [X.] gegen das Finanzamt festsetzen zu lassen, kann nach § 888 [X.] nicht in jeder Lage des Verfahrens wirkungsvoll vollstreckt werden.Der [X.] hat sich bisher damit nicht auseinandergesetzt. Eine ab-schließende Auseinandersetzung mit den kritischen Grenzfällen ist auch hiernicht erforderlich (siehe jedoch unten c).- 10 -b) Nach Ansicht des [X.] soll bei Pfändung und Überwei-sung von [X.]n eine Beteiligung des [X.] unterbleiben. Dem Pfän-dungsgläubiger wird zu diesem Zweck nicht nur die Antrags-, Einspruchs- [X.], sondern sogar die Hinzuziehung (§ 360 [X.]) oder Beteiligung(§ 60 FGO) für das Festsetzungsverfahren abgesprochen ([X.], 1, 5= BStBl. [X.][X.] 1999, 84, 86 m.w.[X.]). Diese Meinung, die auf eine vorkonstitutio-nelle Rechtslage (vgl. [X.] 8, 157, 160 unter Berufung auf § 225 [X.] 1919)zurückgeht, läßt die vom Pfändungsgläubiger mit der Überweisung erworbeneRechtsposition (§ 836 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 6 [X.]) unberücksichtigt.Nach Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es schwerwiegender Gründe, dem [X.] nach § 836 Abs. 1 ZPO zwar die [X.] zu verleihen, ihm andererseits aber bis zum Erhebungsverfahren jedenverfahrensrechtlichen Gebrauch von der Ermächtigung zu versagen. Da § 841ZPO dem [X.] mit Recht die Pflicht auferlegt, dem Voll-streckungsschuldner im Drittschuldnerprozeß den Streit zu verkünden, [X.] mit auf dem Spiel steht, und andererseits § 265Abs. 2 Satz 3 ZPO die Befugnis des einziehungsermächtigten [X.] zur [X.] in schwebende Drittschuldnerverfahren aner-kennt, wäre es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, mit dem [X.] (aaO) den [X.] aus einem Steuerfestsetzungsverfahrengänzlich auszuschließen (vgl. [X.] 1975, 78 - für notwendigeBeiladung des Pfändungspfandgläubigers; krit. zu Recht auch Tipke/[X.], [X.]16. Aufl. [X.]. 88 Sept. 1999 § 46 Rn. 54 bis 57, 59 bis 61). Ein Steuergeheim-nis gegenüber dem zur Einziehung überzahlter Steuern ermächtigten [X.] schließt § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Umfang der Ermächtigung- 11 -aus (siehe im übrigen §§ 807, 900 ZPO). § 30 [X.] regelt nur die Geheimhal-tungspflicht der öffentlichen Verwaltung. Die Gefahr zweckwidriger Ausnutzungvon Kenntnissen, die der [X.] nach § 836 Abs. 3 ZPO [X.] hat, ist kein spezifisch steuerrechtliches Problem. Entsprechende [X.] durch einen [X.] beurteilen sich nach allgemeinenVorschriften. Eine vom Steuerrecht losgelöste allgemeine Güterabwägung er-gibt auch, wo die Offenbarungspflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 Satz 1und 2 ZPO Grenzen finden kann, wenn die Begründung der zur Einziehungüberwiesenen Forderung gegenüber dem Drittschuldner auch Daten aus demschützenswerten Persönlichkeitsbereich des Schuldners umfaßt.Das Eigentumsgrundrecht garantiert unter anderem den Anspruch aufeffektiven Rechtsschutz in gerichtlichen und behördlichen Verfahren (vgl.[X.]/[X.]/Papier, Grundgesetz 40. [X.]. Juni 2002 Art. 14 [X.]. 46 bis 48m.w.[X.]). Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt mit dem [X.] zugleich [X.] des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung. [X.] sind allenfalls zulässig, soweit überwiegende Gründe dies zwingend er-fordern ([X.]Z 141, 173, 177; vgl. außerdem § 851 Abs. 2 ZPO). An dem glei-chen Maßstab müssen Verfahrensregeln gemessen werden, die § 836 Abs. 1ZPO durch Vorenthaltung von Antrags-, Einspruchs- und Klagebefugnissen,die bei dem Vollstreckungsschuldner verbleiben sollen, im Ergebnis entwertenund auf die vom [X.] gegen das Gesetz befürwortete hoheitlicheBegründung einer bloßen "Erfüllungszuständigkeit" des [X.] zurückdrängen würden.Es genügt auch nicht, wenn der [X.] darauf [X.] wird, im Festsetzungsverfahren den Einspruch, die Klage und möglicher-- 12 -weise ein Rechtsmittel, die nach der Annahme des [X.] demSteuerpflichtigen vorbehalten sind, unter Umständen noch durch weitere, [X.] neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Steuerpflichtigen zu er-zwingen. Dies ist im Regelfall schon wegen der dafür vorgesehenen gesetzli-chen Fristen nicht durchführbar. Die Zivilprozeßordnung hat aus guten Grün-den, insbesondere wegen seines stärkeren Eigeninteresses, den [X.] bevorzugt in die Hände des [X.]s gelegt. Diesegesetzliche Wertung darf durch die Rechtsprechung nur in ihrem unbedingtnotwendigen Umfang eingeschränkt, nicht aber in ihr Gegenteil verkehrt wer-den. Sie ist nicht nur bei Einziehung von Einkommensteuererstattungsansprü-chen in Fällen der Antragsveranlagung, sondern in gleicher Weise bei derAmtsveranlagung zu beachten; denn der einziehungsberechtigte [X.] darf hier insbesondere einer Festsetzungsbeschwer, die [X.] nachteiligen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ [X.]) odereiner unterbliebenen Erklärung von Werbungskosten, Sonderausgaben undaußergewöhnlichen Belastungen durch den Schuldner beruht, nicht wehrlosausgesetzt sein.c) Die weitgehenden Schlußfolgerungen des [X.] und des [X.] aus dem Formzwang eigenhändiger Un-terzeichnung einer Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Satz 4 EStG i.V.m.§ 150 Abs. 3 [X.]) werden vom Gesetz nicht voll getragen. Die mit dem [X.] 27. Oktober 1995 veränderte Auffassung des [X.] mit guten Gründen den Widerspruch der Vollstreckungsgerichte gefunden(z.B. [X.] Rpfleger 1997, 223 m.w.[X.]; LG Karlsruhe [X.]nVo 1997, 158; [X.] Die Justiz 1997, 372; außerdem [X.], [X.], [X.], [X.], jeweils Rpfleger 1997, 224). Denn bereits der Wortlaut des- 13 -§ 150 Abs. 3 [X.] stellt klar, daß die steuerrechtliche Eigenhändigkeit der [X.] keine im Sinne des allgemeinen Rechts höchstpersönliche Hand-lungspflicht begründet. Sie ist im Wort- und Rechtssinn vertretbare Verfah-renshandlung, weil nach dieser Bestimmung bei Verhinderung des [X.] die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist (vgl.für gesetzliche Vertreter außerdem § 34 Abs. 1 [X.]). Ein [X.] sich außerhalb von § 150 Abs. 3 [X.] auch durch Verfügungsbeschrän-kungen des Steuerpflichtigen ergeben, wie bereits die Verwaltungsfälle des§ 34 Abs. 3 [X.] (siehe auch § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.]nsO) erkennen lassen. [X.] von der Auffassung des [X.] enthält § 150 Abs. 3 [X.]daher keine abschließende gesetzliche Regelung.Auf [X.] zurückgeführt, läßt sich das [X.] - den angesichts der notwendigen Ausnahmenungenauen Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG unter Berücksichtigung allereinschlägigen Einzelvorschriften klarstellend - dahin zusammenfassen, daß [X.] die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibensoll.aa) Verweigert sich der Schuldner ausnahmsweise der vollstreckungs-rechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines [X.]s und kann ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO faktisch nicht (mehr) [X.] werden, weil die [X.] fehlt oder der Vollstreckungsschuldner sich [X.] entzieht oder ihm widersteht, ist also der [X.] verhindert, die in seinem [X.]nteresse notwendige Einkommensteuererklärungdurch den Vollstreckungsschuldner abzugeben oder zu ergänzen und [X.] im [X.] weiterverfolgen zu lassen, darf- 14 -das Finanzverfahrensrecht nach seinem Zweck den [X.]nicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das [X.] zu betreiben. [X.]st der [X.] dazu nicht schon nach § 836Abs. 1 ZPO ohne Aufschub ermächtigt, weil das Finanzverfahrensrecht einevorläufige Rücksichtnahme auf die Regel-Eigenhändigkeit der [X.] [X.] fordert, kann und muß nunmehr die zeitweiligeHemmung der Antragsbefugnis des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-eingeschränkte Einziehungsberechtigung des [X.]s aufle-ben. Sie ermächtigt ihn, zu diesem Zweck eine möglichst vollständige Einkom-mensteuererklärung für den steuerpflichtigen Vollstreckungsschuldner ab-zugeben, wie es bereits in Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR 1993 anerkanntwar.Die Formenklarheit des [X.] verlangt allerdings, einsolches Aufleben der Antragsbefugnis des einziehungsberechtigten [X.]s vollstreckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem [X.] und dem Drittschuldner festzustellen. Hierfür bietet sich dasVerfahren der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) an, in dem der Vollstreckungs-gläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch ermächtigt werden kann,nunmehr die Antragsbefugnis des steuerpflichtigen [X.]gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner Statt auszuüben. Titel einer solchenweiteren Hilfsvollstreckung ist entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] der ergangene Pfändungs- und [X.], weil die [X.] Ermächtigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des§ 836 Abs. 1 ZPO in [X.] setzt. Weiterer Ermächtigungen entsprechend § 887ZPO bedarf es nach dem insoweit genügenden § 836 Abs. 1 ZPO nicht mehr,- 15 -wenn der [X.] Veranlassung hat, im Festsetzungsverfahrengegen den Drittschuldner Einspruch und Klage zu erheben.bb) Offen bleiben kann, ob unter besonderen Umständen (etwa einemAuslandsaufenthalt des Schuldners) auch eine Hilfsvollstreckung nach § 894ZPO in Betracht kommt, wenn der [X.] den Schuldnerzwingen muß, zur Durchsetzung des gepfändeten und zur Einziehung überwie-senen [X.]s Erklärungen gegenüber [X.] abzugeben. Dieser Weg erscheint nicht prinzipiell ausgeschlossen(vgl. [X.]Z 120, 239, 248).5. Eine Vorlage der vorstehend erörterten Rechtsfragen an den [X.] ist nicht geboten, weil diegegenwärtige Divergenz in der Auslegung der §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO und dergenannten Vorschriften des Finanzverfahrensrechts im Beschwerdefall nochnicht entscheidungserheblich wird. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat [X.] Auffassung des Senates in Einschränkung von § 836 Abs. 1 ZPO vor [X.] zwangsweisen Wegnahme der Lohnsteuerkarten und Besteuerungsunter-lagen in der Regel erforderliche Hilfsvollstreckung gegen den Schuldner nach§ 888 ZPO bisher nicht versucht. Er hat auch nicht die bei Unmöglichkeit oderScheitern eines solchen Versuches für eine weitere Hilfsvollstreckung entspre-chend § 887 ZPO vorausgesetzte Feststellung des Vollstreckungsgerichts, ersei nunmehr ermächtigt, die Abgabe der Einkommensteuererklärung anstelledes [X.] vorzunehmen, erwirkt. Erst zur Durchführungdieser uneigentlichen Ersatzvornahme oder zum Zwecke des Beweises nachformeller Verfahrensbeteiligung durch die Finanzverwaltung oder bei zulässiger- 16 -Erhebung einer eigenen ([X.] könnte der [X.] 17 -biger die urkundliche Herausgabe von Lohnsteuerkarte und Besteuerungsun-terlagen an sich im Wege der Zwangsvollstreckung verlangen. Aus diesemGrunde ist die Entscheidung des [X.] derzeit im Ergebnis rich-tig.[X.] Raebel Boetticher v. [X.] Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 115/03

12.12.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 115/03 (REWIS RS 2003, 240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 240

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