Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 23/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1773

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. September 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 771, 835, 859 Im [X.] kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein [X.] habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die [X.] Recht. [X.], [X.]eil vom 21. September 2006 - [X.] - [X.]LG [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja - 2 - ZPO §§ 771, 835, 859 Im [X.] kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein [X.] habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die [X.] Recht. [X.], [X.]eil vom 21. September 2006 - [X.] - [X.]LG [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch [X.] [X.], die [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streithelfer war zusammen mit dem Beklagten [X.]er der [X.] Die [X.] (fortan: Insol-venzschuldnerin) hatte gegen den Streithelfer einen rechtskräftigen Titel über 143.616,23 • nebst Zinsen erwirkt. In Vollstreckung dieses Titels ließ die [X.] den vorbezeichneten [X.]santeil des Streithelfers nebst seinem Anspruch auf das [X.] pfänden und sich zur Einziehung überweisen. 1 Nach Kündigung des zur Einziehung überwiesenen [X.]santeils hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten und die [X.], gegenüber der im ersten Rechtszug die Klage zurückgenommen worden ist, auf [X.] - 4 - lung des [X.] in Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung in [X.] genommen. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, ein Anspruch des Streithelfers gegen ihn bestehe nicht, weil dieser seinen [X.]santeil nur als Treuhänder für seine Ehefrau erworben und gehalten habe. Inzwischen sei dieses Treuhandverhältnis beendet worden. Nachdem am 1. April 2004 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, hat dieser den unterbrochenen [X.] wieder aufge-nommen. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revi-sion verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anteil des Streithelfers an dem Vermögen seiner [X.] mit dem Beklagten sei von der Insolvenz-schuldnerin rechtswirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen [X.]. Der Beklagte könne im [X.] nach fristloser Kündigung der [X.] grundsätzlich nicht einwenden, der Streithelfer ([X.]) sei nur Treuhänder; seiner Treugeberin stehe am [X.] ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 5 - 5 - ZPO zu. Ob eine Ausnahme anzuerkennen sei, wenn der Beklagte sich auf eine aus dem Inhalt des Anspruchs selbst ergebende Unpfändbarkeit berufe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die behauptete [X.] zwischen dem Streithelfer und seiner Ehefrau keine treuhänderische Zweckbin-dung im Sinne des § 399 BGB enthalte. Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger unredlich gehandelt habe, wenn er zwar den [X.], nicht aber die gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete [X.] der Treugeberin aufgenommen habe. Ohnehin liege keine eigentliche, die Vollstreckung hindernde Treuhand vor. Der [X.]santeil, den der [X.] nach der Behauptung des Beklagten als mittelbarer Vertreter für Rech-nung der Treugeberin erworben habe, sei ihm nicht aus ihrer Hand anvertraut worden. I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger als Insolvenzverwalter erhobenen [X.] auf Auszahlung des [X.] zugesprochen. Dieser folgt nach Pfändung des [X.]santeils und Überweisung zur Einziehung (§ 859 Abs. 1 Satz 1, § 857 Abs. 1, §§ 829, 835, 836 ZPO) durch Beschlüsse vom 9. September 2002 und 25. September 2002 sowie fristloser Kündigung der [X.] gemäß § 725 Abs. 1 BGB aus § 4 Nr. 1, § 8 Nr. 3 und § 10 des [X.]svertrages vom 28. Dezember 1998. Nach dem Ausscheiden des Schuldners infolge Kündigung der [X.] ist der Vollstreckungsgläubiger nach § 836 ZPO ermächtigt, von dem verbleibenden [X.]er, der Ge-samtrechtsnachfolger der beendeten [X.] wurde ([X.] 48, 203, 206; 71, 296, 300; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1999 - [X.], [X.], 6 - 6 - 1119), die vertragsgemäße Auszahlung des [X.] zu verlangen ([X.]/[X.], 12. Aufl. § 725 Rn. 6 ff; [X.]/[X.], [X.]. § 725 Rn. 3; vgl. auch [X.] 116, 222, 229 f). Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vollstreckungsschuldner den gepfändeten [X.]san-teil entsprechend § 10 Fall 2 des [X.]svertrages auf einen [X.] hat, der dann neben der [X.] das pfandverstrickte Abfindungs-guthaben schulden würde. 1. Die Pfändung des [X.]santeils des Streithelfers und des [X.]s auf das [X.] und die Überweisung zur Einziehung sind wirksam. 7 a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die Pfändung einer Forderung oder eines Rechts nichtig ist, wenn Forderung oder Recht im Zeitpunkt der Pfändung nicht bestehen oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zustehen ([X.] 100, 36, 42; [X.], [X.]. v. 26. Mai 1987 - [X.] ZR 201/86, [X.], 495; v. 12. Dezember 2001 - [X.], [X.], 755, 757). [X.] kann die Treugeberin allein aufgrund des behaupteten (echten) [X.] nicht Inhaberin des [X.]santeils und des Anspruchs auf das [X.] geworden sein. [X.]er und damit [X.] bei der echten Treuhand ist der Treuhänder, nicht der Treugeber (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juni 1991 - [X.], [X.], 1753, 1754; [X.]/[X.], aaO Überbl vor § 104 Rn. 25). Der Treuhänder allein ist auch Gläubiger der innergesellschaftlichen Ansprüche, soweit sie nicht zulässigerweise abgetreten worden sind. 8 b) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht sich verfah-renswidrig nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt habe, 9 - 7 - Inhaberin der gepfändeten Rechtsposition sei jedenfalls nach Abtretung die Treugeberin gewesen. Zwar mag die Treuhand des Streithelfers ([X.]s) beendet und das Grundbuch des [X.]sgrundstücks bereits am 11. September 2002 auf die Treugeberin berichtigt worden sein. Durch den dinglichen Arrest in das Vermögen des Streithelfers und die [X.] in die Treuhandbeteiligung, die ihm am 22. August 2002 zugestellt worden sind, war jedoch eine spätere Abtretung des gepfändeten [X.] an die Treugeberin nach § 930 Abs. 1, §§ 859, 857 Abs. 1, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegenüber der Insolvenzschuldnerin und dem Kläger relativ unwirksam. Seiner Darlegungslast dafür, dass die behauptete Abtretung des [X.] an die Treugeberin bereits vor dem Wirksamwerden der [X.] stattgefunden hat, ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Das [X.] hat mithin entgegen der Ansicht der Revision § 286 ZPO nicht ver-letzt; denn es brauchte dem rechtlich unzureichenden Sachvortrag des [X.] in diesem Punkt nicht weiter nachzugehen. 10 2. Der Drittschuldner kann im Einziehungsprozess des [X.] nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO. 11 a) Die auf § 771 Abs. 1 ZPO zu stützenden Rechte Dritter können nach dem Wortlaut nur diese dritten Personen selbst geltend machen, während der Schuldner mit einer Einrede aus dem Rechte eines (anderen) [X.] nicht ge-hört werden kann ([X.], 343, 344 [zu § 690 [X.]]). In dem Verfahren der [X.] ist über materielle Rechte der Beteiligten zu entscheiden 12 - 8 - (Hahn, Die gesamten Materialien zu den [X.]. [X.], S. 413 [zu § 639 [X.]]). Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt nur aus-nahmsweise, wie in § 768 Abs. 1 Satz 1, § 770, § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, Einreden aus dem Rechte eines [X.] zu (vgl. [X.] in Festgabe der [X.] für [X.] [1900], [X.], 121, 126 f). Die gesetzlich geregelten Einreden, die von dem Rechte eines [X.] abgeleitet sind, berühren regelmäßig allein das Interesse des [X.] und sind ihm zu seinem eigenen Vorteil eingeräumt ([X.], [X.] [1988] S. 286 f). Ein berechtigtes Interesse des Drittschuldners, neben dem Rechtsinhaber als Drittwiderspruchskläger zugelassen zu werden, besteht nicht (vgl. [X.] 17 [1908], 190). Die Entscheidung, ob der Dritte überhaupt Rechte geltend macht, muss diesem selbst überlassen bleiben ([X.], 343, 344 f). b) Der Beklagte konnte auch nicht deshalb das Recht der Treugeberin im [X.] einwenden, weil er als [X.]er durch die [X.] von der Pfändung und Überweisung [X.] betroffen war. Im Schrifttum wird zwar der Vollstreckungsschuldner aus-nahmsweise dann wie ein Dritter als widerspruchsberechtigt angesehen, wenn er bei beschränkter Haftung dem Zugriff auf nicht haftende Vermögensmassen entgegentreten will ([X.], ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 45; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 37). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen für den beklagten Drittschuldner aber nicht vor. 13 3. Setzt der Vollstreckungsgläubiger bei erfolgreicher Widerspruchsklage eines [X.] entgegen § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung fort, kann der Drittschuldner allerdings dagegen nach § 766 ZPO erinnern. Eine solche Lage 14 - 9 - besteht hier indes ebenfalls nicht. Die unterbrochene [X.] der Treugeberin ist nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gläubige-rin nicht aufgenommen worden. Die Revision beanstandet auch zu Unrecht, dass der Kläger im Hinblick auf diese Rechtslage treuwidrig (§ 242 BGB) prozediere, wenn er dem [X.] entgegenhalte, dieser könne sich nicht auf das angebliche Recht der Treu-geberin an dem gepfändeten [X.]santeil berufen. Zwar hat der Kläger den unterbrochenen Drittwiderspruchsprozess der Treugeberin gegen die Insol-venzschuldnerin (Gläubigerin) nicht aufgenommen. Diese Entscheidung durfte er jedoch der klagenden Treugeberin überlassen, die zur Aufnahme des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.] berechtigt war. 15 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2004 - 4 O 630/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 3 U 21/04 -

Meta

IX ZR 23/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 23/05 (REWIS RS 2006, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1773

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