Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VII ZB 142/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2941

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[X.][X.] vom 28. Juni 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein ZPO § 836 Abs. 3 Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO [X.] Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss aufzunehmen. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2006 - [X.] 142/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des [X.] vom 22. September 2005 und des [X.] - Vollstreckungsgericht - vom 18. August 2005 aufgehoben. Das [X.] - Vollstreckungsgericht - wird [X.], den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. März 2005 dahin zu ergänzen, dass der Schuldner verpflichtet ist, ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fortlau-fend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Ar-beitgebers, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbe-schlüsse sowie eventuell bestehende [X.] oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Gläubigerin [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner. Gegenstandswert: 40,10 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem u.a. die pfändbaren Ansprüche des [X.] gegen den Drittschuldner auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitsein-kommen sowie auf künftige Abfindungen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Den Antrag der Gläubigerin anzuordnen, dass der Schuldner ab Zustel-lung der Pfändung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnun-gen des Arbeitgebers, vorrangige Lohnpfändungs- und [X.] sowie eventuell bestehende [X.] oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben habe, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, die Herausgabe der bezeichneten Urkunden gegenüber dem Schuldner anzuordnen. 3 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für eine Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über vorgehende Abtretungen der [X.] herauszugeben, derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an 5 - 4 - einer solchen Herausgabeanordnung bestehe nicht bereits bei Erlass des [X.] und Überweisungsbeschlusses. Es sei im Hinblick auf die Gesetzessys-tematik und den im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz erst anzuerkennen, wenn feststehe, dass der Gläubiger diese Unterlagen zur Durchsetzung der Forderung tatsächlich benötige. 6 2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, dass sich ein Rechts-schutzinteresse des Gläubigers an einer Herausgabeanordnung aus der [X.] ergebe, dass zur Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO die [X.] Urkunden im Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss im Einzelnen bezeichnet werden müssten. Einem mögli-chen Geheimhaltungsinteresse des Schuldners könne durch Schwärzen der persönlichen Daten Rechnung getragen werden. 3. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], der Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnabrechnungen sowie Urkunden über vorrangige Pfändungen und Abtretungen der gepfändeten [X.] herauszugeben habe, sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnis-ses unbegründet. Ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers, eine solche [X.] in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuneh-men, besteht grundsätzlich bereits bei Erlass dieses Beschlusses. 7 a) Der Schuldner ist aufgrund der Pfändung und Überweisung einer [X.] gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die [X.] vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht be-trifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berech-tigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder 8 - 5 - sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefrei-heit dienen ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1256 m. Nachw. = Rpfleger 2003, 308 = [X.] 2003, 440). Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Ge-haltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbe-schlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser Ansprüche (vgl. [X.], [X.] 2004, 449; [X.], [X.] 2004, 499; [X.], [X.] 1997, 216; [X.], [X.] 1995, 382; [X.], [X.] 1995, 383; [X.], [X.] 1995, 384; [X.], [X.] 1995, 382; [X.], Rpfleger 1993, 294; [X.][X.], 2. Aufl., § 836 Rdn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 836 Rdn. 19; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 836 Rdn. 14 m.w.Nachw.; einschränkend für qualifizierte Lohnabrechnungen: [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufi-ger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 836 Rdn. 7; a.[X.], [X.] 1994, 156; [X.], Forderungspfändung, 14. Aufl., § 836 Rdn. 623 a für vorrangige [X.] und Überweisungsbeschlüsse sowie [X.]). Die vom Schuldner [X.] Urkunden sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere Herausgabeanordnung ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. [X.][X.], [X.]O, § 836 Rdn. 14; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 836 Rdn. 8; [X.], [X.]O, § 836 Rdn. 15 m. Nachw.; [X.], [X.]O, Rdn. 625; [X.], Rpfleger 1993, 294; [X.], Rpfleger 1994, 221; [X.], [X.] 1991, 9). Der Gläubiger kann eine solche Anordnung jedoch verlangen, wenn hierdurch die vom Schuldner [X.] Urkunden näher bezeichnet werden sollen (vgl. [X.], [X.] 1995, 660, 661; [X.], [X.] 1995, 383). 9 - 6 - b) Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass er an der Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Ein-zelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. [X.], [X.] 1996, 386; [X.], Rpfleger 1993, 294; [X.], [X.] 1995, 382; [X.], [X.] 1994, 327, 328; a. [X.], Rpfleger 1994, 309). 10 [X.]) Ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt, in dem er den Erlass eines Pfändungs- und [X.] beantragt. Der Gläubiger kann die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (§ 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die Verpflichtung des Schuldners, die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden an den Gläubiger herauszugeben, die bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen wiederkehrend zu erfüllen ist, dient dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung zu ermöglichen, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob der Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vollständig erfüllt (vgl. [X.], [X.] 1995, 382 f.; [X.], [X.] 1995, 384). Dem Gläubiger ist daher zu gestatten, die hierfür erforderli-chen Voraussetzungen zugleich mit dem Erlass des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses zu schaffen. 11 Die Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung bei der Pfändung und Überweisung des [X.] des Schuldners auf Erstattung von Einkommensteuer steht dem nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 195). Danach kann der Gläubiger die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer steuerlicher Unterlagen des Schuldners gemäß § 836 Abs. 3 12 - 7 - Satz 1 ZPO erst verlangen, wenn feststeht, dass er im Wege der Ersatzvor-nahme die Einkommensteuererklärung für den Schuldner abgeben kann oder er die Urkunden aufgrund einer Beteiligung am Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer Klage gegen den Drittschuldner benötigt. Der Gläubiger ist in diesem Fall allein im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften verpflichtet, zunächst den auf Abgabe der Einkommensteuererklärung gerichteten Hilfsanspruch gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag zu vollstrecken. Für die Herausgabe der zur Abgabe der [X.] erforderlichen Urkunden besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsschutzinteresse. Der Entscheidung lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass eine Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO stets erst dann zulässig ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger die [X.] Unterlagen im konkreten Fall tatsächlich zur Durchsetzung der Forderung ge-gen den Drittschuldner benötigt. bb) Entgegen der Ansicht des [X.] kann der Gläubiger nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, erst nachträglich eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herbeizuführen. Ein solches zweistufiges Vorgehen ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik der gesetzlichen Regelung geboten. Die Vollstreckung des [X.] nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist ihrem Wortlaut nach nicht vom [X.] weiterer Voraussetzungen abhängig. Anders als § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (§ 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verlangen kann, wenn der Schuldner die erforderliche Auskunft nicht erteilt, enthält § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO für die Vollstreckung des [X.] auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden keine vergleichbare Regelung. 13 - 8 - cc) Diese Verfahrensweise führt nicht dazu, dass der im Zwangsvollstre-ckungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf "informationelle Selbstbestim-mung" verletzt werden (vgl. [X.], Rpfleger 2005, 150; LG Kas-sel, [X.] 1997, 216; zum Steuergeheimnis: [X.], Beschluss vom 12. [X.] 2003 - [X.], [X.]Z 157, 195, 202). Das Interesse des Schuldners, die sein Arbeitsverhältnis betreffenden persönlichen Daten gegen-über [X.] nicht zu offenbaren, überwiegt nicht das Interesse des Gläubigers, sich wegen eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs in angemessener Zeit aus einer dem Schuldner zustehenden Forderung zu befriedigen. Durch die Aufnahme der Urkunden bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss wird dem Schuldner, dem in der Regel der Inhalt der gesetzlichen Re-gelung nicht bekannt ist, die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden deutlich [X.]. Kommt er dieser Verpflichtung nach, hat der Gläubiger keine Veranlas-sung, die Herausgabevollstreckung zu betreiben. Diese Vorgehensweise ist für den Schuldner weniger belastend. 14 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, der Gläubiger könne in der Regel auf einfacherem Weg die zur Ermittlung der Höhe der gepfändeten [X.] erforderlichen Informationen erlangen. Die Verpflichtung des Dritt-schuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO, dem Gläubiger eine Erklärung über die Forderung, bestehende Ansprüche Dritter sowie vorrangige Pfändungen ande-rer Gläubiger abzugeben, ist nicht einklagbar (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 1984 - [X.], [X.]Z 91, 126, 128 ff.). Eine Auskunft oder Zahlungszu-sage des Drittschuldners ist zudem nicht in gleicher Weise geeignet, dem Gläu-biger hinreichende Gewissheit über den Umfang der gepfändeten Forderung zu verschaffen (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechts-schutz, 3. Aufl., § 836 Rdn. 8). 15 - 9 - 4. Nach diesen Grundsätzen ist auf den Antrag der Gläubigerin im [X.] und Überweisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner [X.] sowie Urkunden über vorrangige Pfändungen und Abtretungen der gepfändeten Ansprüche oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben hat. Das Beschwerdegericht hat keine Tatsachen festgestellt, die das Rechts-schutzbedürfnis der Gläubigerin für eine Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO ausnahmsweise entfallen lassen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache ab-schließend zu entscheiden. 16 Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.03.2005 - 20 M 6729/05 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 T 144/05 -

Meta

VII ZB 142/05

28.06.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VII ZB 142/05 (REWIS RS 2006, 2941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2941

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