Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. VII ZB 70/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4821

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/06
vom 27. März 2008 in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 836 Abs. 3, 887, 888 Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und [X.] weder einen Anspruch auf Vornahme von [X.] im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermäch-tigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im [X.] selbst vorzunehmen (Aufgabe von [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.] 157, 195). [X.], Beschluss vom 27. März 2008 - [X.]/06 - [X.]

AG Gießen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2008 durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2006 wird [X.]. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: A. Die Gläubigerin hat eine vollstreckbare Forderung in Höhe von 1.425,98 • gegen den Schuldner. Am 15. Juli 2003 hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den die angebliche Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt [X.] auf Erstattung von [X.] und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen [X.]. 1 Die Gläubigerin hat ursprünglich beantragt, sie zu ermächtigen, das An-tragsrecht des Schuldners gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegenüber der Dritt-schuldnerin, Finanzamt [X.], für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 [X.] - 3 - üben und die Einkommensteuererklärungen zu erstellen, zu unterzeichnen und der Drittschuldnerin einzureichen sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung not-wendigen Rechtshandlungen vorzunehmen einschließlich eventuell notwendi-ger Einspruchs- und Klageverfahren oder Antragsstellungen gemäß §§ 163, 227 AO. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. 3 Mit der sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin nunmehr beantragt, gemäß § 887 ZPO festzustellen bzw. anzuordnen, dass die Gläubigerin oder eine von ihr beauftragte dritte Person berechtigt ist, die für die Durchsetzung des gepfändeten Steueranspruchs notwendigen Rechtsmittel einzulegen und Anträge zu stellen, gegebenenfalls auch klageweise gegenüber der Drittschuld-nerin geltend zu machen, um die gepfändeten [X.] für die Veranlagungszeiträume 2000, 2001 und 2002 zu realisieren. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren in der Beschwerdeinstanz ge-stellten Antrag weiter. B. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. [X.] Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, auf der Grundlage des [X.] der Gläubigerin sei eine Entscheidung darüber, ob sie zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige Steuerbescheide ermächtigt sei, nicht möglich. 5 - 4 - Selbst wenn man sich der Auffassung des [X.] in dessen Ent-scheidung vom 12. Dezember 2003 ([X.], [X.] 157, 195) [X.], nach der unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 887 ZPO de-klaratorisch die Ermächtigung des Gläubigers auszusprechen sei, nunmehr die Antragsbefugnis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anstelle des Schuldners aus-zuüben, habe die Gläubigerin diese Voraussetzungen nicht schlüssig vorgetra-gen. Sie behaupte einerseits, ihr lägen Kopien der Änderungsbescheide für 2001 und 2002 vor. Andererseits bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Schuldner die Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Dies sei wider-sprüchlich. Zwar beantrage die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren nur noch eine (isolierte) Ermächtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige Steuerfestsetzungsbescheide. Ein Rechtsschutzinteresse könne hieran aber nur bestehen, wenn mit dem Erlass von [X.] über-haupt zu rechnen sei, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im vorliegenden Fall die Abgabe einer Einkommensteuererklärung voraussetze. Letzteres bestreite die Gläubigerin jedoch mit Nichtwissen. [X.] Dies hält rechtlicher Überprüfung nur im Ergebnis stand. 6 1. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin für widersprüchlich. Es hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme, eine Veranlagung des Schuldners werde gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf Antrag durchgeführt, stützen. Vielmehr legt der Vortrag der Gläubigerin, der Schuldner habe die von ihr verlangten Gewinnermittlungen nicht übersandt, eine Amtsveranlagung nahe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass der Schuld-ner Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, steht dann nicht im [X.] - 5 - spruch zu dem Vortrag, dass es für 2001 und 2002 bereits Steuerbescheide gebe. 8 2. Die Gläubigerin kann nicht zur Vornahme von Handlungen zur Durch-setzung des gepfändeten Anspruchs ermächtigt werden. Zum einen fehlt es bereits an einem Titel für ein solches Vollstreckungsbegehren. Zum anderen scheidet eine Vollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO, die allein zu der beantragten Ermächtigung führen könnte, von vornherein aus. a) Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat allerdings im Be-schluss vom 12. Dezember 2003 ([X.], [X.] 157, 195) in einem obiter dictum ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Er-satzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Festset-zungsverfahren erfolgen. Denn die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG er-fordere es, dass eine effektive Zwangsvollstreckung auch in Einkommensteuer-erstattungsansprüche von [X.] möglich bleibe. Dies hat der [X.]. Zivilsenat im Einzelnen wie folgt begründet: 9 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründe ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, zu dem die entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare Verpflichtung gehöre, den über-wiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben. Während der (vorläufigen) Unvertretbarkeit der [X.] könne der Steuerpflichtige mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO angehalten werden, seiner Erklärungspflicht im Interesse des Gläubigers nach-zukommen. 10 Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht genüge es aber nicht, wenn der Gläubiger darauf verwiesen werde, im Festsetzungsverfahren den [X.] - 6 - spruch, die Klage und möglicherweise ein Rechtsmittel unter Umständen noch durch weitere, jeweils neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem [X.] zu erzwingen. Dies sei im Regelfall schon wegen der dafür vorgese-henen gesetzlichen Fristen nicht durchführbar. [X.] sich der Schuldner der vollstreckungsrechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines Festsetzungsverfahrens und könne ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO fak-tisch nicht (mehr) erzwungen werden, dürfe das Finanzverfahrensrecht den Gläubiger nicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festset-zungsverfahren zu betreiben. Dann müsse die zeitweilige Hemmung der [X.] nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-eingeschränkte Einziehungsberechtigung des Gläubigers aufleben. Die [X.] des [X.] verlange, ein solches Aufleben voll-streckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Schuldner und dem Dritt-schuldner festzustellen. Hierfür biete sich das Verfahren der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) an, in dem der Gläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch ermächtigt werden könne, nunmehr die Antragsbefugnis des Steuerpflichtigen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner statt auszuüben. Titel einer solchen weiteren Hilfsvollstreckung sei entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil die deklaratorische Ermäch-tigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des § 836 Abs. 1 ZPO in [X.] setze. b) Der erkennende [X.], auf den die Zuständigkeit des [X.]. [X.]s in-soweit übergegangen ist, hält an dieser Auffassung, aufgrund derer im vorlie-genden Fall die beantragte Ermächtigung der Gläubigerin in Betracht zu ziehen wäre, in entscheidenden Punkten nicht fest. 12 Ob das besondere Rechtsverhältnis zwischen [X.] und Vollstreckungsschuldner einen materiell-rechtlichen Anspruch der Gläubi-13 - 7 - gerin begründen kann, das Steuerfestsetzungsverfahren zu betreiben, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls mangelt es an einem Vollstreckungstitel, auf den die Gläubigerin die hier begehrte Zwangsvollstreckung eines solchen An-spruchs durch Ermächtigung zur Ersatzvornahme stützen könnte. Insbesondere stellt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Verbindung mit § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO keine geeignete [X.] dar. aa) § 836 Abs. 3 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar. Er regelt nur die Pflichten des Schuldners, Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben. Eine Befugnis des Gläubigers, eine darüber hinausgehende Mitwirkung des Schuldners bei der Beitreibung, insbesondere rechtsgestaltende Handlungen zu verlangen und zu erzwingen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. 14 [X.]) Eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO kommt nicht in Betracht. 15 (1) Die Abgabe der Einkommensteuererklärung und sonstige [X.] des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren sind unver-tretbare Handlungen, da sie nicht durch einen [X.] vorgenommen werden können, sondern vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies erschließt sich daraus, dass im Steuerfestsetzungsverfahren die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit dessen Person verbunden ist, dass ein Übergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist (vgl. im einzelnen [X.], 1; 191, 311). Nach dieser Rechtsprechung des [X.], die auf den auch für die Zivilgerichte in Zwangsvollstre-ckungssachen verbindlichen spezifischen steuerrechtlichen Besonderheiten des Steuerfestsetzungsverfahrens beruht und die auch der [X.]. Zivilsenat im Ansatz nicht in Zweifel zieht, ist der Pfändungsgläubiger daher nicht befugt, gegen den 16 - 8 - Steuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu erheben oder in die prozessuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einzutreten. 17 Sollte zivilrechtlich im Rahmen des [X.] eine Verpflichtung des Schuldners bestehen, bestimmte Verfahrenshandlungen vor-zunehmen, wäre eine Vollstreckung somit [X.]falls nach § 888 ZPO durch [X.], ersatzweise Zwangshaft, oder von Zwangshaft mög-lich. Tatsächlich wäre nur die Anordnung von Zwangshaft sinnvoll, da die [X.] (ohne die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft) bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung von vornherein keinen Erfolg ver-spricht. Dafür könnte jedoch die lediglich aus einer Analogie zu § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO hergeleitete Hilfsvollstreckung keine rechtlich tragfähige Grundlage bieten. Dem steht nämlich die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleis-tete Freiheit der Person entgegen, die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf-grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf. Die [X.] müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben. Eine analoge Heranziehung materiell-rechtlicher Er-mächtigungsgrundlagen für eine Freiheitsentziehung genügt dem strengen Ge-setzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ([X.] 29, 183, 196; [X.], [X.], 1874). (2) Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO durch Ermächtigung des [X.], die Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, ist nicht zulässig. Die im Steuerfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Handlungen bleiben auch dann unvertretbar, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO faktisch keinen Erfolg (mehr) haben kann. Der [X.] erachtet es nicht als angängig, diese unter gebo-tener Berücksichtigung ihrer sich aus dem Steuerrecht ergebenden Rechtsnatur in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Rechtsprechung zutreffend als 18 - 9 - unvertretbar erachteten Handlungen nur deshalb nunmehr als vertretbar zu be-handeln, um dem Gläubiger eine leichtere Vollstreckungsmöglichkeit zu eröff-nen. 19 Die dem Gläubiger gewährte, auf eine effektive Zwangsvollstreckung ge-richtete Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beur-teilung. Dem grundrechtlichen Schutz des Befriedigungsrechts des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich dadurch genügt, dass dem Gläubiger der Vermögenswert des Schuldners in dem Zustand überwiesen wird, in dem er sich im Vollstreckungszeitpunkt befindet, also mit [X.] tatsächli-chen und rechtlichen Beschränkungen, denen er unterliegt, auch wenn diese seinen Wert und seine Tauglichkeit zur Befriedigung des Gläubigers unter Um-ständen erheblich zu mindern vermögen. Eine solche vom Gläubiger hinzu-nehmende Beschränkung kann insbesondere darin bestehen, dass die Reali-sierbarkeit des gepfändeten Anspruchs von einer unvertretbaren Handlung des Schuldners abhängt. Zwar ermächtigt die Forderungsüberweisung den [X.] grundsätzlich zu [X.] im Recht des Schuldners begründeten, der [X.] dienenden Maßnahmen ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1981 - [X.] ZR 319/80, NJW 1982, 173, 174). Dies betrifft aber nicht unvertretbare Handlun-gen, die definitionsgemäß nicht durch einen [X.] vorgenommen werden [X.]. Der Gläubiger muss sich insoweit auf die Mitwirkung des Schuldners ver-weisen lassen; die darin liegende Erschwerung der Vollstreckung ist dem Voll-streckungsgegenstand immanent, nicht anders als eine sonstige wertmindernde Eigenschaft eines Vermögensobjekts. [X.] kann, ob im Hinblick auf einen Grundrechtsschutz für das Befriedigungsrecht des Gläubigers dessen besonderem Interesse an der [X.] etwa durch Beiladung im Steuerfestsetzungsverfahren Rechnung getragen werden könnte, eine Frage, die nur im steuerrechtlichen Verfahren 20 - 10 - entschieden werden kann. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, in das steuerrechtliche Verfahren durch eine vollstreckungsrechtliche Ermächti-gung des Gläubigers einzugreifen, der nach den Regeln des Zwangsvollstre-ckungsrechts die Rechtsgrundlage fehlt. [X.]

[X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2006 - 40 M 30377/03 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 7 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 70/06

27.03.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. VII ZB 70/06 (REWIS RS 2008, 4821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4821

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