Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 3/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1043

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 3/00Verkündet am:24. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: ja[X.][X.] a.F. § 32; [X.] § 69d Abs. 1; [X.] §§ 8, 9 Bm, [X.] (BGB n.F. § 307 Bm,[X.])a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf be-grenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglichvereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnernvon der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängigmacht, benachteiligt den Vertragspartner nicht [X.]) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil [X.] den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dannGeltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmenerreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten [X.] nicht auswirkt.BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1- 2 -Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter [X.] zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den [X.] die Darlegungs- und Beweislast für das [X.] der Forderung.[X.], [X.]. v. 24. Oktober 2002 [X.]/00 [X.] [X.]LG Frankfurt a.M.- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Dezember 1999 unterZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-ben, als der Klage mit dem Feststellungsantrag stattgegeben wordenist.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.]s[X.] [X.] 3. Zivilkammer [X.] vom 17. Dezember 1998 auch [X.] der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird auch mit den Fest-stellungsanträgen abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.Von Rechts [X.]:Die Beklagte stellt die Software —[X.]/Advantagefi her. Mit formularmäßig ge-staltetem Lizenzvertrag vom 21./31. März 1994 räumte sie der Klägerin eine nicht- 4 -ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz an diesem Programm, das sie [X.] bezeichnet, ein. § 1 des [X.] [Die Beklagte] erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche (einfache) und nichtübertragbare Lizenz für die Nutzung und den Gebrauch der Systeme, die in der [X.] aufgeführt sind.Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht des Kunden beginnt nach Lieferung/Installationzu dem im [X.] vereinbarten Zeitpunkt.1.2Umfang der [X.] Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der [X.] Hardware gemäß [X.] (Anlage I) zu benutzen. Die zusätzli-che Nutzung auf weiteren Rechnern erfordert jeweils den Abschluß eines separaten[X.]ses. Dasselbe gilt bei Verwendung anderer Rechner mit [X.] (sog. Upgrades). In beiden Fällen finden sodann die jeweils aktuellen Li-stenpreise ... [der [X.]] Anwendung. Bereits gezahlte anfängliche Lizenzgebüh-ren werden in voller Höhe zugunsten des Kunden angerechnet.In dem [X.] (Anlage I) sind der Installationsort (—[X.] die Zentraleinheit sowie für den Störungsfall eine Ausweicheinheit [X.] Typen- und Seriennummer des Prozessors (Central Processing Unit = CPU) [X.]angegeben. Als Lizenzbeginn ist der 31. März 1994 genannt. Ferner ist dort fest-gelegt, daß sich die Nutzung auf vier Entwickler und 128 Endanwender bezieht.Als Entgelt wurde eine anfängliche Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM sowiejährliche Erneuerungsgebühren in Höhe von 31.500 DM vereinbart. Die [X.] betrug ein Jahr und sollte sich [X.] keine Kündigung erfolgte [X.] jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.Die Parteien schlossen außerdem zwei Zusatzvereinbarungen ab. In der [X.] wurde ergänzend bestimmt, daß —eine zukünftige Erhöhung [X.] auf max. 10 und ein Ausbau der Endanwender auf max. 256 ...durch eine anteilmäßige Anpassung der jährlichen [X.] werde. Die Zusatzvereinbarung [X.] enthält insofern eine Abweichung, als die- 5 -Klägerin das Recht haben sollte, eine bisherige Fassung sowie die [X.] bis zu drei Jahre parallel anzuwenden. Ferner heißt es dort:Der Kunde ist sich jedoch bewußt, daß die Installation des neuen Systems auf einemanderen Rechner als vereinbart (§ 1 Nr. 1.2) ggfs. eine weitere Lizenz erfordert.Im Frühjahr 1996 ersetzte die Klägerin die im [X.] aufgeführteHardware durch neue, leistungsstärkere Rechner. Aufgrund einer Programmsper-re war die Software —[X.]/Advantagefi auf dem neuen Rechner und der neuen [X.] nicht lauffähig. Mit Hilfe eines von der [X.] am 11. März 1996mitgeteilten [X.] konnte die Klägerin das Programm auf dem neuen [X.] nutzen, allerdings nur zeitlich begrenzt bis 30. April 1996; nach diesem Zeit-punkt wäre eine integrierte [X.] aktiviert worden. Am 12. März 1996übersandte die Beklagte der Klägerin ein neues [X.], das wegender erfolgten Aufrüstung auf den (leistungsfähigeren) Rechner zu vereinbaren sei.Danach sollte für die Nutzung des Programms eine anfängliche Lizenzgebühr [X.] DM und eine jährliche Erneuerungsgebühr von 41.700 DM gezahlt wer-den. Mit Schreiben vom 26. April 1996 übersandte die Klägerin, die auf das [X.] angewiesen war und bei der im Falle einer [X.] drohten, der [X.] unter Protest die von ihr unterzeichnete ([X.] April 1996 von der [X.] gegengezeichnete) Zusatzvereinbarung. In [X.] heißt es:Demgegenüber gehen wir davon aus, daß Sie vertraglich verpflichtet sind, uns vorbe-haltlos die [X.] zu ermöglichen. Wie Sie wissen, sind wir auf die Nut-zung des Programms im vertragsgemäßen Umfange angewiesen und nicht in der [X.], kurzfristig eine Ausweichlösung bereitzustellen. Auf die gravierenden Folgen einesProgrammausfalls haben wir Sie ausdrücklich hingewiesen. ...Wir weisen darauf hin, daß es nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich au-ßerordentlich fragwürdig ist, uns am Gebrauch des von uns erworbenen Programmsmit dem Ziel zu hindern, einen Vermögensvorteil für Ihr Haus zu erlangen. Wir müs-sen uns deshalb alle Rechte vorbehalten.- 6 -Daraufhin ermöglichte die Beklagte der Klägerin eine Nutzung bis30. September 1996, machte aber die Mitteilung eines weiteren [X.], dasdie Nutzung bis zum Ende der vertraglich bereits fest vereinbarten Nutzungszeit(Ende März 1997) ermöglichen sollte, von der Zahlung der unter Vorbehalt verein-barten zusätzlichen Gebühr abhängig. Die Klägerin zahlte daraufhin den [X.] (278.000 [X.] 15% MwSt. = 319.700 DM) und teilte der [X.] gleichzeitig folgendes mit:Da die Nutzung der von uns von Ihnen erworbenen Software durch eine Programm-sperre ab dem 1. Oktober 1996 blockiert wird, sehen wir uns zur Zahlung gezwungen.Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die in unserem Begleitschreiben [X.] vom 26./30. April 1996 von uns formulierten Vorbehalte weiterhin bestehen.Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsan-spruchs.Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, mit der sie die Änderungs-vereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen widerrechtlicher Drohung [X.], u.a. die Rückzahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM. Sie hat [X.], daß sie durch die Drohung der [X.], das Programm zu sperren, ineine unzumutbare Zwangslage geraten sei. Ihr habe auch ohne Änderung des [X.] ein Recht zugestanden, die Software auf dem neuen Rechner zunutzen. Sie habe die lizenzierte Software auf dem neuen Rechner mit keiner grö-ßeren Kapazität als zuvor eingesetzt; durch eine sogenannte logische Partition seigewährleistet, daß die vereinbarte Beschränkung auf maximal vier Entwickler, [X.] und auf die bisherige Rechenkapazität von 106 [X.](Million Instructions per Second) nicht überschritten werde.Die Klägerin hat [X.] soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung [X.] bean-tragt,1.die Beklagte zur Zahlung von 319.700 DM zuzüglich 4% Zinsen seit18. März 1997 an die Klägerin zu [X.] -2.festzustellen, daß § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des zwischen den Parteien am21./31. März 1994 abgeschlossenen Lizenzvertrages über die Nut-zung der Software [X.]/Advantage unwirksam ist.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens stattgegeben ([X.] 1999, 147). In der [X.] die Klägerin zu ihrem Feststellungsantrag noch einen Hilfsantrag gestellt, derauf die Feststellung gerichtet ist, daß sie nach dem Lizenzvertrag berechtigt sei,die fragliche Software ohne Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren auf anderen alsden ursprünglich vorgesehenen Rechnern einzusetzen, sofern sie durch geeignetetechnische Maßnahmen sicherstelle, daß mit dem [X.] keine überden vereinbarten Rahmen hinausgehende Nutzung der Software verbunden sei,und sofern sie der [X.] über den tatsächlichen Umfang der Nutzung regel-mäßig Auskunft erteile.Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach den Hauptanträgen in demhier wiedergegebenen Umfang bestätigt (O[X.] 2000, 146).Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der (weite-ren) Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM bejaht, weil die entsprechende Lei-- 8 -stung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).Außerdem hat es die sog. [X.] in § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des Vertrages vom21./31. März 1994 für unwirksam erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:Ob die Klägerin die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen einerwiderrechtlichen Drohung wirksam habe anfechten können, könne offenbleiben.Denn die Klägerin habe ihre Erklärung vom 26. April 1996, die die Beklagte [X.] Drohung erzwungen habe, unter einem [X.] aus Anlaß der Zahlung noch einmalwiederholten [X.] Vorbehalt abgegeben. Mangels einer wirksamen Willenserklärungvon seiten der Klägerin sei daher die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996über die weiteren Lizenzgebühren nicht zustande gekommen. Die Beklagte könnesich auch nicht auf den Lizenzvertrag berufen, der die Nutzung der Software nurauf einem bestimmten Rechner gestatte und die Nutzung der Software auf einemleistungsstärkeren Rechner sinngemäß von der Zahlung einer höheren [X.] sich ausden jeweils aktuellen Listenpreisen ergebenden [X.] Lizenzgebühr abhängig mache.Denn die von der [X.] verwendete Klausel, nach der das Programm nur aufeinem bestimmten Rechner eingesetzt werden dürfe, sei nach § 9 [X.] unwirk-sam, weil sie den Vertragspartner des Verwen[X.] entgegen den Geboten vonTreu und Glauben zumindest partiell unangemessen benachteilige.[X.]n in urheberrechtlichen Nutzungsverträgen hätten den Sinn,dem Hersteller eine angemessene zusätzliche Vergütung für den Fall zu sichern,daß der Kunde das ihm überlassene Programm auf einem leistungsstärkeren alsdem im [X.] einsetze. Dies entspreche dem Grund-satz, daß der Urheber tunlichst an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werkeangemessen zu beteiligen sei. Dennoch führe eine solche Klausel zu einer unan-gemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn sie auch dann eingreife,wenn der Nutzer [X.] wie im Streitfall [X.] die größere Leistungsfähigkeit nicht nutze,sondern den neuen Rechner so einrichte, daß die Software unter vergleichbaren- 9 -Bedingungen eingesetzt werde. In einem solchen Fall könne die Beklagte sichnicht auf ein Partizipationsinteresse stützen, es verbleibe nur das [X.], das jedoch im Hinblick auf mögliche weniger einschneidende Mittel eine ent-sprechend weitgehende Regelung im Rahmen von [X.] nicht rechtfertige. Der Annahme der Unwirksamkeit der [X.]n inAllgemeinen Geschäftsbedingungen im beschriebenen Umfang stehe auch euro-päisches Recht, namentlich die [X.]/[X.] über den Rechtsschutz vonComputerprogrammen, nicht entgegen.Aber selbst wenn die Klausel wirksam sei und ein Anspruch der [X.]auf Abschluß einer ergänzenden Preisvereinbarung bestünde, könne dieser [X.] nicht entgegengehalten werden. Denn [X.] habe nicht dargetan, wie sich der von ihr geforderte [X.] ermittele. Ihre aktuellen Listenpreise habe sie nicht vorgelegt, so daß [X.] nachvollzogen werden könne, ob sie die bereits gezahlte Gebühr angerech-net habe. Schadensersatzansprüche stünden der [X.] nicht zu, weil die Klä-gerin die Software der [X.] nicht schuldhaft widerrechtlich genutzt habe. DieKlägerin hafte auch nicht nach Bereicherungsrecht, da sie durch die [X.] im Umfangunveränderte [X.] Nutzung der Software auf dem neuen Rechner nicht bereichertsei.Schließlich sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zwar richte sich die-ser Antrag an sich nur gegen die Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1, die die [X.] auf einen bestimmten Rechner betreffe. Auch wenn eine solche Festlegungauf einen Rechner nicht stets unwirksam sei, wirke sie im Streitfall doch mit demweiteren Klauselinhalt zusammen. Die Beschränkung der Nutzung in [X.] sei daher unzulässig, wenn sie auch in einem Fall wie demvorliegenden gelten solle, in dem zwar ein leistungsstärkerer Rechner eingesetzt,dessen Kapazität aber nicht ausgeschöpft worden sei.- 10 -[X.].Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.] einem geringen Teil Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage mit dem Fest-stellungsantrag. Im übrigen ist die Revision der [X.] nicht begründet.1.Zum Feststellungsantrag:Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der [X.] sogenannte [X.] nicht unwirksam. Insbesondere bedeutet [X.] den Lizenznehmer keine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 2[X.]; diese Bestimmung, der im neuen Recht § 307 Abs. 2 BGB entspricht, [X.] auf das Schuldverhältnis der Parteien Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB). Auch § 69d Abs. 1 [X.] steht der beanstandeten Klausel nicht entge-gen.a)Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in [X.] nach § 8 [X.] (= § 307 Abs. 3 Satz 1BGB n.F.) der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 [X.] unterliegen.Zwar sind bloße Leistungsbeschreibungen der [X.] Kontrolle [X.]. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten [X.] fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriftenunberührt. An[X.] verhält es sich dagegen mit Klauseln, die das [X.] einschränken oder verändern (vgl. [X.]Z 100, 157, 173 m.w.N.). Beider in Rede stehenden Verwendungsbeschränkung handelt es sich um eine der-artige, das Leistungsversprechen einschränkende Ausgestaltung der Nutzungs-möglichkeiten. Sie geht über eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes hin-aus und ist damit der [X.] Kontrolle zugänglich.b)Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob derartigeVerwendungsbeschränkungen schuldrechtlich vereinbart werden können, nicht- 11 -davon abhängig gemacht, ob auch das urheberrechtliche Nutzungsrecht nach der[X.] hier noch anzuwendenden (§ 132 Abs. 3 Satz 1 [X.]) [X.] Bestimmung des § 32[X.] a.F. (= § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F.) entsprechend beschränkt eingeräumtwerden könnte. Der Klägerin sind durch den Lizenzvertrag Nutzungsrechte einge-räumt worden, und zwar unabhängig davon, welche Benutzungshandlungen imeinzelnen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte tangieren. Auch wenn [X.] inhaltlich begrenzt eingeräumt werden, ist urheberrechtlich doch nureine Beschränkung auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige [X.] klar abgrenzbare Nutzungsformen möglich ([X.]Z 145, 7, 11 [X.] [X.], m.w.N.; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 [X.] Rdn. 8;[X.]/[X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, vor §§ 31 ff. [X.]Rdn. 21 ff. u. § 31 [X.] Rdn. 16; [X.], Urheber- und Verlagsrecht, [X.] 362 f. u. 444; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544). [X.] das urheberrechtliche Nutzungsrecht nicht in der Weise beschränkt einge-räumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten [X.] gestattet ist (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., Rdn. 1006;[X.], [X.] 1999, 345, 347; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 69d [X.]Rdn. 31; Schuhmacher, [X.] 2000, 641, 646). Hiervon unabhängig ist aber dieschuldrechtliche Vereinbarung weiterer Beschränkungen, wie sie im Streitfall inRede steht.c)Die beanstandete Klausel enthält entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung kein Verbot des [X.] auf anderen Rechnern, [X.] [X.] wie bereits das Berufungsgericht angenommen hat [X.] lediglich eine Rege-lung, die den Einsatz auf weiteren oder leistungsstärkeren Rechnern von der [X.] über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht. [X.] das Berufungsgericht meint, führt die Klausel nicht zu einer unangemessenenBenachteiligung des Vertragspartners; insbesondere weicht sie nicht von [X.] 12 -lichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nichtwesentliche Rechte, die sich für den Vertragspartner aus der Natur des [X.], in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Frage, ob dasvon der [X.] beanspruchte zusätzliche Entgelt angemessen ist, ist dabei der[X.] Kontrolle nach § 8 [X.] entzogen.aa)Die Angemessenheit von formularmäßig vereinbarten Vertragsklauseln,die den Verwender im Umgang mit der gelieferten oder überlassenen Softwarebeschränken, sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem ob es sich um [X.]e handelt, die gegen eine Einmalzahlung verkauft werden (vgl. dazu [X.] a.M. NJW-RR 1995, 182 = [X.] 1994, 398), oder um Programme, die füreine beschränkte Zeit im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (meist —Lizenz-vertragfi genannt) vermarktet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, in wel-chem Umfang dem Verwender für den bestimmungsgemäßen Einsatz der [X.] urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen (vgl. § 69dAbs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 1 und 2 [X.]). In jedem Fall haben die Hersteller [X.], hochpreisiger Computerprogramme mit zahlenmäßig begrenzten Einsatz-möglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, daß sie die Nutzung ihrer [X.] im einzelnen nachvollziehen und kontrollieren können. Es begegnet daherkeinen Bedenken, daß sie ihre Software nicht verkaufen [X.] was eine Erschöpfungdes Verbreitungsrechts zur Folge hätte (vgl. [X.]Z 145, 7 [X.] [X.]) [X.], [X.] bemüht sind, ihre Nutzer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen an sichzu binden und die Umstände der [X.] zeitlich begrenzten [X.] Verwendung der Softwareim einzelnen vertraglich zu regeln (vgl. [X.] aaO Rdn. 173 ff.).bb)Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß [X.]n inSoftware-Lizenzverträgen den Sinn haben, den Mißbrauchsgefahren vorzubeugenund dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzliche Vergütungenzu sichern. An[X.] als körperliche Gegenstände, die verkauft oder vermietet [X.] 13 -den, kann die in dem Computerprogramm liegende geistige Leistung mit geringemAufwand vervielfältigt und verbreitet und damit der Umfang der Nutzung um [X.] erhöht werden. Um den damit verbundenen Mißbrauchsgefahren zubegegnen, ist es nicht unangemessen, daß die Beklagte den Einsatz der von ihrlizenzierten Software immer nur auf einem näher bezeichneten Rechner [X.] dafür Sorge trägt, daß der Einsatz der Software auf anderen Rechnern ihrerMitwirkung bedarf. Derartige Klauseln dienen damit dem Zweck, den Urheber [X.] angemessen an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen.Vor diesem Hintergrund können Vertragsklauseln, die die Verwendung derartigerSoftware zunächst an einen bestimmten Rechner binden, die Verwendung einesanderen Rechners aber nicht ausschließen, sondern im Falle des Einsatzes einesanderen oder weiterer Rechner die Mitwirkung des Lizenzgebers erforderlich ma-chen, nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden (vgl. [X.]in [X.] [Hrsg.], Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen,2. Aufl., Teil [X.]. 74; [X.] in FS Schricker, 1995, [X.], 559 f.;W. Nordemann, [X.] 1996, 5, 8 f.; [X.], [X.] 2000, 146 f.; Schricker/[X.] aaO § 69d [X.] Rdn. 14; tendenziell strenger [X.] aaO Rdn. 1007; [X.],[X.] 1999, 345, 353; an[X.] Schuhmacher, [X.] 2000, 641, 649 f.; [X.],[X.]. 1992, 715, 722; [X.]. in [X.] [Hrsg.] aaO Teil [X.] Rdn. 165).Freilich ist bei einer solchen Bindung des [X.] an einen be-stimmten Rechner zu berücksichtigen, daß der Verwender in der Lage bleibenmuß, die Hardware zu erneuern und einzelne Rechner gegen andere, leistungs-stärkere auszutauschen (vgl. [X.] in [X.] [Hrsg.] aaO Teil [X.]. 74). Die angegriffene Klausel schränkt den Verwender in dieser Hinsicht [X.] nicht übermäßig ein. Denn er bleibt in der Lage, einen Rechner gegen einneues Gerät auszutauschen oder den Einsatz der lizenzierten Software zu erwei-tern. Er muß sich lediglich auf eine Anpassung der Lizenzgebühren [X.] 14 -wenn der neue Rechner eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist oder wenn sonstder Umfang der Nutzung erweitert wird.cc)Das Berufungsgericht hat die Klausel für unangemessen erachtet, weilsie dem Nutzer auch verbietet, einen stärkeren Rechner einzusetzen, dessen [X.] bei der Anwendung des Programms durch technische Maßnahmen auf demfrüheren Niveau gehalten wird. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.Bei der logischen Partition, durch die die Klägerin die Leistungsstärke desneuen Rechners quasi drosselt, handelt es sich um eine Maßnahme, die allein [X.] des Nutzers liegt und darüber hinaus [X.] wie das [X.] dem Sachverständigengutachten entnommen hat [X.] jederzeit [X.] gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die [X.] der [X.] in einer Vielzahl von Fällen Anwendung finden und auchfür Kunden Geltung beanspruchen, bei denen sich der Verdacht eines [X.] aufdrängt als bei der Klägerin. Zwar kann sich der Lizenzgeber im VertragMaßnahmen [X.] wie etwa Auskunftspflichten und Kontrollbefugnisse [X.] ausbedingen,um eine derartige künstliche Beschränkung des Nutzungsumfangs zu überwa-chen. Es kann ihm aber nicht zur Pflicht gemacht werden, in seinen [X.] eine solche komplizierte Regelung zu wählen. Es ist [X.], wenn der Lizenzgeber statt dessen die Notwendigkeit der [X.] einer zusätzlichen Lizenzgebühr bereits an die Möglichkeit knüpft, [X.] auf dem neuen Rechner intensiver zu nutzen, ohne sich auf eine Aus-einan[X.]etzung mit dem Lizenznehmer darüber einzulassen, ob die [X.] auch tatsächlich ausgeschöpft werden.dd)Schließlich verstoßen die Vertragsbedingungen der [X.] entgegender Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen das [X.] auch im kaufmänni-schen Verkehr zu beachtende [X.] Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 [X.]), nach dem- 15 -der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, die [X.] Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzu-stellen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 106, 42, 49; 115, 177, 185). Zunächst ist unschädlich,daß die Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung für den [X.], daß statt des bisherigen ein weniger oder gleich leistungsstarker [X.] Einsatz kommen soll. Denn den Vertragsbedingungen läßt sich bei [X.] Würdigung ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte ihre Zustimmung zueinem solchen Wechsel nicht von der Zahlung einer höheren Lizenzgebühr ab-hängig machen kann. Dagegen ist es für den Lizenznehmer nicht ohne weitereserkennbar, welche Lizenzgebühren auf ihn zukommen, wenn er den bisherigendurch einen leistungsfähigeren Rechner ersetzt. Auch hierin liegt indessen keineunangemessene Benachteiligung. Indem die vertragliche Regelung für den [X.] Wechsels der Hardware Vorsorge trifft, kommt sie den Bedürfnissen des [X.] entgegen. Dabei liegt die Ungewißheit über die für den Einsatz aufeinem leistungsfähigeren Rechner zu zahlende Lizenzgebühr darin begründet,daß beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nichtsagen können, welche Art von Rechner als Ersatz in Betracht kommen wird. [X.] auf die Vielzahl der Möglichkeiten ist zu diesem Zeitpunkt eine weiterge-hende Konkretisierung durch den Lizenzgeber als Verwender der [X.] nicht möglich. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar undverständlich zu formulieren, besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (vgl.[X.]Z 112, 115, 119; [X.], [X.]. v. 3.6.1998 [X.] V[X.]I ZR 317/97, NJW 1998, 3114,3116).d)Der beanstandeten Vertragsklausel steht auch § 69d Abs. 1 [X.] nichtentgegen. Zwar enthält diese Bestimmung [X.], der [X.] betrifft, die für die [X.] Verwendung des Programms unerläßlich sind (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] [X.]- 16 -I [X.], [X.], 866, 868 = [X.], 1306 [X.] Programmfehlerbeseiti-gung, m.w.N.). Jedenfalls solange der Vertrag [X.] wie im Streitfall [X.] eine Nutzungauf einem etwa als Ersatz angeschafften Rechner nicht ausschließt, kann sich [X.] einer [X.] nicht aus § 69d Abs. 1 [X.] ergeben (vgl.[X.] in [X.]/[X.] aaO § 69d [X.] Rdn. [X.])Der Feststellungsantrag ist danach unbegründet. Der Hilfsantrag geht [X.], weil mit ihm lediglich ein Gesichtspunkt zur gesonderten Prüfung gestelltworden ist, der bereits im Rahmen des Hauptantrags [X.] oben unter [X.].1.c)cc) [X.] zuprüfen [X.]:Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage mit dem [X.]santrag für begründet erachtet. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1Alt. 1 BGB (condictio indebiti) ein Anspruch auf Rückzahlung des unter [X.] in Höhe von 319.700 DM zu.a)Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das von den [X.] 26. und 30. April 1996 unterzeichnete —[X.]fi keine wirksamevertragliche Zusatzvereinbarung enthält, weil die Klägerin ihre Zustimmung zu die-ser Vertragsergänzung ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgegeben hat. Die An-nahme des Berufungsgerichts, daß eine unter einem solchen Vorbehalt stehendeWillenserklärung von vornherein unwirksam ist (§ 116 Satz 2 BGB), läßt [X.] nicht erkennen. Auch die Revision tritt dieser Beurteilung nicht ent-gegen.b)Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen nicht allein auf die Zusatz-vereinbarung vom 26./30. April 1996 als möglichen Rechtsgrund für die [X.] 17 -des Betrags von 319.700 DM abgestellt. Denn —ohne rechtlichen Grundfi hätte [X.] nur geleistet, wenn auf seiten der [X.] auch kein Rechtsgrund fürdas Behaltendürfen bestünde (vgl. [X.], [X.]. v. 26.11.1980 [X.] V ZR 153/79, NJW1981, 1601, 1602; [X.]Z 132, 198, 206). Ein solcher Rechtsgrund könnte darinliegen, daß die Klägerin aufgrund des ursprünglichen Lizenzvertrages vom21./31. März 1994, insbesondere aufgrund der Regelung in § 1 Nr. 1.2 [X.], verpflichtet gewesen wäre, für die Verwendung der Software auf [X.], leistungsstärkeren Rechner die zusätzlich zu vereinbarende Lizenzgebührzu zahlen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedochim Ergebnis zutreffend verneint.aa)Dabei hat sich das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht darauf ge-stützt, daß die sogenannte [X.] in § 1 Nr. 1.2 des Lizenzvertrages nach§ 9 Abs. 2 [X.] unwirksam gewesen sei. Wie sich aus den Ausführungen [X.] (oben unter [X.].1.) ergibt, bestehen gegen die Gültigkeit [X.] keine durchgreifenden Bedenken, so daß die Beklagte an sich [X.], die Zustimmung zur Nutzung der Software auf dem neuen, leistungsstärkerenRechner vom Abschluß einer zusätzlichen Lizenzvereinbarung und von der [X.] einer zusätzlichen Lizenzgebühr abhängig zu machen.bb)Der Vortrag der [X.] läßt jedoch [X.] worauf das Berufungsgericht miteiner Hilfserwägung ebenfalls abgestellt hat [X.] eine substantiierte Darlegung desvon ihr geforderten Entgelts vermissen. Ein solcher Vortrag wäre erforderlich ge-wesen, weil aufgrund des von der Klägerin ausgesprochenen Vorbehalts die [X.] die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Verpflichtung zur er-gänzenden Zahlung trifft.Ein Vorbehalt, wie ihn die Klägerin bei Unterzeichnung der Zusatzvereinba-rung und erneut bei der Zahlung des zusätzlich geforderten Lizenzbetrages erklärt- 18 -hat, kann unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der [X.] dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1BGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich [X.] die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern.Der Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, daß von der Zahlung keinerleiRechtswirkung, insbesondere auch keine Erfüllungswirkung, ausgeht. Ein solcherVorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zurVermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangs-vollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, daß im späterenRückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehendes Anspruchs trifft (vgl. [X.]Z 86, 267, 269; 139, 357, 367 f.). Um einen solchenVorbehalt handelt es sich im Streitfall. Die Klägerin hat durch ihre Vorbehaltserklä-rungen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa nur [X.] unklaren Rechtslage ausging und sich deswegen eine Rückforderung vorbe-halten wollte, sondern daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Zwangssitua-tion [X.] bei einer [X.] drohte ein Ausfall bei ihrer Produktion von Trevi-ra-Fäden [X.] die Zusatzvereinbarung unterzeichnete und die entsprechenden [X.]en leistete.Die Beklagte hat nicht dargetan, wie sie zu den geforderten [X.] 278.000 DM (Einmalzahlung) und 41.700 DM (jährliche Erneuerungsgebühr)gelangt ist. Nach dem Vertrag sollte sie im Falle des Einsatzes der Software aufeinem neuen, leistungsstärkeren Rechner berechtigt sein, die Lizenzgebühr [X.] ihrer jeweils aktuellen Listenpreise zu berechnen und der Klägerin die [X.] zwischen diesem höheren Listenpreis und der bereits gezahlten anfänglichenLizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM in Rechnung zu stellen. Zutreffend hat [X.] darauf hingewiesen, daß die Beklagte nichts zu den im [X.] aktuellen Listenpreisen vorgetragen hat. Sie hat lediglich darauf verwiesen,- 19 -daß der geforderte Betrag von 319.700 DM (= 278.000 [X.]% MwSt.) die inder Industrie übliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software auf einem sol-chen Rechner darstelle. Abgesehen davon, daß nach dem Lizenzvertrag auf [X.] der [X.] und nicht auf die sonst übliche Lizenzgebühr abzu-stellen war, war dieser Vortrag unbehelflich. Denn an anderer Stelle hatte die [X.] vorgetragen, bei der in Rechnung gestellten Lizenzgebühr sei die frühereEinmalzahlung von 210.000 DM bereits in Abzug gebracht. Unter diesen [X.] hätte die Beklagte, um ihre Forderung zu belegen, aufzeigen müssen, daß ei-ne [X.] in Höhe von 488.000 DM ([X.] MwSt.) ihrer damals [X.] Preisliste entsprach; denn nur dann hätte sich rechnerisch der [X.] ergeben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen, daß die Beklagte nicht hinreichend zur Berechtigung der Höhe ihrer [X.] vorgetragen hat.c)Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erhaltenen Zahlung [X.] nicht in einem urheberrechtlichen Schadensersatz- oder Bereicherungsan-spruch der [X.]. Den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daßdie Klägerin durch die Nutzung der Software zu irgendeinem Zeitpunkt das beste-hende Urheberrecht an dem überlassenen Programm verletzt hätte. Wie bereitsdargelegt (oben unter [X.].1.b), kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht [X.] unbe-schadet einer schuldrechtlich wirkenden Begrenzung [X.] nicht in der Weise be-schränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem be-stimmten Rechner gestattet ist. Abgesehen davon hat die Klägerin die Softwarenie unerlaubt eingesetzt. Sie konnte das Programm jeweils nur mit Hilfe eines[X.] nutzen, das ihr von der [X.] zur Verfügung gestellt worden ist.Damit erfolgte die Nutzung jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, so daß eineUrheberrechtsverletzung auch aus diesem Grund [X.] -[X.]I.Danach ist die Revision hinsichtlich des Zahlungsantrags [X.]. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie dagegen Erfolg; insofern ist [X.] abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Der Fest-stellungsantrag ist in den Vorinstanzen [X.] von den Parteien unbeanstandet [X.] mit10.000 DM bewertet worden, so daß der Teilerfolg der Revision kaum zu [X.]. Durch den Feststellungsantrag sind ebenso wie durch den bereits [X.] abgewiesenen weiteren Antrag keine zusätzlichen Kosten ent-standen.UllmannBornkamm[X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 3/00

24.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 3/00 (REWIS RS 2002, 1043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1043

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 141/97 (Bundesgerichtshof)


I ZR 129/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 129/08 (Bundesgerichtshof)

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung …


I ZR 8/13 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz für Computerprogramme: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der …


I ZR 8/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.