Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 56/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 795

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Gegenstand

(Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - Minderung der Unterkunftskosten durch Betriebskostengutschrift - keine Begrenzung bzw Herabsetzung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs 2 SGB 2 aF - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Die Privilegierung der nur begrenzten Erstattung von SGB II-Leistungen hinsichtlich der Kosten für Unterkunft gilt nicht für Erstattungen wegen Betriebskostengutschriften.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Erstattung von Leistungen für Unterkunft nach dem [X.] ([X.]) für November 2008.

2

Der 1955 geborene, alleinstehende Kläger stand seit Januar 2005 im Leistungsbezug des beklagten [X.]. Für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis [X.] bewilligte ihm der Beklagte [X.] ([X.]) in Höhe von monatlich 724,07 Euro (Regelbedarf 351 Euro; Leistungen für Unterkunft und Heizung 373,07 Euro bei einer Bruttowarmmiete von 383,81 Euro abzüglich Warmwasserkostenvorauszahlung von 10,74 Euro; Bescheid vom 19.8.2008). Auf die Anzeige einer beim Kläger am 7.10.2008 eingegangenen Gutschrift über 715,67 Euro nach Abrechnung der Betriebskosten für 2007 setzte der Beklagte das [X.] für Oktober und November neu fest (352 Euro für Oktober 2008, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung 1 Euro; 380,47 Euro für November 2008, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung 29,47 Euro), hob den Bewilligungsbescheid für Oktober und November 2008 in Höhe von 715,67 Euro auf und forderte eine entsprechende Erstattung (372,07 Euro Oktober 2008, 343,60 Euro November 2008, [X.] vom 13.1.2009).

3

Nach erfolglosen Widersprüchen ua wegen der Höhe der [X.]-Bewilligung für November 2008 (Widerspruchsbescheid vom [X.]) sowie gegen den [X.] (Widerspruchsbescheid vom [X.]) hat der Beklagte die Änderungs-, Aufhebungs- und [X.]e auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen, soweit sie den Oktober 2008 betrafen. Im Übrigen hat das Sozialgericht ([X.]) den Beklagten wegen zu Unrecht abgesetzter Warmwasserbereitungskosten für den Zeitraum vom [X.] bis [X.] antragsgemäß zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,41 Euro monatlich verurteilt. [X.] hat es die Klage dagegen, soweit der Kläger die Herabsetzung der Erstattungsforderung für November 2008 um [X.] nach § 40 Abs 2 S 1 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung (aF) begehrt hat (Urteil vom [X.]). Die vom [X.] zugelassene Berufung des [X.] hat das [X.] (L[X.]) zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): [X.] sei nicht zu beanstanden. Der Herabsetzung stehe § 40 Abs 2 S 2 [X.] aF entgegen. Diese Rückausnahme sei entgegen der Auffassung des [X.] nicht verfassungswidrig.

4

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 40 Abs 2 [X.] aF. § 40 Abs 2 S 2 [X.] aF verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Mit ihm sei nicht vereinbar, dass Adressaten einer Vollaufhebung von [X.] nach § 40 Abs 2 S 1 [X.] aF einen geringeren Anteil an Kosten der Unterkunft zurückzahlen müssten als Adressaten einer Teilaufhebung, die nach § 40 Abs 2 S 2 [X.] aF von der Begünstigung des § 40 Abs 2 S 1 [X.] ausgeschlossen seien. Das stelle Bezieher höherer, zur Vollaufhebung führender Einkünfte besser als Berechtigte mit geringeren Einkünften, ohne dass dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung bestehe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2013 aufzuheben, das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 zu ändern und den [X.] vom 13. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit die Erstattungsforderung einen Betrag von 44 vom Hundert der berücksichtigten Kosten für Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung übersteigt.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die Erstattungsforderung für November nicht um [X.] zu mindern ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen verfangen nicht.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die vom [X.]läger beanspruchte Minderung des Erstattungsbetrags für November 2008 nach Maßgabe von § 40 Abs 2 [X.] (in der bis zum 31.12.2008 unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; im Folgenden § 40 Abs 2 [X.] aF; seit dem 1.4.2011 im Wesentlichen identisch: § 40 Abs 4 [X.] idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453,). Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Erstattungsforderung für Oktober 2008 und die Höhe des [X.] für August 2008 bis Januar 2009, nachdem das [X.] den Beklagten für diesen Zeitraum antragsgemäß zur Bewilligung weiterer 4,41 Euro verurteilt und der Beklagte die Aufhebungs- und [X.]e vom [X.] aufgehoben hat, soweit er durch sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2008 um 372,07 Euro herabgesetzt und eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt hat. Gegenstand des Verfahrens ist danach nur noch der [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], soweit er den Erstattungszeitraum vom 1. bis 30.11.2008 mit einer Erstattungsforderung von 343,60 Euro betrifft. Hiergegen wendet sich der [X.]läger zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

9

2. In formeller Hinsicht steht dem [X.] vom [X.] nicht entgegen, dass der Beklagte, wie dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des [X.] zu entnehmen ist, den [X.]läger vor seinem Erlass nicht gesondert angehört hat (§ 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <[X.]B X>). Davon durfte er absehen, weil er mit dem Bescheid vom [X.] lediglich den Angaben des [X.]lägers über das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2007 gefolgt ist und hierdurch das [X.] den geänderten Verhältnissen angepasst hat 24 Abs 2 [X.] und 5 [X.]B X; vgl hierzu zuletzt [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] , RdNr 17 ff).

3. Materiell misst sich die Rechtmäßigkeit des [X.]s allein an § 40 Abs 1 [X.] (in der seit Inkrafttreten unveränderten Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt) iVm § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X. Die Berufung auf die Ausnahme gemäß § 40 Abs 2 [X.] aF ist dem [X.]läger dagegen verwehrt durch die Rückausnahme nach § 40 Abs 2 S 2 [X.]B II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558 , im Folgenden § 40 Abs 2 S 2 [X.]B II aF, seit dem 1.4.2011 im Wesentlichen identisch: § 40 Abs 4 S 2 [X.]B II idF des [X.]).

a) Abweichend vom Regelfall der vollständigen Erstattung einer aufgehobenen Bewilligung von [X.] oder Sozialgeld gemäß § 40 Abs 1 [X.] iVm § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X ist nach der Ausnahmebestimmung des § 40 Abs 2 [X.] aF ein Teilbetrag von [X.] der beim [X.] oder Sozialgeld berücksichtigten [X.]osten für Unterkunft mit Ausnahme der [X.]osten für Heizungs- und Warmwasserversorgung von der Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X ausgenommen, wenn dies nicht durch eine der Rückausnahmen (dazu nachfolgend unter b) ausgeschlossen ist. Diese Begrenzung ist konzipiert als Folgeregelung zur Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem [X.], wie sie mit der Einführung des [X.]B II ursprünglich begründet worden war. Im Unterschied zur Rechtslage zuletzt im Verhältnis zwischen Sozialhilfe nach [X.] und [X.] (vgl § 31 Abs 1 [X.] <[X.]> in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung von Art 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Gesetze vom 22.12.1999, [X.] 2671) waren das [X.]B II und das [X.] bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine strikte Trennung beider Systeme angelegt (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Demgemäß waren nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt, im Folgenden: § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 [X.] aF; seit dem 1.1.2009 inhaltlich entsprechend nunmehr § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] idF des Gesetzes zur Neuregelung des [X.]s und zur Änderung des [X.] vom 24.9.2008, [X.] 1856, im Folgenden: [X.] 2009) Empfänger ua von [X.] von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen [X.]osten der Unterkunft berücksichtigt worden waren (vgl aber nunmehr § 7 Abs 1 S 3 [X.] [X.] 2009). Vor diesem Hintergrund sollte durch die Ausnahmeregelung des § 40 Abs 2 [X.] aF gewährleistet werden, dass sich der Ausschluss vom Wohngeld bei der Aufhebung einer [X.]-Bewilligung nicht nachteilig auf die Betroffenen auswirke. Denn da das Wohngeld grundsätzlich nicht der Rückforderung unterliege (vgl aber § 29 Abs 3 S 1 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt; wiederum andere Fassung seit dem 1.1.2009: § 27 Abs 2 S 1 [X.] 2009), sollten die Betroffenen durch den teilweisen Ausschluss der Rückforderung von [X.] oder Sozialgeld so gestellt werden, wie sie ausgehend von empirischen Werten der Wohngeldstatistik 2001 stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]; die Tragfähigkeit dessen in Zweifel ziehend aber [X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 17 f; ebenso skeptisch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 129 ff und RdNr 141.1 "missglückte Vorschrift"; [X.]/Holzhey in [X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 40 [X.]B II RdNr 67, 80, EL Stand 11/2012; ähnlich [X.] in [X.] zum [X.]B II, § 40 Rd[X.]09, Stand 3/2013).

b) Die Geltung dieser Ausnahme hat der Gesetzgeber mit dem [X.]B II-ÄndG vom [X.] durch eine Erweiterung der Rückausnahmen in § 40 Abs 2 S 2 [X.]B II aF weiter eingeschränkt. Bis dahin galt die Begünstigung des § 40 Abs 2 [X.] aF lediglich nicht im Falle des § 45 Abs 2 S 3 [X.]B X. Nunmehr erstreckte sich die Rückausnahme weiter auf die Fälle des § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X (vgl hierzu BT-Drucks 16/688, [X.]) sowie auf die hier im Streit stehende Fallgruppe, bei der "die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird".

c) Von einer lediglich teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von [X.] oder Sozialgeld in diesem Sinne ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Regelungssystematik auszugehen, wenn auch nach der Aufhebung einer Bewilligung von [X.] oder Sozialgeld weiter ein (Rest-)Anspruch auf eine dieser Leistungen unter Berücksichtigung von [X.]osten der Unterkunft zuerkannt geblieben ist. Zwar geben die Materialien insoweit keine Auskunft zu den mit der Regelung verfolgten Motiven (vgl BT-Drucks 16/688, [X.]). Nach dem [X.] können sie aber nur darauf gerichtet sein, den Anwendungsbereich der Ausnahme des § 40 Abs 2 [X.] aF auf das zu beschränken, wofür sie nach der gesetzlichen [X.]onzeption eingeführt worden ist: Nämlich den Beziehern von [X.] oder Sozialgeld einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass einerseits ihre Unterkunftskosten nachträglich im System des [X.]B II keine Berücksichtigung mehr finden und dass sie andererseits wegen der ursprünglichen Bewilligung von [X.] oder Sozialgeld für die Vergangenheit von Wohngeld trotzdem ausgeschlossen sind (dagegen eine Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit erwägend [X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 171; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 130; [X.]/[X.]/Dietrich/Fröba, [X.], § 25 RdNr 40, Stand Oktober 2013; vgl dazu auch [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 40 Rd[X.]0, Stand 54. EL 2014).

Eine solche Lage besteht nur, wenn der Ausschluss vom Wohngeld wegen vollständiger Aufhebung der Leistungen nach dem [X.]B II rückblickend nicht gerechtfertigt war. Ist dagegen auch nach einer Teilaufhebung noch ein Restanspruch auf [X.] oder Sozialgeld unter Berücksichtigung von [X.]osten der Unterkunft zuerkannt, verbleibt es unverändert bei dem [X.] Leistungsausschluss nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 [X.] aF und für den Ausgleich nach § 40 Abs 2 [X.] aF besteht kein Anlass; die Leistungsbezieher sind dann bei einer nachträglichen Änderung nicht schlechter gestellt als sie bei einem von vornherein rechtmäßigen Leistungsbezug gestanden hätten (ebenso das Normverständnis bei [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 128; [X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 169; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 40 Rd[X.]8a, Stand 54. EL 2014).

d) In diesem Sinne trotz nachträglicher Änderung nicht schlechter gestellt sind Bezieher von [X.] oder Sozialgeld wohngeldrechtlich dann, wenn ungeachtet der Änderung bei der "Berechnung" des [X.] oder des [X.] weiterhin [X.]osten der Unterkunft "berücksichtigt worden sind" (vgl § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 [X.] aF bzw nunmehr § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] 2009). Demgemäß wird eine Bewilligung von [X.] oder Sozialgeld nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann iS von § 40 Abs 2 S 2 [X.]B II aF lediglich teilweise aufgehoben, wenn in die Berechnung auch ihres fortbestehenden Teils für den maßgeblichen Zeitabschnitt weiter Bedarfe für Unterkunft eingegangen sind. Unabhängig davon, ob der Änderungsbescheid nach wie vor gesondert Leistungen für Unterkunft ausweist (in diese Richtung aber [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 139), ist das jedenfalls immer dann der Fall, wenn im Berechnungsbogen auch zum Änderungsbescheid Bedarfe für Unterkunft eingestellt sind.

e) So liegt es unabhängig von der Höhe im Ergebnis auch im ([X.] der Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach der für die Erstattung hier maßgeblichen Sonderregelung des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1706 ; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 [X.]B II idF des [X.] vom 24.3.2011). Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den [X.]osten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die [X.]osten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

Bis zur Einführung dieser Bestimmung waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den "Geldleistungen" nach dem [X.]B II in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der [X.] und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 [X.]B II idF des GSiFoG). Da dies ua wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig erschien, ist die Anrechnung von [X.] dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 [X.]B II unterstellt worden (zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 Rd[X.]07 ff). Seither mindern [X.] abweichend von der allgemeinen Regel nicht die zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen, sondern sie reduzieren nach Maßgabe der Besonderheiten des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF den Bedarf an Leistungen ua für Unterkunft selbst (zu den Einzelheiten vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 11 ff).

In diesem rechtlichen Zusammenhang löst die Anrechnung von Betriebskostenguthaben im Monat nach der Erstattung unabhängig von der Guthabenshöhe eine Begrenzung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs 2 [X.] aF nicht (mehr) aus. Selbst wenn Leistungen für Unterkunft für den betreffenden Monat infolgedessen überhaupt nicht mehr zu erbringen sein sollten, beruht das nach der [X.]onzeption des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF grundsicherungsrechtlich nicht darauf, dass iS von § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 [X.] [X.]osten der Unterkunft "nicht berücksichtigt worden sind". Vielmehr bewirkt die [X.] des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF, dass ein anerkennenswerter und durch [X.] oder Sozialgeld zu deckender Bedarf an Leistungen für die Unterkunft in dieser Situation temporär uU überhaupt nicht (mehr) besteht. Infolgedessen besteht nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (dazu sogleich unter 4.) - Wertung des Gesetzgebers selbst beim vollständigen Wegfall von Leistungen für die Unterkunft kein Unterkunftsaufwand mehr, der bei der Berechnung des [X.] oder des [X.] zu berücksichtigen sein und deshalb Anlass für einen Ausgleich nach § 40 Abs 2 [X.] geben könnte (iE ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 139).

4. Dass Empfänger von Betriebskostengutschriften selbst bei einem vorübergehend vollständigen Wegfall von Leistungen für die Unterkunft von der Privilegierung des § 40 Abs 2 [X.] aF ausgenommen sind, verstößt entgegen der Auffassung des [X.]lägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr: vgl nur [X.] <[X.]> Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - [X.] 98, 365, 385). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl [X.] Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - [X.] 79, 1, 17). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 39/93 ua - [X.] 93, 386, 396; [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvL 17/99 - [X.] 105, 73, 110 ff, 133), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.] 110, 412, 431; [X.] Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - [X.] 112, 164, 174). Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl [X.] Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 - [X.] 55, 72, 88; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 88, 87, 96; [X.] Beschluss vom 14.7.1999 - 1 BvR 995/95 - [X.] 101, 54, 101; [X.] Beschluss vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - [X.] 107, 27, 45 f; [X.] Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - [X.] 112, 164, 174). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, so müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl [X.] Beschluss vom 2.2.1999 - 1 BvL 8/97 - [X.] 100, 195, 205; [X.] Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - [X.] 116, 229, 238; [X.] Beschluss der 3. [X.]ammer des [X.] [X.] - 1 BvR 2556/09 -, juris, RdNr 18).

b) So liegt es im Verhältnis zwischen den Begünstigten nach § 40 Abs 2 [X.] aF und den davon nach § 40 Abs 2 S 2 [X.]B II aF ausgeschlossenen Leistungsbeziehern jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall der Betriebskostenerstattung. [X.]einer Entscheidung bedarf deshalb, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 40 Abs 2 S 2 [X.]B II aF bei anderen Fallkonstellationen durchgreifen (vgl insbesondere [X.] in [X.], [X.]B II, 5. Aufl 2013, § 40 Rd[X.]1, 34; Bedenken gegen die Differenzierung auch bei [X.]/Holzhey in [X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 40 [X.]B II RdNr 67, 80. EL Stand 11/2012) und ob die dabei vorausgesetzte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung von § 7 Abs 1 S 3 [X.] [X.] 2009 inzwischen uU ausgeräumt ist (vgl zur Frage der nachträglichen Gewährung von Wohngeld insbesondere [X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 171; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 130; [X.]/[X.]/Dietrich/Fröba, [X.], § 25 RdNr 40, Stand 10/2013; [X.]/Holzhey in [X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 40 [X.]B II RdNr 67, 80. EL Stand 11/2012; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 40 Rd[X.]0, 54. EL 2014).

Denn jedenfalls für die Fälle der Betriebskostenerstattung brauchte der Gesetzgeber eine Gleichstellung mit den von § 40 Abs 2 [X.] aF Begünstigten nicht anzuordnen. Die Besonderheiten der Anrechnung von [X.] nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF beruhen auf der typisierenden Annahme, dass sie häufig auf Vorauszahlungen beruhen, die zuvor als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den Grundsicherungsträgern aufgebracht worden sind. Deshalb erschien es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bedarfsmindernd abzusetzen (vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Erstattungen infolge von Betriebskostengutschriften einerseits und bei sonstigen Einkommens- oder [X.] andererseits ohne Weiteres jedenfalls dann, wenn das Guthaben tatsächlich auf Vorauszahlungen beruht, die mit öffentlichen Mitteln bestritten worden sind; dann ist die Deckung des [X.] auch im Monat der Anrechnung dem [X.]B II zuzurechnen und für einen Ausgleich wegen fehlender Unterkunftsleistungen besteht schon im Ansatz kein Bedarf. Beruht das Guthaben dagegen auf Vorauszahlungen vor Eintritt in den Bezug von [X.] oder Sozialgeld, durfte der Gesetzgeber zum einen schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von weiteren Differenzierungen absehen. Zum anderen ist auch bei einer Zuordnung eines Betriebskostenguthabens zu eigenen Vorauszahlungen des [X.] die Einschätzung vertretbar, dass durch dessen Rückzahlung der Unterkunftsbedarf nach dem [X.]B II gedeckt ist und deshalb für einen Ausgleich für den Ausschluss aus dem [X.] kein Anlass besteht.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 56/13 R

02.12.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 9. Dezember 2010, Az: S 18 AS 24014/09, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 40 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG 2 vom 24.12.2003, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 56/13 R (REWIS RS 2014, 795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 795

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2 BvL 5/00

2 BvR 167/02

1 BvL 8/97

1 BvR 293/05

1 BvR 2556/09

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