Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 115/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1492

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04 vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] §§ 57, 58

Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Voll-streckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.

[X.], Beschluß vom 24. September 2004 - [X.]/04 - [X.] - [X.] des [X.] hat durch [X.] und [X.] am 24. September 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2004 [X.].

Der [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2003 wird in der Hauptforderung da-hin geändert, daß die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstat-tenden Kosten auf 1.036,80 • festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander [X.].

Wert: 573,96 •

- 3 - Gründe:
[X.]
Der Gläubiger betreibt aus einem gegen die Schuldnerin erwirkten Titel die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 15.318,30 • nebst Zinsen. Er ließ den [X.] durch den Gerichtsvollzieher vorläufige Zahlungsverbote zustellen; eine Pfändung der Forderungen der Schuldnerin wurde nachfolgend nicht bewirkt. Gegen die beiden Vorpfändungen gegenüber der Drittschuldnerin zu 1 legte die Schuldnerin mit Datum vom 10. Januar und 15. Januar 2003, gegen die Vorpfändung gegenüber der Drittschuldnerin zu 2 mit Datum vom 21. Januar 2003 Erinnerung ein. Weitere Vorpfändungen gegen die Drittschuldner erfolgten am 10. Februar 2003; dagegen wandte sich die Schuldnerin mit ihrer Erinnerung vom 24. Februar 2003. Das Amtsgericht er-klärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und hob die [X.] auf; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden jeweils dem Gläubiger auferlegt. Die Schuldnerin stellte für die Erinne-rungen vom 10. Januar, 15. Januar und 21. Januar 2003 Kostenfestsetzungs-anträge, in denen jeweils eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 11, 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend gemacht wurde. Daneben stellte sie einen Kostenfestset-zungsantrag für das Beschwerdeverfahren mit dem Ansatz einer 5/10-Gebühr gemäß §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.].
Das Amtsgericht hat den [X.] in vollem Umfang entsprochen und die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten - 4 - auf insgesamt 1.323,78 • festgesetzt. Die Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seiner zugelassenen Rechtsbe-schwerde.
I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Rechtspre-chung des [X.] (Rpfleger 2001, 149) - ausgeführt:

In der Zwangsvollstreckung sei die Abgrenzung, ob es um eine oder mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehe, gemäß § 58 Abs. 1 [X.] nach der Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen; diese Bestimmung sei gegenüber § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorrangig. Der Rechtsanwalt erhalte die Gebühr auch dann mehrmals, wenn er aufgrund eines einheitlichen Auftrages tätig werde, in dessen Erfüllung jedoch zur Einleitung der Zwangsvollstreckung mehrere Anträge stelle oder - wie hier - mehrere [X.] veranlasse. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erinnerungen ge-gen die einzelnen Vorpfändungen zu einem Erinnerungsverfahren und später zu einem einheitlichen Beschwerdeverfahren zusammengeführt worden seien. Dem sei bereits dadurch Rechnung getragen, daß im Kostenfestsetzungsbe-schluß für das Beschwerdeverfahren nur eine einheitliche 5/10-Gebühr in An-satz gebracht werde.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, es sei ausschließlich auf den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag abzustellen. Liege mehreren [X.] 5 - gen gegenüber verschiedenen [X.] ein einheitlicher Auftrag [X.], handele es sich um eine einheitliche Angelegenheit, die auch nur eine Ge-bühr nach § 57 Abs. 1 [X.] auslöse.

2. Beide Standpunkte berücksichtigen nicht hinreichend, daß für die vom Gläubiger angegriffene Kostenfestsetzung allein zu prüfen ist, welche anwaltli-chen Gebühren zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin angefallen sind, der für diese die Erinnerungen geführt hat. Ob die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf einem einheitlichen - und umfassenden - Vollstreckungsauftrag beruht und er deshalb gebührenrechtlich nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, ist für das vorliegende Verfahren von nachgeordneter Bedeutung; einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte es unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft.

a) Dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin steht die Gebühr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu, weil er diese in der Zwangsvollstreckung vertreten hat. Durch die 3/10-Gebühr wird seine gesamte Tätigkeit abgegolten, sofern sie die gleiche Angelegenheit betrifft ([X.]/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, beurteilt sich nach § 58 Abs. 1 [X.]. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaß-nahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. Dazu hat der [X.] entschieden, daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Voll-streckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammen-hang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der [X.] 6 - streckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Dabei stehen die Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal einge-leitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (Senatsbe-schluß vom 12. Dezember 2003 - [X.], Rpfleger 2004, 250 unter [X.]).

b) Für die gegenüber der Drittschuldnerin zu 1 ausgebrachten beiden Vorpfändungen ist ein solcher innerer Zusammenhang zu bejahen. Die [X.] durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 845 Abs. 1 ZPO ist nur deshalb wiederholt worden, weil der Gläubiger nicht binnen eines Monats die Pfändung der Forderung erreicht hatte, so daß der ersten Vorpfändung nicht die Wirkung eines Arrestes zukommen konnte (§ 845 Abs. 2 ZPO). In der zweiten Pfändungsankündigung war daher lediglich die Fortset-zung der einmal begonnenen Vollstreckungsmaßnahme zu sehen. Sie hatte unverändert zum Ziel, den zwangsweisen Zugriff auf eine bestimmte Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin vorzubereiten, um daraus wegen des titulierten Anspruchs Befriedigung zu suchen.

Anders verhält es sich mit der Pfändungsankündigung, die gegenüber dem Drittschuldner zu 2 erfolgt ist. Sie beinhaltet eine eigenständige Voll-streckungmaßnahme, mit der die Pfändung einer weiteren Forderung der Schuldnerin gegenüber einem anderen Drittschuldner vorbereitet worden ist. Der erforderliche innere Zusammenhang fehlt, was sich schon daran zeigt, daß beide Vollstreckungsmaßnahmen unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers hätten führen können.
- 7 - c) Zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme gehört auf seiten des Schuldners die Erinnerung, mit der er sich gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet (vgl. [X.]/[X.]/ [X.]/[X.]/[X.], Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Aufl., § 58 Rn. 12). Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine Vollstreckungshandlung zum Gegenstand, die als Teil derselben Voll-streckungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen [X.] ableiten. Er hat die Gebühr erst dann mehrfach verdient, wenn der für den Schuldner eingelegte Rechtsbehelf eine anderweitige Vollstreckungsmaß-nahme des Gläubigers betrifft. Das läßt sich zusätzlich aus § 61 [X.] [X.]. Für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den [X.] ist in § 61 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine besondere 5/10-Gebühr vorge-sehen; auch diese fällt jedoch nach § 61 Abs. 2 [X.] in derselben Angele-genheit nur einmal an.
Die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten sind [X.] dahin festzusetzen, daß neben der 5/10-Gebühr für das Beschwerdever-fahren die 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] zweifach in Ansatz zu bringen ist, und zwar für die Erinnerungen vom 10. Januar und 15. Januar 2003 einerseits und für die Erinnerung vom 21. Januar 2003 andererseits. Fischer Raebel Boetticher

[X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 115/04

24.09.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 115/04 (REWIS RS 2004, 1492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1492

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