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PDF anzeigen [X.] ZB 103/02
vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangs-vollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] (im Anschluß an [X.], [X.] vom 30. Januar 2004 - [X.]).
[X.], Beschluß vom 27. April 2004 - [X.] 103/02 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] beschlossen: Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 2 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der [X.]" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 223,76 • festge-setzt wird.
Gründe: [X.] In dem Ursprungsverfahren, einer Mietstreitigkeit, hatte die Einzelrichte-rin der Zivilkammer des [X.] als Beschwerdegericht den erstinstanzli-chen Kostenfestsetzungsbeschluß zum Nachteil der [X.] zu 2 abgeändert und zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Für das Verfahren über die von der [X.] zu 2 ein-gelegte Rechtsbeschwerde ist ihr Rechtsanwalt Dr. S.
im Wege der Pro-zeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluß der [X.] hat er beantragt, seine Vergütung gemäß § 123 [X.] auf insgesamt 331,76 • festzusetzen, wobei er von einem Streitwert von 1.533,54 • und einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 [X.]) ausgegangen ist. Die - 3 - Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine 5/10-Beschwerdegebühr nach § 61 [X.] für erstattungsfähig gehalten und die Vergütung auf insge-samt 88,71 • festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte der [X.] zu 2 mit der Erinnerung, mit der er unter Zugrundelegung einer 13/10-Gebühr die Festsetzung seiner Vergütung auf 223,76 • erreichen will. Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des [X.] vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren ([X.], zur [X.] bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Der Vertreter der Bundeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genom-men. I[X.] [X.] ist zulässig (§ 128 Abs. 3 [X.]) und begründet. In dem vom Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 2 angeführten [X.] vom 30. Januar 2004 hat der [X.] im einzelnen dargelegt, daß das durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentat-bestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird; diese plan-widrige Regelungslücke sei gemäß § 2 [X.] durch die entsprechende An-wendung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für (zugelassene) Rechtsbe-schwerden vor dem [X.], für die eine eigene Gebührenvorschrift - 4 - fehlt, eine 13/10-Gebühr zu, und nicht lediglich die für Beschwerdeverfahren allgemein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfallende 5/10-Gebühr. Der genannte Beschluß vom 30. Januar 2004 betrifft zwar unmittelbar nur (zugelassene) Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem [X.]. Die ihm zugrundeliegenden Erwägungen treffen aber uneingeschränkt jedenfalls auch auf solche Rechtsbeschwerden zu, die in an-deren Nebenverfahren kraft Zulassung vor dem [X.] durchge-führt werden können. Da die Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO bewußt revisionsähnlich ausgestaltet ist und wirksam nur durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kommt nur die sinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für Rechtsmittelverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwer-deverfahren im allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte der [X.] zu 2 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] eine 13/10-Gebühr zugrunde, die auch der Senat, dem genann-ten Beschluß des [X.] folgend, bei einer von der Vorinstanz zugelas-senen Rechtsbeschwerde für angemessen hält. Ob bei einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgrün-de notwendigen Ausführungen einen erhöhten [X.] erfordert, entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] der Ansatz einer 20/10-Gebühr berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung. - 5 - II[X.] Bei einem Beschwerdewert von 1.533,54 • beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 2, wie von ihm mit der Erinne-rung beantragt, auf 223,76 • (172,90 • Gebühr, 20 • Auslagenpauschale, ins-gesamt 192,90 •, zuzüglich 30,86 • Mehrwertsteuer). Somit ist seine Vergütung auf 223,76 • festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der [X.] ist entsprechend abzuändern.
[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]
Meta
27.04.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VIII ZB 103/02 (REWIS RS 2004, 3478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3478
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