Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VIII ZB 103/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3478

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 103/02
vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangs-vollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] (im Anschluß an [X.], [X.] vom 30. Januar 2004 - [X.]).

[X.], Beschluß vom 27. April 2004 - [X.] 103/02 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] beschlossen: Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 2 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der [X.]" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 223,76 • festge-setzt wird.

Gründe: [X.] In dem Ursprungsverfahren, einer Mietstreitigkeit, hatte die Einzelrichte-rin der Zivilkammer des [X.] als Beschwerdegericht den erstinstanzli-chen Kostenfestsetzungsbeschluß zum Nachteil der [X.] zu 2 abgeändert und zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Für das Verfahren über die von der [X.] zu 2 ein-gelegte Rechtsbeschwerde ist ihr Rechtsanwalt Dr. S.

im Wege der Pro-zeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluß der [X.] hat er beantragt, seine Vergütung gemäß § 123 [X.] auf insgesamt 331,76 • festzusetzen, wobei er von einem Streitwert von 1.533,54 • und einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 [X.]) ausgegangen ist. Die - 3 - Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine 5/10-Beschwerdegebühr nach § 61 [X.] für erstattungsfähig gehalten und die Vergütung auf insge-samt 88,71 • festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte der [X.] zu 2 mit der Erinnerung, mit der er unter Zugrundelegung einer 13/10-Gebühr die Festsetzung seiner Vergütung auf 223,76 • erreichen will. Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des [X.] vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren ([X.], zur [X.] bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Der Vertreter der Bundeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genom-men. I[X.] [X.] ist zulässig (§ 128 Abs. 3 [X.]) und begründet. In dem vom Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 2 angeführten [X.] vom 30. Januar 2004 hat der [X.] im einzelnen dargelegt, daß das durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentat-bestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird; diese plan-widrige Regelungslücke sei gemäß § 2 [X.] durch die entsprechende An-wendung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für (zugelassene) Rechtsbe-schwerden vor dem [X.], für die eine eigene Gebührenvorschrift - 4 - fehlt, eine 13/10-Gebühr zu, und nicht lediglich die für Beschwerdeverfahren allgemein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfallende 5/10-Gebühr. Der genannte Beschluß vom 30. Januar 2004 betrifft zwar unmittelbar nur (zugelassene) Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem [X.]. Die ihm zugrundeliegenden Erwägungen treffen aber uneingeschränkt jedenfalls auch auf solche Rechtsbeschwerden zu, die in an-deren Nebenverfahren kraft Zulassung vor dem [X.] durchge-führt werden können. Da die Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO bewußt revisionsähnlich ausgestaltet ist und wirksam nur durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kommt nur die sinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für Rechtsmittelverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwer-deverfahren im allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte der [X.] zu 2 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] eine 13/10-Gebühr zugrunde, die auch der Senat, dem genann-ten Beschluß des [X.] folgend, bei einer von der Vorinstanz zugelas-senen Rechtsbeschwerde für angemessen hält. Ob bei einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgrün-de notwendigen Ausführungen einen erhöhten [X.] erfordert, entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] der Ansatz einer 20/10-Gebühr berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung. - 5 - II[X.] Bei einem Beschwerdewert von 1.533,54 • beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 2, wie von ihm mit der Erinne-rung beantragt, auf 223,76 • (172,90 • Gebühr, 20 • Auslagenpauschale, ins-gesamt 192,90 •, zuzüglich 30,86 • Mehrwertsteuer). Somit ist seine Vergütung auf 223,76 • festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der [X.] ist entsprechend abzuändern.

[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZB 103/02

27.04.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VIII ZB 103/02 (REWIS RS 2004, 3478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3478

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.