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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein
[X.] §§ 57, 58
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren [X.] einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des [X.] und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite [X.] dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
[X.], [X.]uß vom 5. November 2004 - [X.] - [X.]
AG [X.]
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 23. März 2004 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
[X.]: 206,25 •.
Gründe:
[X.]
Im Juni 2002 beauftragte der Rechtsanwalt der Gläubigerin den zustän-digen Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und der Abnahme der eides-stattlichen Versicherung bei [X.] unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin in [X.], wo auch der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid zu-gestellt worden waren. Der Gerichtsvollzieher fand ein Geschäftslokal der Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht mehr vor. Danach erteilte der [X.] einen gleichlautenden Auftrag an den für die Wohnanschrift der Schuld-nerin in [X.] zuständigen Gerichtsvollzieher. Diese Vollstreckung war erfolgreich; die Schuldnerin zahlte die Forderung in monatlichen Raten von je - 3 - 2.000 •. Als gemäß § 788 ZPO mit zu vollstreckende Kosten der [X.] macht die Gläubigerin für die beiden Aufträge an die [X.] Gebühren ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von jeweils 206,25 • (einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) geltend. Die Gerichts-vollzieherin hat die zweite Gebühr abgesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, es liege nur eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung vor, für welche die an-waltliche Gebühr nur einmal entstehe.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde. I[X.]
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.] kann die Gläubigerin als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur eine (3/10) Gebühr ihres an-waltlichen Vertreters gemäß § 57 [X.] geltend machen, weil die beiden [X.] im vorliegenden Fall nach § 58 [X.] nur eine Ange-legenheit der Mobiliarvollstreckung darstellten. Die Mobiliarvollstreckung ge-gen Gewerbetreibende sei zweckmäßigerweise sowohl in deren Geschäftslokal als auch in deren Wohnung durchzuführen. An beiden Orten sei - alternativ oder kumulativ - mit pfändbaren Sachen im Gewahrsam des Schuldners zu rechnen. Sollte die Zwangsvollstreckung nach vergeblichem [X.] 4 - dungsversuch im [X.] fortgesetzt werden, sei regelmäßig eine [X.]sbescheinigung sowohl für das Geschäftslokal als auch die Wohnung erforderlich. Die Gläubigerin werde daher den Rechtsanwalt regel-mäßig mit der Durchführung der Mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen, auch wenn dieser Auftrag jedenfalls dann nur nacheinander und durch Ertei-lung mehrerer Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher zu erfüllen sei, wenn - wie regelmäßig - nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlie-ge und Geschäftslokal und Wohnung in die Zuständigkeit verschiedener [X.] fielen.
2. Die Gläubigerin ist der Meinung, sie könne die Erstattung einer zwei-ten [X.] in Höhe von 206,25 • verlangen. Hintergrund sei, daß der erste [X.] unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin in [X.] fruchtlos verlaufen sei und anschließend ein weiterer Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin in [X.] habe beauftragt werden müssen. Von einer Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 [X.] könne nur dann gesprochen werden, wenn sich eine weitere Maßnahme als Fortsetzung der zuerst ergriffenen Maßnahme erweise: Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der erste Vollstreckungsauf-trag abgeschlossen gewesen sei, nachdem der [X.] im [X.] der Schuldnerin fruchtlos verlaufen sei. Es habe ein weiterer [X.] für eine Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin beauftragt werden müssen. [X.] aber verschiedene Gerichtsvollzieher [X.] werden müssen, so lägen mehrere Angelegenheiten vor. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß zweckmäßigerweise eine Mobiliarvollstreckung so-wohl in dem Geschäftslokal als auch in der Wohnung durchzuführen sei. Eine solche gleichzeitige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sei völlig - 5 - unüblich und würde auch praktisch kaum durchführbar sein, wenn wie im vor-liegenden [X.] in verschiedenen Gerichtsbezir-ken liegen.
3. Die Entscheidung des [X.] ist richtig.
Dem Verfahrensbevollmächtigten steht in der Zwangsvollstreckung eine Gebühr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu, weil er die Gläubigerin vertreten hat. Jedoch wird seine gesamte Tätigkeit durch die 3/10-Gebühr abgegolten, weil sie im Sinne von § 58 Abs. 1 [X.] die gleiche Angelegenheit betrifft. Danach gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbe-reiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als ei-ne Angelegenheit ([X.]/von [X.]/[X.], Bundesgebührenord-nung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Dazu hat der [X.], daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten [X.]smaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der [X.] dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, wenn die weitere Voll-streckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzt ([X.], [X.]. vom 12. Dezember 2003 - [X.], Rpfleger 2004, 250 und [X.]. vom 24. September 2004 Œ [X.], z.[X.]). - 6 - So liegt der Fall hier. Beide Einzelmaßnahmen stehen in einem inneren Zusammenhang, weil sie dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung der Gläubigerin dienen und der zweite [X.] eine inhaltsglei-che Wiederholung des ersten Auftrags an der Wohnanschrift der Schuldnerin darstellt.
[X.] [X.] Boetticher
[X.]
Zoll
Meta
05.11.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 77/04 (REWIS RS 2004, 862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 862
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IXa ZB 115/04 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 3/10 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 29/04 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 234/03 (Bundesgerichtshof)
I ZB 104/18 (Bundesgerichtshof)
(Verfahrensgebühr für im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung)
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