Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2001, Az. II ZR 341/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1142

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]99Verkündet am:1. Oktober 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Oktober 2001 durch [X.] Hesselberger,Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Urteil des 25. Zivil-senats des [X.] vom 12. Oktober 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] zu 1 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4 in bezugauf die Kündigung der Zweiersozietät [X.] & [X.]zurückgewie-sen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger zu 1 und der Beklagte betrieben seit Juni 1987 in Gesell-schaft bürgerlichen Rechts eine Sozietät auf dem Gebiet der Wirtschaftsprü-fung, Steuerberatung und rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger zu 2 unter-hielt bis zum 30. Juni 1996 in [X.]eine Steuerberater- und Rechtsanwalts-- 3 -kanzlei. Seit [X.] 1992 bis zumindest August 1994 war er zudem als [X.] die Soziett des [X.] zu 1 und des Beklagten ttig. Die [X.] haben im wesentlichen [X.] gestritten, ob und gegebenenfalls zu wel-chen vertraglichen Bedingungen der [X.] zu 2 seit Ende August 1994 in diebestehende Zweiersoziett aufgenommen wurde und ob die "[X.]" (als Dreier- oder hilfsweise als Zweiersoziett) durch ver-schiedene [X.]serklrungen von [X.]eite beendet worden ist; der[X.] zu 2 hat außerdem hilfsweise die Feststellung begehrt, daß ihm [X.] zusteht, ßerst hilfsweise hat er deren [X.] verlangt. Schließlich haben die [X.] die Feststellung der Unwirksamkeitmehrerer vom Beklagten allein in einer Gesellschafterversammlung vom21. Januar 1997 gefaßter Beschlsse begehrt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] festgestellt, daß die am 21. Januar 1997vom Beklagten gefaßten Beschlsse im [X.] zum [X.] zu 1 unwirksamsind. Im rigen hat es die Berufungen beider [X.] zurckgewiesen. Von dendagegen eingelegten Revisionen beider [X.] hat der Senat nur das [X.] des [X.] zu 1 im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als dessenBerufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zu Nr. 4bezlich der [X.] der von ihm und dem Beklagten betriebenen [X.] zurckgewiesen worden ist.[X.] 4 -I. Die Revision des [X.] zu 1 ist hinsichtlich des Feststellungsantragszu Nr. 4, soweit er - hilfsweise - die Beendigung der Zweiersoziett mit demBeklagten ([X.]) betrifft, [X.] und [X.] insoweit zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Das [X.] ist der Ansicht, der Klageantrag Nr. 4 [X.] der Beendigung der [X.] sei erst in der Berufungsinstanz dahirt worden, hilfsweise [X.] der Zweiersoziett [X.] festzustellen. Diese [X.] sei unzulssig, weil der Beklagte ihr nicht zugestimmt habe und sie zu-dem in zweiter Instanz nicht sachdienlich sei. Das [X.] nicht stand.2. Das Berufungsgericht tte - nachdem es das Bestehen einer Dreier-soziett verneint hatte - r das Berufungsbegehren des [X.] zu 1 hin-sichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zur Beendigung [X.] in der Sache entscheiden mssen, weil dieser Streitgegenstandbereits erstinstanzlich im Wege zulssiger nachtrlicher Eventualklu-fung (entsprechend §§ 263, 267 ZPO) rechtsig gemacht wurde und das[X.] [X.] eine Sachentscheidung getroffen hat.Der von den [X.]n im landgerichtlichen Verfahren mit dem Klagean-trag zu Nr. 4 einge[X.]e Streitgegenstand der Feststellung der Beendigung"der [X.]" durch [X.] bezog sich zwar inerster Linie auf die von ihnen behauptete [X.] ([X.], [X.] ); dieser Antrag und seine Begrmfaûten aber schon damalsauch das Hilfsbegehren des [X.] zu 1, fr den Fall des Nichtbestehens ei-ner [X.] die Beendigung der (unstreitigen) Zweiersoziett zwischen- 5 -ihm und dem Beklagten auf der Grundlage der verschiedenen, gestaffelten[X.]en festzustellen. Über das von [X.]eite mit Schriftsatz vom17. Juli 1997 ([X.], 50) in Erweiterung der bisherigen Klage einge[X.]e [X.] zur Soziettskigung haben die Parteien - der Beklagte erstmals [X.] vom 6. Oktober 1997 ([X.]), die [X.] erzend mit [X.] 13. November 1997 ([X.] ff.) - streitig zur Auslegung insbesondere des[X.]sschreibens vom 24. Juni 1994 in bezug auf die [X.] (auch)der Zweiersoziett [X.] und [X.]vorgetragen. Unter Bezugnahme auf dieschriftstzlich gestellten Antr sie sodann zu dem gesamten Fest-stellungsantrag Nr. 4 streitig verhandelt; ausweislich des Sitzungsprotokollsbezog sich die ausfrliche Erörterung schon deshalb auch auf das Eventual-begehren des [X.] zu 1 bezlich der Zweiersoziett, weil dort vermerkt ist,eine Einigung sei nicht zu erzielen gewesen, "auch nicht zu dem Punkt, ob [X.] eine Gesellschaft, bestehend aus zwei oder drei Personen beendet [X.]". Da der Beklagte somit durch rloses Verhandeln in die Erweiterung [X.] eingewilligt hatte (analog § 267 ZPO), war diese als [X.] schon erstinstanzlicig von der Frage derSachdienlichkeit zulssig. Folgerichtig hat das [X.] in seinem [X.] den Feststellungsantrag zu Nr. 4 auch in Bezug auf die Be-endigung der Zweiersoziett [X.] & [X.]sachlich beschieden, indem es [X.] der Frage einer Umdeutung der namens beider [X.] durch ihre [X.] ausgesprochenen [X.]en in solche des [X.] zu 1 alleinr dem Beklagten im Hinblick auf die Zweiersoziett auseinanderge-setzt [X.]. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO in diesem Umfang an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen, damit es insoweit die [X.] treffen kann.Hesselberger[X.]Kurzwelly[X.]Mke

Meta

II ZR 341/99

01.10.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2001, Az. II ZR 341/99 (REWIS RS 2001, 1142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1142

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