Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 954/12

5. Senat | REWIS RS 2014, 6995

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Gegenstand

Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle - Vergütungspflicht


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2012 - 20 [X.] 2616/11 - aufgehoben, soweit es über die Hilfsanträge und die Kosten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptantrag als unzulässig abgewiesen wird.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung der für das Abholen von Dienstkleidung aufgewendeten Zeit.

2

Der 1970 geborene, in [X.] wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Er ist dem Betriebshof [X.] zugeordnet. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der „Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den [X.] im Land [X.]“ (im Folgenden: [X.]) Anwendung. Für den Kläger wird ein Kurzzeitkonto iSv. § 10 Abs. 4 [X.] geführt. Es gilt eine mit dem Gesamtpersonalrat am 19. Februar 2001 geschlossene Dienstvereinbarung „[X.]“ (im Folgenden: [X.]). Aufgrund einer Anweisung der Beklagten sind die Mitarbeiter verpflichtet, die nach den Regelungen der [X.] zu tragende Dienstkleidung außerhalb ihrer Dienstzeit in einer von zwei Ausgabestellen abzuholen. Sie haben die Öffnungszeiten der Ausgabestellen zu beachten, sind aber ansonsten in der Wahl des Zeitpunkts frei. Bis zum Jahre 2007 wurden für das Abholen der Dienstkleidung jährlich 120 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dies beruhte auf einer Abrede zwischen der Beklagten und dem Personalrat. Seit 2008 gewährt die Beklagte keine Zeitgutschriften mehr.

3

Der Kläger fuhr am Mittwoch, dem 15. Dezember 2010, außerhalb seiner Dienstzeit von seiner Wohnung zur Ausgabestelle und zurück, um sich mit neuer Dienstkleidung zu versorgen. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 11. Mai 2011 bei Gericht eingereichten, der Beklagten am 19. Mai 2011 zugestellten Klage eine Gutschrift von 130 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt. [X.] hat er mit einem der Beklagten am 23. September 2011 zugestellten Schriftsatz hilfsweise Vergütung der für das Abholen aufgewendeten Zeit verlangt.

4

Der Kläger hat behauptet, er habe für das Abholen der Dienstkleidung am 15. Dezember 2010 einschließlich der Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt 130 Minuten aufgewendet. Er habe seine Wohnung um 8:04 Uhr verlassen und um 10:15 Uhr wieder erreicht. Er hat geltend gemacht, für diese Zeit könne er eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verlangen, hilfsweise Vergütung. Jedenfalls könne er aufgrund betrieblicher Übung eine Zeitgutschrift von 120 Minuten beanspruchen, hilfsweise Vergütung in entsprechender Höhe.

5

Der Kläger hat, soweit in der Revision von Interesse, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 130 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens damit, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 120 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens damit, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29,47 Euro brutto nebst Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. März 2011 zu zahlen;

        

4.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens damit, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27,20 Euro brutto nebst Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. März 2011 zu zahlen;

        

5.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens damit, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die Dienstkleidung in der Kleiderkammer (Pstraße) innerhalb der Arbeitszeit abzuholen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Abholen der Dienstkleidung sei kein Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, wobei er die Hilfsanträge zu 2. und 3. in umgekehrter Reihenfolge stellt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] richtet (A). Im Übrigen ist die Revision begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die zur Abholung der Dienstkleidung erforderliche [X.] zu vergüten ([X.]). Doch kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger Vergütung zusteht. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des [X.]erufungsurteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO (C).

9

A. Der Hauptantrag auf Gutschrift von 130 Minuten ist mangels hinreichender [X.]estimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

I. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll (vgl. [X.]AG 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 877/12 - Rn. 33 mwN; 12. Dezember 2012 - 4 [X.] 327/11 - Rn. 37).

II. Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag nicht. Das Vorbringen des [X.] lässt nicht erkennen, wie das Arbeitszeitkonto gestaltet ist und an welcher [X.]uchungsstelle die Gutschrift vorgenommen werden soll.

[X.]. Der im Revisionsverfahren an erster Stelle gestellte Hilfsantrag ist aufgrund der Abweisung des [X.] zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist - in noch festzustellender Höhe - begründet.

I. Der Zulässigkeit des Antrags steht die Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge nicht entgegen. Zwar ist eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. [X.] können aber aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn das [X.]erufungsgericht - wie hier - über alle Hilfsanträge entschieden hat. In diesem Fall ist mit der Umstellung der [X.] keine Erweiterung des bisherigen Prüfungsprogramms verbunden, so dass prozessökonomische Gründe für ihre Zulassung sprechen (vgl. zur Umstellung der Reihenfolge von Haupt- und Hilfsanträgen: [X.]AG 17. November 2010 - 4 [X.] 118/09 - Rn. 12).

II. Der Kläger hat gemäß § 611 [X.]G[X.] Anspruch auf Vergütung der [X.], die für die Auswahl, Anprobe und Entgegennahme der Dienstkleidung sowie für die Hin- und Rückfahrt zur und von der Ausgabestelle am 15. Dezember 2010 erforderlich war.

1. Der Kläger hat, indem er die Dienstkleidung abholte, eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht.

a) Aufgrund Tarifgebundenheit findet auf das Arbeitsverhältnis der [X.]. Die streitgegenständlichen [X.]en sind im erforderlichen Umfang als Teil der nach den tariflichen [X.]estimmungen vergütungspflichtigen Arbeitszeit einzuordnen, denn der [X.] regelt die Vergütungspflicht nicht abweichend vom Gesetz. § 8 Abs. 1 [X.] regelt lediglich die Dauer der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Auch der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 1 [X.] kann keine Eingrenzung entnommen werden. Danach zählen zur Arbeitszeit Lenkzeiten, Vorbereitungs- und Abschlusszeiten und betrieblich veranlasste Wegzeiten. Geregelt sind damit nur die innerhalb der Dienstschichten, auf die sich § 9 Abs. 1 [X.] bezieht, anfallenden Wegzeiten, wie z[X.] die während einer Schicht für Führerstands- oder Fahrzeugwechsel aufgewendeten [X.]en. Zudem verdeutlicht die Formulierung, „zur Arbeitszeit zählen insbesondere“, dass auch außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitsstunden vergütungspflichtige Arbeitszeit anfallen kann. Im Übrigen stellen die Regelungen in § 9 Abs. 8 und 9, § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 10 [X.] auf außerhalb der Dienstschichten liegende [X.]en ab.

b) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] allein an die Leistung der versprochenen Dienste an und ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der [X.]spanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt ([X.]AG 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 15, [X.]AGE 143, 107).

aa) Zu den „versprochenen Diensten“ iSv. § 611 [X.]G[X.] zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im [X.] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt ([X.]AG 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 17 mwN). Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt ([X.]AG 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 28, [X.]AGE 143, 107). „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] ist jede Tätigkeit, die als solche der [X.]efriedigung eines fremden [X.]edürfnisses dient ([X.]AG 20. April 2011 - 5 [X.] 200/10 - Rn. 21 mwN, [X.]AGE 137, 366).

bb) Die Abholung der Dienstkleidung ist vergütungspflichtig, weil sie dem Kläger von der [X.]n im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts abverlangt wurde, mit seiner eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt und ausschließlich den Interessen der [X.]n diente.

(1) Die von der [X.]n verlangte [X.]eschaffung der Dienstkleidung hängt mit der eigentlichen Tätigkeit des [X.] - dem Führen von Straßenbahnen - unmittelbar zusammen. Nach der Dienstvereinbarung, die auf das Arbeitsverhältnis des [X.] unmittelbar und zwingend einwirkt, sind alle Mitarbeiter, die kundenrepräsentative Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, bei der Ausführung ihres Dienstes Dienstkleidung zu tragen (Nr. 3 Abs. 1 [X.]). Ohne ordnungsgemäße Dienstkleidung werden sie nicht zum Dienst zugelassen (Nr. 3 Abs. 17 [X.]). Zu diesen Mitarbeitern gehört auch der Kläger. Als Straßenbahnfahrer ist er „ständiger Dienstkleidungsträger“ iSd. Nr. 3 Abs. 1 [X.]. Der Kläger darf mithin nur in Dienstkleidung als Straßenbahnfahrer tätig werden. Aufgrund der Weisung der [X.]n und weil es ihm - mangels [X.]ereitstellung der Dienstkleidung an der Dienststelle - andernfalls nicht möglich wäre, seine Tätigkeit, den Vorgaben der Dienstvereinbarung entsprechend, jederzeit vorschriftsmäßig gekleidet (Nr. 3 Abs. 11 [X.]) auszuüben, steht nicht nur das Tragen, sondern auch das Abholen der Dienstkleidung nicht zur Disposition des [X.].

(2) Die Mitarbeiter wurden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] von der [X.]n ohne nähere zeitliche Festlegung angewiesen, die Dienstkleidung an einer der beiden Ausgabestellen abzuholen. Durch diese Weisung wurde das Abholen der Dienstkleidung zu einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Dienstkleidungsträger.

Der [X.]ezug der Dienstkleidung am 15. Dezember 2010 war erforderlich. Nach Nr. 4.1 [X.] sind die [X.] durch den Dienstkleidungsträger im gleitenden Verfahren im Rahmen seines [X.] auszutauschen. Die Dienstvereinbarung gibt nicht vor, wie häufig der regelmäßige Austausch der Dienstkleidung vorzunehmen ist. Den [X.]estimmungen über die Führung des [X.] in Anlage 4 [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass der regelmäßige Austausch jedenfalls einmal im Kalenderjahr als erforderlich anzusehen ist. Andernfalls würden die dem Dienstkleidungsträger pro Kalenderjahr zustehenden 100 Wertpunkte größtenteils verfallen, weil sie nur zu 20 % in das nächste Kalenderjahr übertragen werden können. Das [X.] hat nicht festgestellt, wie oft der Kläger im [X.] eine Ausgabestelle aufgesucht hat. Dem Kläger standen am 15. Dezember 2010 allerdings noch 120 Wertpunkte zur Verfügung, so dass er die Ausgabestelle im [X.] erstmals aufgesucht haben muss. Gegenteiliges hat auch die [X.] nicht behauptet.

(3) Die „[X.]“ ergibt sich aus der Weisung der [X.]n und zudem aus dem der Dienstvereinbarung zu entnehmenden Zweck der Dienstkleidung.

Die Tragepflicht nach Nr. 3 Abs. 1 [X.] dient ausweislich Nr. 2 [X.] der Attraktivität des Angebots der [X.]n. Auch soll es die Dienstkleidung ermöglichen, die Mitarbeiter aufgrund ihres einheitlichen Erscheinungsbilds der [X.]n zuzuordnen. Es ist ihnen nach Nr. 3 Abs. 14 und 15 [X.] untersagt, die Dienstkleidung durch private Kleidungsstücke zu ersetzen und sie außerdienstlich, abgesehen vom Weg zum und vom Dienst, zu nutzen.

Einer [X.] steht nicht entgegen, dass es gestattet ist, die Dienstkleidung auf dem Weg zum und vom Dienst zu tragen. Ein [X.]eschäftigter, der auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit Dienstkleidung trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter der [X.]n erkennbar, weil die Dienstkleidung aufgrund ihrer Uniformität und ihrer Ausstattung mit „Emblemen entsprechend dem Corporate Design“ (vgl. Nr. 3 Abs. 6 [X.]), auch wenn sie in dezenten Farben gehalten ist, einen hohen [X.]ekanntheitsgrad aufweist. An einer derartigen Offenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber [X.] sowie einer Verbreitung des [X.]ekanntheitsgrads des Unternehmens besteht außerhalb der Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer. Das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg zur und von der Arbeit dient vielmehr dem Interesse der [X.]n (vgl. [X.]AG 10. November 2009 - 1 A[X.]R 54/08 - Rn. 20 ; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 45/10 - Rn. 32, [X.]AGE 140, 223; 12. November 2013 - 1 A[X.]R 59/12 - Rn. 35), zumal es dem Kläger aufgrund des Fehlens von Umkleidevorrichtungen nicht möglich ist, die Dienstkleidung erst am Arbeitsplatz anzulegen.

cc) Die Vergütungspflicht erstreckt sich auf die gesamte [X.]spanne, die benötigt wird, um die Dienstkleidung abzuholen. [X.] ist nicht nur die erforderliche [X.] zur Auswahl, Anprobe und Entgegennahme der Dienstkleidung, sondern auch die erforderliche Wegzeit.

Durch die Anordnung, die Dienstkleidung an einer der beiden Ausgabestellen abzuholen, wird das Zurücklegen des Weges zu und von der Ausgabestelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung und ist damit als Teil der versprochenen Dienste vergütungspflichtig (vgl. [X.]AG 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 17). Es handelt sich um eine fremdnützige, den betrieblichen [X.]elangen dienende Tätigkeit, die von der [X.]n veranlasst ist, weil sie die Entgegennahme der Dienstkleidung nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür von diesem getrennte, aus der Dienststelle ausgelagerte Ausgabestellen vorsieht, die der Arbeitnehmer zwingend aufsuchen muss.

Die streitgegenständlichen Wegzeiten sind aufgrund der Anweisung der [X.]n, die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit abzuholen, nicht an die Stelle der nicht vergütungspflichtigen [X.] des Zurücklegens des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (vgl. [X.]AG 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 23, [X.]AGE 143, 107) getreten, sondern zusätzlich angefallen und daher vergütungspflichtig.

2. Die für das Abholen der Dienstkleidung erforderliche [X.] ist, zusätzlich zum bereits gezahlten Monatsentgelt, mit dem tariflichen Stundenentgelt zu vergüten.

a) Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden (vgl. [X.]AG 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 18; 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11  - Rn. 29 , [X.]AGE 143, 107; 20. April 2011 -  5 [X.] 200/10  - Rn. 32 , [X.]AGE 137, 366 ). Dies gilt auch für die [X.]eschaffung von Dienstkleidung außerhalb der Dienststelle. Doch enthält der [X.] keine spezielle Vergütungsregelung für das Abholen der Dienstkleidung, so dass die Höhe des dem Kläger hierfür zu zahlenden [X.] nach den allgemeinen tariflichen [X.]estimmungen zu ermitteln ist.

b) Der Anspruch des [X.] ist nicht bereits mit der Zahlung des ihm nach § 6 Abs. 1 [X.] zustehenden [X.] abgegolten. Die [X.] hat gegen die Klageforderung weder eingewandt, die dem Kläger zugewiesenen Dienste hätten die mit ihm vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht abgedeckt, noch hat sie behauptet, er habe nicht im vereinbarten und ihm zugewiesenen zeitlichen Umfang Arbeitsleistungen erbracht. Der streitgegenständliche, außerhalb der Dienstzeit liegende [X.]raum geht damit über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des [X.] hinaus und ist deshalb zusätzlich zum Monatsentgelt zu vergüten.

c) [X.] bleiben kann, ob der Kläger mit dem Abholen der Dienstkleidung Mehrarbeits- oder Überstunden geleistet hat.

aa) Entgegen der Auffassung der [X.]n gehört die Leistung von Überstunden und Mehrarbeit zu den „versprochenen Diensten“ iSv. § 611 [X.]G[X.], denn der Kläger ist hierzu gemäß § 3 Abs. 2 [X.] verpflichtet (vgl. [X.]AG 3. September 1997 - 5 [X.] 428/96 - zu III 1 a der Gründe, [X.]AGE 86, 261).

bb) Im [X.]ereich des Fahrdienstes sind Überstunden gemäß § 22 Nr. 10 [X.] die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten, nichtdienstplanmäßigen Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 8 Abs. 1 [X.]) hinausgehen, soweit nicht - wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt - eine abweichende [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen wurde. [X.] sind nach § 22 Nr. 4 [X.] die nichtdienstplanmäßigen Arbeitsstunden, die der nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, ohne Überstunden iSv. § 22 Nr. 10 [X.] zu sein.

Die Abholung der Dienstkleidung geschah auf Anordnung der [X.]n außerhalb der Dienstzeit. Es handelt sich damit um „nichtdienstplanmäßige Stunden“ iSd. vorgenannten tariflichen [X.]estimmungen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung des [X.] als geleistete Überstunden iSv. § 22 Nr. 10 [X.], bei einer Teilzeitbeschäftigung als [X.] iSv. § 22 Nr. 4 [X.] zu vergüten wären. Das [X.] hat den Umfang der mit dem Kläger vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht festgestellt. Dieser kann jedoch offenbleiben, weil für Mehrarbeit und für Überstunden ein Stundenentgelt in gleicher Höhe zu zahlen ist. Zuschläge nach § 12 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.], die neben dem Entgelt für Überstunden, nicht aber für Mehrarbeit zu zahlen wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

d) Dem Zahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass für den Kläger ein Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 4 [X.] geführt wird. Soweit auf dem gemäß § 10 Abs. 4 [X.] einzurichtenden Kurzzeitkonto [X.]gutschriften vorzunehmen sind, wird dies im [X.] jeweils besonders angeordnet (§ 9 Abs. 8 und 9, § 10 Abs. 1, 2 und 5 [X.]). Für das Abholen der Dienstkleidung sieht der [X.] eine [X.]gutschrift nicht vor. § 10 Abs. 1 [X.] findet auf den Kläger als Straßenbahnfahrer keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 [X.]).

3. Der Anspruch des [X.] ist nicht verfallen. Zwar hat er die [X.] erstmals mit einem am 23. September 2011 zugestellten Schriftsatz und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Zahlung aufgefordert. Nachdem der Kläger bereits durch die am 19. Mai 2011 zugestellte Klageschrift innerhalb der Ausschlussfrist einen Anspruch auf [X.]gutschrift geltend gemacht hatte, bedurfte es jedoch keiner Geltendmachung des Zahlungsanspruchs mehr. [X.]eide Ansprüche betreffen denselben Sachverhalt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. [X.]AG 13. Februar 2002 - 5 [X.] 470/00 - zu I 3 c der Gründe, [X.]AGE 100, 256).

C. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung kann der Senat wegen fehlender Feststellungen nicht bestimmen. Im erneuten [X.]erufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:

I. In welchem zeitlichen Umfang die streitgegenständlichen [X.]en für die [X.]eschaffung der Dienstkleidung zu den „versprochenen Diensten“ iSv. § 611 [X.]G[X.] zählen, ergibt sich - da anderweitige Regelungen nicht bestehen - aus allgemeinen Grundsätzen (vgl. [X.]AG 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 24, [X.]AGE 143, 107).

1. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der [X.]n bis zum [X.] für das Abholen der Dienstkleidung eine [X.]gutschrift von 120 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto erhielten, begründet entgegen der Ansicht des [X.] keinen Zahlungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung.

a) Selbst wenn die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vorlägen, könnte der Kläger allenfalls eine [X.]gutschrift, nicht aber Zahlung verlangen.

b) Aus der bis 2007 praktizierten Gutschrift folgt auch kein auf betrieblicher Übung beruhender Anspruch auf einen pauschalierten [X.]ansatz von 120 Minuten.

aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird ( § 151 [X.]G[X.] ), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter [X.]erücksichtigung aller [X.]egleitumstände (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) verstehen musste und ob er auf einen [X.]indungswillen des Arbeitgebers schließen durfte ([X.]AG 17. März 2010 - 5 [X.] 317/09 - Rn. 20, [X.]AGE 133, 337). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ([X.]AG 17. September 2013 - 3 [X.] 300/11 - Rn. 59).

bb) Hiernach scheidet ein Anspruch aus betrieblicher Übung bereits deshalb aus, weil die bis 2007 vorgenommene [X.]gutschrift nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] auf einer Abrede zwischen der [X.]n und der Personalvertretung beruhte. Aus der Sicht der [X.]elegschaft stellte sich die Gewährung der [X.]gutschrift als Erfüllung dieser [X.] dar. In einem solchen Fall wird die Leistungsgewährung nicht als stillschweigendes Angebot zur [X.]egründung einer betrieblichen Übung mit dem Inhalt der Gewährung einer bisher vertraglich und tariflich nicht vorgesehenen Leistung wahrgenommen, sondern als Vollzug der mit der Personalvertretung getroffenen Abrede.

2. Die [X.] selbst begründet, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die [X.] von dieser wirksam gelöst hat, keinen Anspruch des [X.] auf den pauschalierten Ansatz einer vergütungspflichtigen Arbeitszeit im Umfang von 120 Minuten. Eine [X.] wirkt im Unterschied zu einer Dienstvereinbarung nicht unmittelbar anspruchsbegründend (vgl. [X.]AG 10. Juli 2013 - 10 [X.] 915/12 - Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.]inkert/[X.] PersVG [X.]erlin 3. Aufl. § 85 Rn. 6 ff.).

II. [X.]ei der Feststellung der Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung ist zu berücksichtigen, dass nur die [X.] zu vergüten ist, die für das Abholen der Dienstkleidung erforderlich war.

1. Zur Ermittlung dieser [X.]spanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten ([X.]AG 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 24, [X.]AGE 143, 107). „Erforderlich“ ist nur die [X.], die der einzelne Arbeitnehmer für die Entgegennahme der Dienstkleidung und den Weg zur und von der Ausgabestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt.

2. Dies bedeutet im Einzelnen:

a) Die Aufenthaltszeit in der Ausgabestelle ist nur zu vergüten, soweit sie unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers für die Auswahl, Anprobe und Entgegennahme der Dienstkleidung einschließlich etwaiger Wartezeiten erforderlich war.

b) Zur erforderlichen Wegzeit gehört nur die [X.]spanne, die unter [X.]erücksichtigung der verfügbaren Verkehrsmittel sowie der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lage der Ausgabestelle, der Arbeitsstelle und der Wohnung des jeweiligen Arbeitnehmers für die Hin- und Rückfahrt zur nächstgelegenen Ausgabestelle erforderlich ist. Der Arbeitnehmer hat, auch wenn die [X.] dies in ihrer Weisung nicht ausdrücklich vorgegeben hat, den Weg zu und von der Ausgabestelle und die hierfür genutzten Verkehrsmittel im Rahmen des ihm Zumutbaren so zu wählen, wie es - unter [X.]erücksichtigung aller entstehenden Kosten - für die Arbeitgeberin am günstigsten ist. Abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten und ggf. der Zumutbarkeit des Mitführens der neuen Dienstkleidung zum und am Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer gehalten sein, seine Wohnung oder seine Arbeitsstelle als Ausgangs- bzw. Endpunkt des Weges zu wählen. Auch für die [X.]estimmung der erforderlichen Wegzeiten gilt ein modifizierter subjektiver Maßstab. [X.] sind nur die [X.]en, die der Arbeitnehmer bei Ausschöpfen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt.

aa) Soweit die [X.] die Dauer der Hin- und Rückfahrt des [X.] zur Ausgabestelle bestritten hat, ist das [X.]estreiten mit Nichtwissen unzulässig. Die [X.] ist selbst [X.]etreiberin des öffentlichen Nahverkehrs in [X.]erlin, so dass die Fahrtzeiten der vom Kläger angegebenen [X.]usse und Straßenbahnen am 15. Dezember 2010 eigene Handlungen der [X.]n betreffen. Über solche Tatsachen ist ein [X.]estreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig.

bb) Die [X.] hat bestritten, dass der Kläger die Ausgabestelle auf dem kürzest möglichen Weg aufgesucht hat. Sollte die [X.] ihren diesbezüglichen Vortrag präzisieren und konkret darlegen, inwiefern ein Fahrtantritt vor oder nach Dienstende mit einem nicht unerheblich geringeren [X.]aufwand verbunden gewesen wäre, ist diesem Einwand im Hinblick auf die [X.]estimmung der erforderlichen Wegzeit nachzugehen. Der [X.]n obliegt es jedoch zunächst, unter [X.]erücksichtigung der Öffnungszeiten der Ausgabestelle und der Dienstzeiten des [X.] genau vorzutragen, auf welchem Weg und mit welchem Verkehrsmittel der Kläger wann die Ausgabestelle erheblich zügiger hätte erreichen können. Die bisherigen pauschalen [X.]ehauptungen der [X.]n sind nicht erheblich.

cc) Sollte die [X.] substantiiert darlegen, dass die Wegzeiten bei einem Antritt des Weges vor oder nach Dienstende nicht unerheblich kürzer gewesen wären, obläge es dem Kläger, dies zu widerlegen oder ggf. darzulegen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, die Ausgabestelle unmittelbar vor oder nach Dienstantritt aufzusuchen. Gelänge ihm dies nicht, wäre nur die Wegzeit zu vergüten, die über die [X.] hinausgeht, die bei der Wahl der innerhalb der kürzesten [X.]spanne zurückzulegenden Wegstrecke angefallen wäre (vgl. [X.]AG 8. Dezember 1960 - 5 [X.] 304/58 - zu 4 der Gründe).

III. [X.]ei der Zinsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die [X.] erst mit Zustellung der [X.] am 23. September 2011 in Verzug gesetzt worden ist. Mit seinem undatierten Geltendmachungsschreiben hat der Kläger die [X.] außergerichtlich lediglich aufgefordert, seinem Arbeitszeitkonto [X.]en gutzuschreiben. Dies beinhaltet keine Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und stellt daher keine „Mahnung“ iSv. § 286 Abs. 1 [X.]G[X.] in [X.]ezug auf den Zahlungsanspruch dar. [X.]ei Gutschrift und Zahlung handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche. Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich. Das Schreiben der [X.]n vom 9. März 2011 kann nicht als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 [X.]G[X.]) in [X.]ezug auf den Zahlungsanspruch angesehen werden. Es bezog sich allein auf die Geltendmachung einer [X.]gutschrift.

D. Die weiteren Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen. Sie sind als echte Hilfsanträge für den Fall des Unterliegens mit dem ersten Hilfsantrag gestellt. Diese innerprozessuale [X.]edingung ist hier nicht eingetreten.

        

    Müller-Glöge    

        

    [X.]iebl    

        

    Weber    

      

        

        

    Rahmstorf    

        

    A. [X.]    

                 

Meta

5 AZR 954/12

19.03.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 17. November 2011, Az: 59 Ca 7093/11, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 151 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 1 TVG, § 138 Abs 4 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 954/12 (REWIS RS 2014, 6995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6995

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