Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2021, Az. 7 AZR 248/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 5530

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Gegenstand

Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - Begünstigung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. August 2019 - 21 Sa 1386/18 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2018 - 58 [X.] 10855/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Stunden auf dem [X.] und dem [X.] des Klägers.

2

Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und im Wesentlichen für die Abfallentsorgung im [X.] zuständig. Bei ihr sind für verschiedene Bereiche Personalräte gebildet. Der Kläger, der Mitglied der [X.] ([X.]) ist, ist bei der [X.] seit dem 1. Februar 1989 im Bereich Abfallwirtschaft in Vollzeit mit aktuell 39 Stunden wöchentlich beschäftigt. Er ist langjähriges Mitglied und seit 1996 stellvertretender Vorsitzender des bei der [X.] für den Bereich Abfallwirtschaft gebildeten Personalrats und in dieser Funktion seit 1997 freigestellt. Seit 2000 ist er außerdem Mitglied des [X.] und seit 2005 dessen stellvertretender Vorsitzender.

3

Die Beklagte ist an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der [X.] ([X.]) vom 7. Februar 2006 in der für den Dienstleistungsbereich Entsorgung geltenden durchgeschriebenen Fassung ([X.]) sowie an den Zusatztarifvertrag [X.] Stadtreinigungsbetriebe ([X.]) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2006 ([X.] [X.]) gebunden.

4

Der [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 6   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für

        

a) [nicht besetzt],

        

b) im Tarifgebiet [X.] durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

        

…       

        

§ 10   

        

Arbeitszeitkonto

        

(1) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. …

        

(3) Auf das Arbeitszeitkonto können [X.]en, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten [X.]raums als [X.]guthaben oder als [X.]schuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene [X.]en nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in [X.] umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. …

        

(6) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines [X.]s vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.“

5

§ 9 [X.] [X.] lautet auszugsweise:

        

„Arbeitszeit

        

(1) Grundlage ist einheitlich für alle Beschäftigten eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden (7,8 Stunden täglich; 169,6 Stunden monatlich) im Durchschnitt eines Jahres im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) TVöD. …

        

(3) Die Errichtung von persönlichen [X.]konten ist auch über die Bestimmungen des TVöD hinaus in allen Bereichen des Unternehmens möglich; das Nähere regelt eine einvernehmliche Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten.“

6

Zwischen der [X.] und dem Gesamtpersonalrat wurden für den hier maßgeblichen [X.]raum von 2005 bis 2012 verschiedene Fassungen einer „Dienstvereinbarung über Flexible Arbeitszeit bei den [X.] Stadtreinigungsbetrieben“ (nachfolgend [X.]) geschlossen. Auf deren Grundlage werden für die Beschäftigten [X.], Langzeitkonten und seit April 2007 auch [X.] geführt. Bei den [X.] handelt es sich nach den jeweiligen Regelungen in der [X.] um Gleitzeitkonten, auf welchen im Wesentlichen Überstunden und Mehrarbeit, [X.]ausgleich für [X.] und [X.] sowie [X.]en aus einer „regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit“ erfasst werden. Die Langzeitkonten dienen dazu, durch die Ansammlung von [X.] größere Freizeitblöcke innerhalb des Arbeitslebens, eine längere Reduzierung der [X.] oder das vorzeitige Ausscheiden des Mitarbeiters vor Renteneintritt bei Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu ermöglichen. Nr. 10 der zum 1. August 2002 in [X.] getretenen [X.] mit Stand 14. Januar 2005 lautete auszugsweise:

        

„Auf dem [X.] können angespart werden:

        

•       

der [X.]gegenwert von [X.]zuschlägen (siehe Anlage)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für Rufbereitschaft (...)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für Erschwerniszuschläge (...)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für die [X.]

        
        

•       

der [X.]gegenwert für Allgemeine Zulage für Angestellte (...)

        
        

•       

[X.] nach § 13 [X.] [X.] Stadtreinigungsbetriebe Nr. 1 und § 41a [X.]/[X.]-O und § 48a [X.]/[X.]-O

        
        

•       

Urlaubstage über den nach [X.] ([X.]) zu gewährenden Mindesturlaub (24 Werktage) hinaus

        
        

•       

[X.]en aus den Regelungen zum Winterdienst (…)

        
        

•       

sowie [X.]en bis zu 160 Stunden/Jahr (20 Arbeitstage), die sich aus der regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit gegenüber der tariflichen Arbeitszeit ergeben

        
        

•       

der [X.]gegenwert für den [X.] (...)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für den Kinderanteil zum [X.] bzw. [X.] (...)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für das Urlaubsgeld (...)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für die Zuwendung (...)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen (...)

        
        

•       

Fortbildungszeiten, die aus dem Jahresarbeitszeitkonto übertragen werden können

        
        

•       

der [X.]gegenwert für die [X.] (…)

        
        

•       

der [X.]gegenwert für die [X.] (...)

        
        

•       

Entgeltbestandteile (...)

        
        

Mitarbeiter und zuständige Führungskraft vereinbaren für einen bestimmten [X.]raum eine Erhöhung der wöchentlichen Sollarbeitszeit über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus. Dem Konto wird dann an geleisteten Arbeitstagen die Differenz zwischen verlängerter und vertraglicher Sollarbeitszeit gutgeschrieben.

        
        

…“    

        

7

Nr. 10 der [X.] in der ab dem 1. April 2007 geltenden Fassung vom 13. Februar 2007 sowie in der zuletzt am 27. März 2012 geänderten Fassung vom 21. April 2010 lautet auszugsweise:

        

„Auf dem [X.] können angespart werden:

        

•       

[X.] (außer Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX)

        
        

•       

Urlaubstage über den nach [X.] ([X.]) zu gewährenden Mindesturlaub (24 Werktage) hinaus. […]

        
        

•       

[X.]en bis zu 156 Stunden/Jahr (20 Arbeitstage), die sich aus der regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit gegenüber der tariflichen Arbeitszeit ergeben

        
        

•       

Fortbildungszeiten, die über die tarifliche bzw. die über die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, können aus dem Jahresarbeitszeitkonto übertragen werden

        
        

•       

Entgeltbestandteile (…)

        
        

...     

        
        

Zur Erhöhung der Sollarbeitszeit:

        
        

Der/die Mitarbeiter/in und die zuständige Führungskraft vereinbaren für einen bestimmten [X.]raum eine Erhöhung der wöchentlichen Sollarbeitszeit über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus (maximal 43 Stunden an den Tagen von Montag bis Freitag). Dem Konto wird dann die Differenz zwischen verlängerter und vertraglicher Sollarbeitszeit für die Tage von Montag bis Freitag gutgeschrieben.

        
        

…“    

        

8

Die [X.] unterscheiden sich von den Langzeitkonten im Wesentlichen dadurch, dass eine Entnahme von Stunden nur zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands möglich ist und die eingebrachten Stunden verzinst werden.

9

Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 wandte sich der damalige Vorsitzende des [X.] an den damaligen [X.] der [X.] und unterbreitete mehrere Vorschläge, „um Personalräten ähnlich wie Führungskräften in der beruflichen Entwicklung Aufstiegschancen zu bieten sowie einen finanziellen Ausgleich zu schaffen“. Unter Verweis auf einen Vergleich mit den Bedingungen in sechs ähnlich strukturierten Unternehmen schlug der Vorsitzende des [X.] in dem Schreiben ua. vor, den Vorsitzenden der Personalräte und des [X.] sowie deren Stellvertretern monatlich eine Stundenpauschale von 20 Stunden auf ihrem [X.] gutzuschreiben. In einem weiteren Schreiben an den [X.] der [X.] vom 26. Januar 2006 nahm der Vorsitzende des [X.] Bezug auf ein Gespräch mit dem gesamten damaligen Vorstand der [X.] im Mai 2005, wonach die freigestellten Mitglieder der Vorstände der Personalräte und des [X.] ab Juni 2005 eine [X.]gutschrift von zehn Stunden monatlich erhalten sollten, und übersandte eine Auflistung der entsprechenden Personen. Daraufhin teilte der [X.] mit Schreiben vom 31. Januar 2006 mit, man komme der Bitte des Vorsitzenden des [X.] gerne nach, wolle aber lediglich den Vorsitzenden und deren Stellvertretern eine entsprechende [X.]gutschrift gewähren. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 bestätigte der [X.] schließlich Folgendes:

        

„…    

        

durch die zahlreichen Veränderungsprozesse im Unternehmen (z.B. [X.], Benchmark, Reorganisationsprojekte in den [X.], [X.], [X.] etc.) sind einige Mitglieder der [X.] über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus stark gefordert. Häufig gelingt ihnen nicht der [X.]ausgleich, der zum Erreichen einer normalen [X.] notwendig wäre.

        

Wie bereits mündlich besprochen, werden wir daher [X.] und ihren Stellvertretern monatlich 10 Stunden auf ihrem [X.] gutschreiben.

        

Außerdem werden wir monatlich 5 Stunden für weitere betroffene [X.] gutschreiben:

        

…       

        

Zur Vereinfachung werden diese Stunden zum Jahresende auf das [X.] gebucht.

        

Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2006 und gilt zunächst bis Ende 2008.“

Mit Schreiben vom 4. November 2009 an den damaligen Vorsitzenden des [X.] verlängerte der [X.] die im Schreiben vom 7. Juli 2006 dargestellte Vorgehensweise „wie bereits mündlich besprochen“ rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 bis Ende 2012. Tatsächlich umgesetzt wurde die Regelung bis zur regulären Neuwahl der [X.] im November 2012.

Im [X.]raum von 2006 bis 2012 wurden dem [X.] des Klägers auf der Grundlage der im Schreiben vom 7. Juli 2006 dargestellten Vorgehensweise insgesamt 830 Stunden gutgeschrieben und davon später 648 Stunden auf sein [X.] übertragen. Die restlichen 182 Stunden verblieben auf dem [X.]. Die auf das [X.] übertragenen 648 Stunden wurden im Laufe der Jahre mit 132,27 Stunden „verzinst“, so dass sich ein Guthaben auf dem [X.] des Klägers von insgesamt 780,27 Stunden ergab.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 kündigte die Beklagte dem Kläger die Streichung der 780,27 Stunden aus seinem [X.] und der restlichen 182,00 Stunden aus seinem [X.] an, da sie die Gutschrift als unzulässige Begünstigung wegen des Personalratsamts ansah. Sie setzte die Ankündigung am 30. Juni 2017 um.

Mit der am 30. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die erneute Gutschrift der gestrichenen Stunden auf den Arbeitszeitkonten geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Stunden aus seinen Arbeitszeitkonten zu streichen. Die Pauschalierungsvereinbarung sei vor dem Hintergrund der zahlreichen Veränderungsprozesse im Unternehmen getroffen worden. Der Vorstand der [X.] und die Personalräte seien sich darüber einig gewesen, dass die damit zusammenhängenden Personalratsaufgaben in der normalen Arbeitszeit der [X.] nicht zu bewältigen gewesen seien. Er habe die projektbedingte Mehrarbeit auch geleistet. Dabei habe es die Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Führungskräften der [X.] mit sich gebracht, dass die Aufgaben teilweise auch zu ungewöhnlichen [X.]en hätten erledigt werden müssen. Eine unzulässige Begünstigung von [X.]n könne in der pauschalen Stundengutschrift nicht gesehen werden. Weder aus dem Personalvertretungsgesetz des [X.] ([X.]) noch aus anderen Vorschriften ergebe sich eine Verpflichtung der [X.], ohne Bezahlung zu arbeiten. Der von der [X.] mit der Streichung der gutgeschriebenen Stunden geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei aufgrund der Ausschlussfrist in § 37 Abs. 1 [X.] verfallen, er sei verjährt und zudem nach § 242 BGB verwirkt; darüber hinaus stehe dem Anspruch § 814 BGB entgegen.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seinem [X.] 780,27 Stunden und 182,00 Stunden dem [X.] gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, sowohl die im Schreiben vom 7. Juli 2006 erteilte Zusage einer Stundengutschrift als auch die Gutschrift selbst und deren Verzinsung seien nach § 107 Satz 1 B[X.] iVm. § 134 BGB nichtig, weil der Kläger hierdurch wegen seiner Personalratstätigkeit unzulässig begünstigt worden sei. Die Gutschriften seien unabhängig davon, ob es sich um Stunden aus einer Vereinbarung über die Erhöhung der Sollarbeitszeit oder um [X.] handele, nicht mit dem in § 42 Abs. 1 [X.] geregelten Ehrenamtsprinzip zu vereinbaren. Eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit aus Anlass der Personalratstätigkeit stelle eine Vergütung von Personalratstätigkeit dar und sei unzulässig. § 42 Abs. 2 [X.] sehe einen Ausgleich nur für die Teilnahme an außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalratssitzungen vor. Mit seinen sonstigen Einwänden gegen die Streichung könne der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil die Buchung der Stunden keine Leistung darstelle, sondern lediglich eine Wissenserklärung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

I. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll ([X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 18; 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 13; 15. Mai 2019 - 7 [X.] - Rn. 11; 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 158, 31).

II. Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Beklagte führt für den Kläger auf der Grundlage der [X.] sowohl ein [X.] als auch ein [X.]; auf beiden [X.]konten ist die erneute Gutschrift der von der Beklagten gestrichenen Stunden noch möglich. Es ist unerheblich, dass sich dem Vorbringen des [X.] nicht genau entnehmen lässt, an welcher Stelle der Arbeitszeitkonten die Gutschriften erfolgen sollen. Dient die begehrte [X.]gutschrift - wie vorliegend - der Rückgängigmachung der Streichung eines zunächst bestätigten [X.], ist eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll, nicht erforderlich. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen ([X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 16; 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 141, 88).

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die aus seinem [X.] gestrichenen 780,27 Stunden und die aus seinem [X.] gestrichenen 182,00 Stunden dort wieder gutzuschreiben.

I. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB (bis 31. März 2017: § 611 Abs. 1 BGB) erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.], § 37 Abs. 2 [X.], § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. [X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 24; 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 158, 31). Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen - jeder Vereinbarung über die Führung eines [X.] immanenten - Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden ([X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 20; 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 20, 25 f., [X.]E 141, 88).

II. Entgegen der Ansicht des [X.]s war die Beklagte berechtigt, die streitigen Stunden auf dem [X.] und dem [X.] des [X.] zu streichen. Sie hat damit den richtigen Stand der Konten dokumentiert. Bereits die ursprüngliche Gutschrift von 830 Stunden auf dem [X.] des [X.] war ohne rechtliche Grundlage und in unzulässiger Weise erfolgt. Damit hätte auch die spätere Übertragung von 648 Stunden auf das [X.] und deren Verzinsung nicht vorgenommen werden dürfen.

1. Auf der Grundlage der Regelungen der [X.] iVm. § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] durften dem Kläger nicht monatlich zehn Stunden und damit insgesamt 830 Stunden auf dem [X.] des [X.] gutgeschrieben werden.

a) Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge einschließlich der Zulagen, Zuschläge und sonstigen Entschädigungen zur Folge. [X.]en, für die das [X.] danach [X.] aufgrund der Erbringung von Personalratstätigkeit während der Arbeitszeit beanspruchen kann, sind nach der [X.] grundsätzlich nur in das Jahresarbeitszeitkonto einzustellen, nicht aber in das [X.]. Nach Nr. 10 [X.] in den im streitigen [X.]raum geltenden unterschiedlichen Fassungen kommt die Gutschrift von Stunden auf dem [X.] nur ausnahmsweise und in bestimmten konkret geregelten Fällen in Betracht. Danach können im [X.] im Wesentlichen nur den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubstage, Zusatzurlaubstage, bestimmte Fortbildungszeiten und [X.]gegenwerte von näher bezeichneten [X.] angespart werden sowie [X.]en, die sich aus der „regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit“ gegenüber der tariflichen Arbeitszeit ergeben, bis zu 160 bzw. 156 Stunden/Jahr.

b) Die zunächst auf dem [X.] des [X.] erfolgte Gutschrift von 830 Stunden war nicht nach Nr. 10 [X.] zulässig. Insbesondere basierten die gutgeschriebenen Stunden entgegen der Auffassung des [X.]s nicht auf [X.]en, die sich aus einer „regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit“ des [X.] ergeben.

aa) Das [X.] hat die im [X.] getroffene Vereinbarung zwischen dem damaligen Vorsitzenden des [X.] und dem [X.] der Beklagten über die pauschale Gutschrift von zehn Stunden monatlich auf dem [X.] zwar als Vereinbarung über die Erhöhung der Sollarbeitszeit ausgelegt. Es hat angenommen, die Parteien seien in dem Schreiben übereingekommen, die regelmäßige Arbeitszeit des [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 von 169,6 Stunden monatlich um zehn Stunden auf 179,6 Stunden monatlich zu erhöhen.

bb) Diese Auslegung hält jedoch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob die vom [X.] ausgelegten Absprachen atypische Willenserklärungen enthalten, deren Auslegung durch das [X.] nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ([X.] 24. Februar 2021 - 7 [X.] - Rn. 23; 17. Juni 2020 - 7 [X.] - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 50 mwN), oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das [X.] einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist ([X.] 17. Juni 2020 - 7 [X.] - aaO; 19. November 2019 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN). Die Auslegung des [X.]s hält auch einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das [X.], das sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat, hat bei seiner Auslegung offensichtlich maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt. So hat es nicht gewürdigt, dass dem Schriftverkehr zwischen dem [X.]vorsitzenden und dem [X.] aus dem [X.] an keiner Stelle entnommen werden kann, dass für bestimmte [X.]er eine Erhöhung der Sollarbeitszeit vereinbart werden sollte. Zwar gingen der [X.]vorsitzende und der [X.] nach dem Wortlaut des Schreibens vom 7. Juli 2006 davon aus, dass einigen [X.]ern aufgrund der Einbindung in die seinerzeitigen Veränderungsprozesse häufig nicht der [X.]ausgleich gelang, der „zum Erreichen einer normalen Wochenarbeitszeit“ notwendig wäre. Dem Wortlaut des Schreibens vom 7. Juli 2006 und der weiteren Schreiben des [X.]vorsitzenden und des [X.]s der Beklagten kann allerdings nur entnommen werden, dass dieser Umstand zum Anlass genommen wurde, den Vorsitzenden der Personalräte und deren Stellvertretern jeweils zehn Stunden monatlich auf dem [X.] gutzuschreiben. In dem vorangegangenen Schriftwechsel wählte der [X.]vorsitzende für die Gutschriften den Begriff „Stundenpauschale“. Gegen die Annahme, dass damit eine Erhöhung der wöchentlichen Sollarbeitszeit um die dem [X.] gutzuschreibenden Stunden einhergehen sollte, spricht neben dem Fehlen eines Anhaltspunkts im Wortlaut des Schriftverkehrs auch die der Vereinbarung zu Grunde liegende beiderseitige Interessenlage. Mit den vereinbarten pauschalen [X.]gutschriften war offenkundig nicht beabsichtigt, dass sich das jeweilige [X.] immer im Umfang einer um zehn Stunden erhöhten monatlichen Sollarbeitszeit in der Dienststelle für Arbeitsleistungen oder Personalratstätigkeiten bereithalten sollte. Vielmehr sollten den [X.] und deren Stellvertretern zehn Stunden monatlich pauschaliert und unabhängig von der tatsächlich für Personalratstätigkeit aufgewendeten [X.] auf den Langzeitkonten gutgeschrieben werden. Auch dieser Umstand ist vom [X.] nicht hinreichend berücksichtigt worden.

c) [X.] die [X.]gutschriften nicht wegen einer vereinbarten Erhöhung der Sollarbeitszeit, sondern zum (pauschalen) Ausgleich von ggf. aus Personalratstätigkeit resultierender Mehrarbeit, bestand nach der [X.] kein Anspruch, diese [X.]en auf dem [X.] gutzuschreiben. Die Gutschrift von [X.] auf dem [X.] ist in Nr. 10 [X.] nicht vorgesehen; derartige [X.]en sind vielmehr auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2. Da [X.] schon nicht in das [X.] einzustellen waren, bestand auch keine Grundlage dafür, diese aus dem [X.] auf das [X.] zu übertragen und dort zu verzinsen, unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.] eine solche Übertragung überhaupt vorsieht oder gestattet.

3. Einen Anspruch auf Gutschrift etwaiger aus „Personalratsmehrarbeit“ resultierender [X.]en auf seinem [X.] konnte der Kläger auch nicht auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Juli 2006 getroffenen Vereinbarung erwerben, wonach von Seiten der Beklagten genau dies für die Vorsitzenden der Personalräte und deren Stellvertreter zugesagt wurde. Diese Vereinbarung ist wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Begünstigung von [X.]ern jedenfalls insoweit nach § 107 B[X.] iVm. § 134 BGB nichtig, als sie eine pauschale [X.] auf dem [X.] vorsieht.

a) Nach § 107 Satz 1 B[X.], der für das Land [X.] nach Art. 125a Abs. 1 GG bis zu einer - bislang nicht erfolgten - Ersetzung durch eine landeseinheitliche Regelung weiter gilt (vgl. dazu [X.] 7. November 2007 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 124, 356), dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das [X.] untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung in diesem Sinne ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung ([X.] 26. August 2020 - 7 [X.] - Rn. 34). Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Eine unzulässige Begünstigung liegt etwa vor, wenn ein [X.] nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das Verbot einer Besserstellung dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der [X.]er (vgl. [X.] 26. August 2020 - 7 [X.] - aaO; 16. November 2011 - 7 [X.] - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 [X.] - Rn. 24, aaO; 16. Februar 2005 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe). Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die gegen das [X.] verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig ([X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] - aaO zu § 8 B[X.]; 29. August 2008 - 7 [X.]/17 - Rn. 34 zu § 78 [X.]).

b) Danach ist die durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Juli 2006 erfolgte Zusage der Gutschrift von pauschal zehn Stunden monatlich auf dem [X.] der Vorsitzenden der Personalräte und ihrer Stellvertreter nach § 107 Satz 1 B[X.] iVm. § 134 BGB nichtig.

aa) Diese Zusage erfolgte offenkundig wegen der Personalratstätigkeit der begünstigten [X.]er. Die [X.] sollte nur [X.]ern gewährt werden und wurde ausweislich des Schreibens vom 7. Juli 2006 wegen der in Wahrnehmung der [X.] notwendigen Einbindung in Veränderungsprozesse zugesagt. Es ging ausdrücklich darum, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund verschiedener Veränderungsprozesse im Unternehmen „einige Mitglieder der [X.] über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus stark gefordert“ waren.

bb) Mit der pauschalen [X.] auf dem [X.] war jedenfalls insoweit eine Besserstellung der von der Gutschrift profitierenden [X.]er verbunden, als die Stunden auf dem [X.] gutgeschrieben werden sollten. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Umfang der erfolgten Gutschriften auch tatsächlich personalratsbedingte Mehrarbeit geleistet hat. Die von den im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Juli 2006 getroffenen Abreden und Zusagen nicht erfassten Beschäftigten der Beklagten ohne Mandat erhalten nach den Bestimmungen der [X.] keine pauschalen [X.]gutschriften für Mehrarbeit auf dem [X.]. Diese können nach der [X.] nur auf dem Jahresarbeitszeitkonto, nicht jedoch auf dem [X.] oder auf dem [X.] verbucht werden. Auf dem Jahresarbeitszeitkonto kann nach Nr. 9.1 [X.] maximal ein Guthaben von 80 Stunden angespart werden und dies auch nur für einen kurzen [X.]raum, da das Konto innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden muss. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Nach den im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Juli 2006 erfolgten Abreden sollten die Gutschriften für die Vorsitzenden der Personalräte und ihre Stellvertreter iHv. 120 Stunden pro Jahr hingegen auf dem [X.] verbucht und so nach Belieben angespart werden können.

4. Im Übrigen wäre auch eine im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Juli 2006 getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der monatlichen Sollarbeitszeit des [X.] um zehn Stunden während dessen Freistellung nach § 42 [X.] [X.], § 107 B[X.] iVm. § 134 BGB nichtig. Sie stünde entgegen der Ansicht des [X.]s nicht im Einklang mit dem in § 42 Abs. 1 [X.] [X.] geregelten Ehrenamtsprinzip und verstieße zudem gegen das in § 107 B[X.] normierte [X.]. Die zunächst erfolgte Gutschrift von 830 Stunden auf dem [X.] des [X.] und in deren Folge auch die Übertragung eines Teils dieser Stunden auf das [X.] wäre folglich auch dann zu Unrecht und deren spätere Streichung durch die Beklagte zu Recht erfolgt, wenn man die im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Juli 2006 getroffenen Abreden mit dem [X.] als Erhöhung der Sollarbeitszeit um zehn Stunden monatlich verstünde.

a) Die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewendete Freizeit zur Durchführung von [X.] ist nach § 107 B[X.], § 42 [X.] [X.] unzulässig (vgl. zu § 46 Abs. 1 B[X.] [X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe; 22. Mai 1986 - 6 [X.] - zu 4 der Gründe).

Nach § 42 Abs. 1 [X.] [X.] führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge zur Folge. Aus dem Ehrenamtsprinzip folgt auch, dass die Personalratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das gilt auch für freigestellte [X.]er. Durch die Freistellung ändert sich nichts an Umfang und Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ([X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] - zu I 2 b der Gründe). Demgemäß finden Personalratssitzungen, an denen die [X.]er teilzunehmen haben, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Nur wenn das ausnahmsweise nicht möglich ist, sollen die [X.]er nicht dadurch benachteiligt werden, dass die notwendige Sitzungsteilnahme während ihrer Freizeit erfolgen muss. Die [X.] der Teilnahme an der Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit gilt daher (insofern abweichend vom Ehrenamtsprinzip) nach § 42 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] als Arbeitszeit und ist nach § 42 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] durch Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang auszugleichen. Das Personalvertretungsgesetz des Landes [X.] sieht jedoch im Gegensatz zu § 46 Abs. 2 Satz 2 B[X.] und anders als die für Betriebsratsmitglieder geltende Regelung in § 37 Abs. 3 [X.] für außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete [X.]en anderweitiger (nicht in der Sitzungsteilnahme liegender) Personalratstätigkeiten keine Ansprüche des [X.]s vor. Diese [X.]en sind daher nach § 42 [X.] [X.] weder durch Freizeit auszugleichen noch vergütungspflichtig. Diese von § 37 Abs. 3 [X.] abweichende Regelung steht in Übereinstimmung mit dem in § 42 Abs. 1 [X.] [X.] aufgestellten Grundsatz, dass [X.]er ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (vgl. zu § 46 B[X.] [X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] - aaO) und dem Gebot, dass Personalratstätigkeit grundsätzlich während der Dienstzeit zu erledigen ist.

b) Eine Vereinbarung, mit der ausschließlich wegen der Erbringung von Personalratstätigkeit die Arbeitszeit erhöht wird, verschafft dem [X.] einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nur aufgrund seiner Mandatsstellung, den ein Arbeitnehmer ohne Mandat nicht erwerben könnte. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, eine solche Vereinbarung mit freigestellten [X.]ern aus Anlass einer erhöhten Inanspruchnahme durch Personalratstätigkeit verstoße nicht gegen das [X.] des § 107 Satz 1 B[X.], soweit eine nach den tariflichen Vorschriften zugelassene Dienstvereinbarung die Möglichkeit vorsieht, die regelmäßige tarifliche Sollarbeitszeit zeitweise zu erhöhen und die entsprechenden Stunden auf einem Arbeitszeitkonto anzusparen. Erfolgt die Erhöhung der Arbeitszeit - wie vorliegend - ausschließlich, um Personalratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit erbringen zu können, führt das vielmehr unmittelbar zur Vergütung der Personalratstätigkeit, die das Personalvertretungsgesetz des Landes [X.] nicht vorsieht. Zu Unrecht meint der Kläger, auch [X.]er seien nicht verpflichtet, ohne Bezahlung zu arbeiten, dh. [X.] wahrzunehmen. Gerade das sieht das in § 42 Abs. 1 [X.] [X.] normierte Ehrenamtsprinzip im Grundsatz vor.

c) Aus § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.], wonach die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen unberührt bleiben, ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt daraus nicht, dass Personalratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit so zu behandeln ist wie die einschlägigen tariflichen Vorschriften dienstliche Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit behandeln. Vielmehr ist § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] so zu verstehen, dass (nur) im Hinblick auf die in § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] vorgesehene [X.] und den in § 42 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] [X.] geregelten Freizeitausgleich die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen Anwendung finden, dass also die Abwicklung dieser Ansprüche bei Arbeitnehmern nach den für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen zu erfolgen hat ([X.]/[X.]/Germelmann [X.] [X.] 3. Aufl. § 42 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] [X.] 4. Aufl. § 42 Rn. 4). Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

aa) Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] ist zwar insoweit nicht eindeutig. Allerdings spricht der Umstand, dass sich die Vorschrift darauf beschränkt, dass die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen „unberührt“ bleiben, eher gegen eine (den übrigen Norminhalt des § 42 Abs. 2 [X.] [X.] maßgeblich erweiternde) eigenständige Regelung einer Vergütungspflicht für außerhalb der Arbeitszeit anfallende Personalratstätigkeit.

bb) Systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck der in § 42 [X.] [X.] enthaltenen Vergütungsregelungen sprechen gegen ein Verständnis von § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] dahin, dass außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Personalratstätigkeit so zu vergüten ist, wie dies die einschlägigen tariflichen Vorschriften für Arbeitsleistungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vorsehen.

(1) Für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Personalratstätigkeit, die nicht in der Teilnahme an Personalratssitzungen liegt, enthält § 42 Abs. 2 [X.] [X.] - anders als § 37 Abs. 3 [X.] und § 46 Abs. 2 Satz 2 B[X.] - keine ausdrückliche Regelung. Das bedeutet indes entgegen der Ansicht des [X.]s nicht, dass § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] „stattdessen“ auf die für alle Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen verweist. Ein solches Verständnis von § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] hätte im [X.] mit § 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] [X.] zur Folge, dass Personalratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit für im Arbeitsverhältnis stehende [X.]er nur vergütungspflichtig wäre, soweit sie nicht in der Sitzungsteilnahme liegt, denn für das durch die Sitzungsteilnahme entstandene [X.] hat der Landesgesetzgeber in § 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] [X.] den Ausgleich ausdrücklich auf Freizeitausgleich beschränkt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber eine solche sachlich nicht gebotene Differenzierung vornehmen wollte. [X.] man hingegen § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] dahin, dass auch [X.]en der Teilnahme an Personalratssitzungen grundsätzlich genauso wie dienstliche Tätigkeit zu behandeln ist, wären § 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] [X.] überflüssig.

Zudem käme das in § 42 Abs. 1 [X.] [X.] angeordnete Ehrenamtsprinzip bei dem vom [X.] vertretenen Verständnis nicht zum Tragen, weil danach faktisch jede erforderliche Personalratstätigkeit vergütungs- bzw. ausgleichspflichtig wäre. Hätte der Landesgesetzgeber eine solche Regelung beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass dies ausdrücklich bestimmt und nicht lediglich darauf hingewiesen wird, die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen blieben unberührt.

Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber eine Vergütungspflicht für außerhalb der Arbeitszeit liegende Personalratstätigkeit auf im Arbeitsverhältnis stehende [X.]er beschränken wollte und verbeamtete [X.]er von der Vergütungspflicht ausgenommen sind. Das wäre aber der Fall, wenn § 42 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] dahin verstanden würde, dass außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Personalratstätigkeit nach „den für Arbeitnehmer geltenden“ tariflichen Vorschriften zu vergüten wäre. Für im Beamtenverhältnis stehende [X.]er gelten diese tariflichen Regelungen nicht.

(2) Ein Verständnis von § 42 Abs. 2 [X.] [X.] dahin, dass außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Personalratstätigkeit nur dann durch Freizeit auszugleichen ist, wenn sie auf der Teilnahme an Personalratssitzungen beruht, steht hingegen im Einklang damit, dass Personalratstätigkeit grundsätzlich innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der [X.]er durchzuführen ist. Daher ist es Sache des Personalrats, seine Aufgaben auf die [X.]er entsprechend ihrer Arbeitszeit aufzuteilen. Ein [X.] kann grundsätzlich nur im Umfang seiner persönlichen Arbeitszeit mit Personalratstätigkeiten betraut werden (vgl. zu einem teilzeitbeschäftigten [X.]: [X.] 16. Februar 2005 - 7 [X.] - zu I 2 b der Gründe; BVerwG 14. Juni 1990 - 6 P 18.88 -). [X.] sollen also grundsätzlich vermieden werden, im Übrigen werden sie dem [X.] im Einklang mit dem Ehrenamtsprinzip grundsätzlich zugemutet. Wenn § 42 Abs. 2 [X.] [X.] hiervon in den Sätzen 2 und 3 (nur) für den Fall eine Ausnahme macht, dass das [X.] außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Personalratssitzung teilzunehmen hat, berücksichtigt die Vorschrift, dass das [X.] die Lage der Personalratssitzung, die nach § 31 [X.] [X.] grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat, nicht beeinflussen kann und im Falle unterschiedlicher Arbeitszeiten der [X.]er nicht immer gewährleistet ist, dass diese für alle Mitglieder während der Arbeitszeit stattfinden kann. Bei dem Freizeitausgleich handelt es sich damit im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Personalratstätigkeit, die nur infolge eines dem [X.] nicht zuzurechnenden Umstands - nämlich der unterschiedlichen Arbeitszeiten der [X.]er - in dessen Freizeit verlegt worden ist. Das zwingt aber nicht dazu, für jede anderweitige Personalratstätigkeit außerhalb der Dienstzeit auch Freizeitausgleich oder eine Vergütung vorzusehen, denn insoweit hat der Personalrat im Rahmen seiner Aufgabenverteilung darauf Bedacht zu nehmen, die Tätigkeiten so auf die einzelnen Mitglieder zu verteilen, dass sie in deren persönlicher Arbeitszeit erledigt werden können.

cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in Ausübung seines gesetzgeberischen Regelungsspielraums außerhalb der Dienst- bzw. Arbeitszeit der [X.]er erbrachte Personalratstätigkeit - mit Ausnahme der Sitzungsteilnahme - in § 42 Abs. 2 [X.] [X.] weder als ausgleichs- noch als vergütungspflichtig ansieht. Dies entspricht der Grundkonzeption des Ehrenamtsprinzips, wonach grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von Mandatsträgern erbrachten [X.] besteht (vgl. zu § 37 [X.]: [X.] 26. September 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 134, 233). So räumte etwa noch § 42 B[X.] in der Fassung vom 5. August 1955 lediglich einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und des Entgelts ein, wenn eine Arbeitsversäumnis notwendig war, um die Aufgaben als [X.] ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung für die Erledigung von [X.] während der dienstfreien [X.] war nicht vorgesehen (vgl. BVerwG 7. Oktober 1964 - VI C 70.62 - BVerwGE 19, 279; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 46 Rn. 29). Eine Änderung erfolgte erst durch Aufnahme der Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 2 B[X.] im Zuge der am 1. April 1974 in [X.] getretenen umfassenden Änderung des [X.] vom 15. März 1974 ([X.]I S. 693).

5. Die Annahme des [X.]s, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die 780,27 Stunden aus dem [X.] und die 182,00 Stunden aus dem [X.] des [X.] zu streichen, erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

a) Die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] greift im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Streichung der streitigen Stunden auf den Arbeitszeitkonten des [X.] nicht ein. § 37 Abs. 1 [X.] erfasst nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Mit der Streichung von Stunden aus den Arbeitszeitkonten hat die Beklagte keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (insbesondere keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 817 Satz 1 BGB) geltend gemacht. Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto stellen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen dar. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von der Buchung erhält, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven [X.] ([X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 315). Die Beklagte hat daher mit der Streichung der Stunden lediglich eine fehlerhafte Wissenserklärung, mit der sie den Umfang des noch zu erfüllenden Anspruchs des [X.] unstreitig gestellt hatte, aus Rechtsgründen korrigiert. Damit hat sie lediglich das „richtige“ Ergebnis der Arbeitszeitkonten hergestellt (vgl. [X.] 5. September 2002 - 9 [X.]/01 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 102, 321).

b) Das Recht der Beklagten, die streitigen Stunden auf den Arbeitszeitkonten des [X.] zu streichen, ist auch nicht verjährt. Der Verjährung unterliegt nach § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Mit der Korrektur der Arbeitszeitkonten hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch - insbesondere keinen Bereicherungsanspruch - geltend gemacht.

c) Das Recht der Beklagten, die Stunden auf den Arbeitszeitkonten zu streichen, ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Voraussetzungen von § 814 BGB liegen nicht vor, da die Beklagte mit der [X.] keine Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht und mit der Korrektur der Arbeitszeitkonten gegenüber dem Kläger keinen Bereicherungsanspruch geltend gemacht hat.

d) Ebenso wenig hat die Beklagte das Recht, die in der [X.] von 2006 bis 2012 gutgeschriebenen Stunden von den Arbeitszeitkonten zu streichen verwirkt, weil die Streichung der Stunden erst im Jahr 2017 vorgenommen wurde (§ 242 BGB). Es fehlt jedenfalls an dem für die Verwirkung - neben dem [X.]moment - erforderlichen Umstandsmoment. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde die Gutschrift aufrechterhalten. Der Umstand, dass die [X.]gutschriften über Jahre hinweg erfolgten und seit der Beendigung der [X.] im Jahre 2012 lange [X.] unangetastet blieben, gebietet keine abweichende Beurteilung. Zwar steht die Dauer des [X.]ablaufs in Wechselwirkung zu dem Umstandsmoment (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 44, [X.]E 121, 289). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen eines [X.] vollständig verzichtet werden könnte ([X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 63). Da die [X.]en auf einer nach § 107 B[X.] unzulässigen Begünstigung des [X.] als [X.] erfolgten, durfte der Kläger nicht berechtigterweise auf die Gewährung der gesetzeswidrigen Leistungen vertrauen (vgl. [X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 16). Bei dem Kläger als langjährigem [X.] mussten bei der vorliegenden Sachlage Zweifel daran bestehen, dass die Stunden rechtmäßigerweise seinen Arbeitszeitkonten gutgeschrieben wurden. Deshalb musste er mit der späteren Korrektur der Konten rechnen.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt     

        

    Waskow    

        

        

        

    Welzel    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 248/20

26.05.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 3. Juli 2018, Az: 58 Ca 10855/17, Urteil

§ 46 Abs 2 S 2 BPersVG, § 107 S 1 BPersVG, § 31 Abs 1 S 1 PersVG BE 2004, § 42 Abs 1 PersVG BE 2004, § 42 Abs 2 S 4 PersVG BE 2004, § 134 BGB, § 242 BGB, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 814 BGB, § 817 S 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 42 Abs 2 S 1 PersVG BE 2004, § 42 Abs 2 S 2 PersVG BE 2004, § 42 Abs 2 S 3 PersVG BE 2004, TVöD-E

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2021, Az. 7 AZR 248/20 (REWIS RS 2021, 5530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5530

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