Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. 5 StR 181/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3252

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 181/14

vom
27. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2014
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im [X.] (Tauchreisen) wegen Untreue in Tateinheit mit [X.] im geschäftlichen Verkehr in
drei Fällen ver-urteilt worden ist;
b)
im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen [X.] in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ([X.]), wegen Untreue in zehn Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen mit einer [X.]
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anstandung und der Sachrüge geführte Revision erzielt

entsprechend dem Antrag des [X.]

den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist das angefochtene Urteil nunmehr wirksam zugestellt worden, so dass die [X.] in Lauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 StPO). Die noch vorhandenen Abweichungen der zugestellten Urteilsausfertigung von dem [X.] betreffen lediglich h-ren und die deshalb der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegenste-hen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. März 2004

2 StR 44/04, [X.], 238, und vom 30. März 1994

3 StR 33/94, Urteil vom 27. Oktober 1977

4 [X.], NJW 1978, 60). Soweit der Beschwerdeführer aus
dem An-bringen der handschriftlichen Korrekturen auf dem [X.] ableiten will, dass das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden sei (§ 275 Abs.
1, § 338 Nr. 7 StPO), ist ein [X.] nicht belegt.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der An-geklagte im [X.] wegen Untreue in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt wurde.
a) Nach den Urteilsfeststellungen entschied der Angeklagte als
Abtei-lungsleiter der Gleisbauabteilung der Firma K.

(nachfolgend: Fa. K.

) eigenständig darüber, von welchem Lieferan-ten und zu welchen Konditionen die Fa. K.

die Materialien zur Aus-führung von Gleisbauaufträgen der [X.] bezog. Einer dieser
Lieferanten war die [X.]

(nachfolgend: [X.]

), deren Niederlassungsleiter in [X.] dem Angeklagten im Jahr 2000 2
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das Angebot unterbreitete, für ihn eine sogenannte schwarze Kasse zu bilden. Dies lehnte der Angeklagte zunächst ab; in der Folgezeit entwickelte sich je-.

die Ausgangs-tsprechenden Leistungen erbracht zu haben ([X.]). Die überschießenden Beträge wurden auf einem Konto der [X.]

i-chung von Scheinrechnungen durch Mitarbeiter der [X.]

abrufen (UA
S. 4, 16). Im Gegenzug bestellte der Angeklagte in Fällen, bei denen Bahnschienen kurzfristig zu liefern waren, zu den üblichen Preisen mit Aufschlägen aus-schließlich bei der [X.]

, deren Mitarbeitern er gegebenenfalls mitteilte

falls er Vergleichsangebote anderer Firmen eingeholt hatte , dass günstigere [X.] vorhanden seien, so dass die [X.]

ihre Preisgestaltung diesem [X.] anpassen konnte.
Die vom Angeklagten getätigten Mittelabrufe vom Konto der [X.]

dien-ten zunächst dazu, geschäftliche Angelegenheiten der Fa. K.

zu fi-nanzieren. Im Zeitraum 2006 bis 2008 veranlasste der Angeklagte die Abbu-chung von drei Beträgen in Höhe von 12.180 Euro, 18.000 Euro und 25.287,50
Euro zur Begleichung der Kosten seiner privat veranstalteten [X.].
b) Der rechtliche Ansatz des [X.]s, die Untreuehandlungen des Angeklagten in den Mittelabrufen zur Tilgung privater Verbindlichkeiten als ver-wirklicht anzusehen, ist unzutreffend. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) sind vorliegend vielmehr bereits die vom Angeklagten zum Nachteil der Fa. K.

h-nungsstellungen seitens der [X.]

, die jeweils wegen tatsächlich nicht erbrach-ter Leistungen überschießende Geldabflüsse zur Folge hatten, mit denen die 5
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schwarze Kasse gespeist wurden. Mit den [X.] sind die jeweiligen Beträge der Fa. K.

endgültig entzogen worden (vgl. [X.], Urteile vom 29. August 2008

2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 336 ff., und vom
27. Au-gust
2010

2 [X.], [X.]St 55, 266, 282 ff.), so dass ein späteres Abru-fen etwaiger Geldbeträge vom verdeckten Konto zur Verwirklichung des [X.] rechtlich irrelevant ist.
c) Weil das [X.] zu den überhöhten Rechnungen der [X.]

und den dadurch zum Nachteil der Fa. K.

bewirkten [X.] keine Feststellungen getroffen hat, unterliegt das Urteil hinsichtlich dieses Tatkom-plexes insgesamt der Aufhebung. Das gilt auch für die jeweils tateinheitlich zur Untreue abgeurteilte, an sich rechtsfehlerfrei festgestellte Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB). Diese liegt freilich bereits in den im Zusammenhang mit der Bildung und dem Einspeisen der schwarzen Kassen getroffenen Unrechtsvereinbarungen
und nicht etwa erst in den Abbuchungen für private Zwecke.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im [X.] zieht die [X.] der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie des [X.] nach sich. Gegebenenfalls bietet sich mit Blick auf die nunmehr rechtskräftig verhängten Einsatz-
und Einzelstrafen eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO an, die jedenfalls keinen erheblichen Einfluss auf die neu zu bildende Gesamtstrafe haben dürfte.
Basdorf

Sander Schneider

Dölp Bellay
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8

Meta

5 StR 181/14

27.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. 5 StR 181/14 (REWIS RS 2014, 3252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3252

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 111/09

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