Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 1 StR 386/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10272

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 386/11

vom
11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Untreue u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2012
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten R.

M.

gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2011 wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch wie folgt abgeändert:
Die bisherigen Fälle [X.] Ziffer 141-143; 144-150; 160-161; 164-165; 166-169; 171-173; 178-183; 184-187;
193-199; 200-209; 210-212; 213-217 und 219-221; 240-249; 263-266; 276-280; 281-285; 286-289; 290-291 und 293-294; 324-327; 333-336; 337-341; 342-347; 348-354; 375-380; 381-386 der Urteilsgründe werden zu jeweils einem Fall zu-sammengefasst. Der [X.] stellt klar, dass der Angeklagte damit
(1)
der Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäft-lichen Verkehr in 796 Fällen,
(2)
der Urkundenfälschung in 49 Fällen,
(3)
der Steuerhinterziehung in acht Fällen
schuldig ist.
b)
Im Strafausspruch wird das vorbezeichnete Urteil wie folgt abgeändert:
(1) In den bisherigen Fällen [X.] Ziffer
141-143; 164-165; 263-266; 276-280; 290-291 und 293-294; 324-327; 333--
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-
336; 342-347; 348-354; 381-386 wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten,
(2) in
den bisherigen Fällen [X.] Ziffer
144-150; 166-169; 171-173; 178-183; 184-187; 200-209; 213-217 und 219-221; 281-285; 286-289; 337-341; 375-380 zu einer Frei-heitsstrafe von jeweils sieben Monaten,
(3) in
den bisherigen Fällen [X.] Ziffer
160-161; 193-199; 210-212; 240-249 zu einer Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten
verurteilt. Die in diesen Fällen darüber hinaus festgesetzten Einzelstrafen entfallen.
2.
Auf die Revision der Angeklagten G.

M.

wird das vorbenannte Urteil, soweit es sie betrifft, dahingehend [X.], dass diese der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr in 31 Fällen und der Beihilfe zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig ist. Soweit die Angeklagte der Beihilfe zur
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig ist, wird eine Einzelstrafe von fünf Tagessätzen zu je einem Euro festgesetzt.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].
-
4
-
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten R.

M.

wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 900 Fällen, wegen Urkundenfälschung in 49 Fällen und Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Ange-klagte G.

M.

hat es wegen 31 Fällen der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 136 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Gesamt-geldstrafe von 200 Tagessätzen zu jeweils 65 Euro verurteilt.

Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten Revisionen der Angeklagten R.

M.

und G.

M.

. Von der Angeklagten G.

M.

wird darüber hinaus das Verfahren beanstandet. Die Rechtsmittel erzielen lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.

I. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte R.

M.

war ein Redaktionsleiter bei der Firma S.

AG. In dieser Funktion war er u.a. in die externe
Vergabe von Aufträ-o-1
2
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4
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-
gen und Broschüren eingebunden. Die in Aussicht genommenen Lieferanten-firmen richteten ihre Angebote an die S.

AG. Der Angeklagte R.

M.

sorgte für die Erteilung der Aufträge auf der Grundlage dieser Angebote und nach Leistungserbringung für die Bezahlung der Rechnungen der Lieferan-ten. Zum Zwecke der eigenen Bereicherung hatte er unter Ausnutzung unzu-reichender Kontrollmechanismen das folgende System entwickelt, in das im Zeitraum von April 2005 bis Februar 2010 vier Lieferanten eingebunden waren: Er forderte die Lieferanten auf, ihm
per Telefax die Angebote vorab privat nach [X.] zu übermitteln. Auf ihm
so übermittelte Angebote setzte er nach eige-nem Gutdünken einen Aufschlagsbetrag und übermittelte die so modifizierten Angebote an den jeweiligen Lieferanten zurück. Die Lieferanten richteten [X.] an die S.

AG.
Einem der Lieferanten, der früheren Angeklagten

[X.]

, teilte er seit dem 9. April 2009 die Aufschlagsbeträge teilweise mit Hilfe seiner Ehefrau, der Angeklagten G.

M.

, in 31 von dieser verfassten
E-Mails mit. In den Fällen [X.] Ziffer 141-143; 144-150; 160-161; 164-165; 166-169; 171-173; 178-183; 184-187; 193-199; 200-209; 210-212; 213-217 und 219-221; 240-249; 263-266; 276-280; 281-285; 286-289; 290-291 und 293-294; 324-327; 333-336; 337-341; 342-347; 348-354; 375-380; 381-386 der [X.] teilte die Angeklagte G.

M.

den Aufschlagsbetrag für mehrere Angebote in jeweils einer E-Mail mit.
Ziel des Angeklagten R.

M.

war es, sämtliche durch die [X.] unt-s-beträge in zusammengefassten größeren Geldbeträgen ab. Die Zahlungen er-folgten seitens der Lieferanten durch Überweisung auf ein Konto des früheren 5
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-
6
-
Angeklagten

[X.]

, der die eingegangenen Geldbeträge meist zeitnah an den Angeklagten R.

M.

transferierte. Den Zahlungen war voran-gegangen, dass der Angeklagte R.

M.

den Lieferanten 49 fingierte

[X.]

, [X.],

a-

[X.]

nten übermittelt hatte. Über die Erstellung der Rechnungen und deren Fälschung war der frühere An-geklagte

[X.]

nicht informiert.
Weitere Aufschlagsbeträge schöpfte der Angeklagte R.

M.

bei den Lieferanten durch Sachleistungen ab. Bei der Lieferantenfirma T.

GmbH ging er darüber hinaus so vor, dass er in Absprache mit deren Ge-schäftsführerin ein Arbeitsverhältnis zwischen einer von deren [X.] geführten Gesellschaft und der Angeklagten G.

M.

fingierte und monatli-che Gehaltszahlungen auf deren privates Girokonto bezahlen ließ. Die Ange-klagte G.

M.

unterstützte ihn in näher bezeichneter Weise bei der Begründung des fingierten Arbeitsverhältnisses und stellte ihr Girokonto für die Gehaltszahlungen bereit.
Der S.

AG entstand durch die Vorgehensweise des Angeklagten R.

M.

ein Schaden von insgesamt mindestens rund 470.000 Euro.
Von dem Angeklagten R.

M.

er-zielte Einkünfte verschwieg dieser in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008. Darüber hinaus gab er keine Umsatzsteuererklärun-gen ab. Hierdurch wurden Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe
von etwa 220.000 Euro verkürzt.
2. Das [X.] hat bei dem Angeklagten R.

M.

jeden Ein-s

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-

derns Untreue gewertet. Wegen der teilweisen Überschneidung der Ausführungs-handlungen ist es im Verhältnis der Untreue zur Bestechlichkeit im geschäftli-chen Verkehr von Tateinheit ausgegangen. In der durch die spätere Annahme von Geld-
und Sachleistungen ebenfalls erfüllten Tatbestandsalternative des [X.] erblickt. Die durch die Nichtabgabe von [X.] und die Abgabe unvollständiger Einkommensteuererklärungen her-beigeführten Steuerverkürzungen hat es als Steuerhinterziehung in acht Fällen gewertet.
3. Bei der Angeklagten G.

M.

hat das [X.] jede ihrer E-Mails als eigenständige Beihilfehandlung zu 136 Straftaten des Ange-klagten R.

M.

der Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im ge-schäftlichen Verkehr gewertet. Die Anzahl der [X.] hat es anhand der beaufschlagten
Angebote bestimmt. Die im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsverhältnis erbrachten [X.] hat das [X.] als Beihilfe zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr angesehen.
II. Zur Revision des Angeklagten R.

M.

:
In den
bisherigen Fällen [X.] Ziffer 141-143; 144-150; 160-161; 164-165; 166-169; 171-173; 178-183; 184-187; 193-199; 200-209; 210-212; 213-217 und 219-221; 240-249; 263-266; 276-280; 281-285; 286-289; 290-291 und 293-294; 324-327; 333-336; 337-341; 342-347; 348-354; 375-380; 381-386 (insgesamt 129 Fälle) der Urteilsgründe hält die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das [X.] sachrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt zu der aus dem 11
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-
Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, den der [X.] insgesamt klarstellend neu fasst, und zur Festsetzung jeweils neuer Einzelstrafen.
1. Die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der Untreue-
und Bestech-lichkeitsvorwürfe ist in den vorgenannten Fällen rechtsfehlerhaft.
a) Der Tatbeitrag des Angeklagten
R.

M.

bestand in diesen Fällen darin, seine Ehefrau 25 E-Mails, die jeweils mehrere Aufschlagsbeträge (insgesamt 129) enthielten, an die frühere Angeklagte

[X.]

schreiben zu lassen. Damit bildete für ihn jede der 25 E-Mails den Beginn einer einheitlichen Treupflichtverletzungshandlung (zum Beginn der [X.], Urteil vom 11. Februar 2009 -
2 [X.] Rn. 21; [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 -
3 [X.] Rn. 10). Auch das Fordern eines Vorteils [X.].
§ 299 Abs. 1, 1. Alt. StGB ging auf die jeweilige E-Mail zurück.
b) Der Angeklagte R.

M.

ist daher insoweit -
ohne dass der [X.] verändert ist -
lediglich wegen 25 begangener Straftaten der Un-treue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig. Der Schuld-spruch ist deshalb entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte R.

M.

nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der [X.] fasst den Schuldspruch klarstellend neu, wobei er gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel davon absieht, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], [X.] vom 4. März 2008 -
5 [X.] Rn. 11
m[X.]).
2. Einer weitergehenden Änderung des Schuldspruchs bedurfte es nicht.
a) Soweit die Revision vorbringt, das Gericht habe den räumlichen und situativen Zusammenhang in den Fällen übersehen, in denen der Angeklagte
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-
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-
R.

M.

an einem Tag mehrere [X.] vornahm, wes-e-des Angebot als eigene Tat wertete, vermag sie nicht durchzudringen.
Eine natürliche Handlungseinheit verlangt neben weiteren Vorausset-zungen jedenfalls auch, dass die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom [X.] 1994 -
4 [X.], [X.], 46, 47
m[X.]). Hier ist schon nicht erkenn-bar, dass den an einem Tag vorgenommenen [X.] eine über eine allgemeine Tatgeneigtheit hinausgehende einheitliche Willensentschlie-ßung zugrunde lag, da der Angeklagte nicht jedes ihm in das Haus [X.] versah. Vielmehr musste er hinsicht-lich jedes Angebots nach dessen Überprüfung eine gesonderte Entscheidung darüber treffen, ob ein Angebot überhaupt mit einem Aufschlag erhöht werden sollte und, wenn ja, in welcher Höhe (UA S. 128).
b) Auch die Auffassung, die ausgeurteilten [X.] würden durch Bestechungstaten miteinander verklammert, teilt der [X.] nicht; für eine über den dargestellten Umfang hinausgehende Schuldspruchänderung ist [X.] kein Raum.
Voraussetzung für die sog. Klammerwirkung ist, dass zwischen [X.] einem der an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden ([X.] zumindest annä-hernde Wertgleichheit besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2011 -
3 [X.] Rn. 17 m[X.]). Die Klammerwirkung bleibt daher aus, wenn das
([X.] in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung seinen Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung zusätz-19
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-
lich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2010 -
5 [X.]/10
Rn. 3).
Danach scheidet vorliegend eine Verklammerung mehrerer jeweils durch eine Angebotserhöhung verwirklichter [X.] durch Delikte der [X.] im geschäftlichen Verkehr aus. Die Obergrenze des Strafrahmens für die Straftaten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bleibt deutlich hinter derjenigen der [X.] zurück. Gründe, die eine nicht von den Strafrahmen bestimmte Gewichtung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Taten der Untreue stehen deshalb -
jeweils in Tateinheit mit [X.] im geschäftlichen Verkehr -
in [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2007 -
3 [X.]; weitere Nachweise zur Rspr. bei
[X.] in LK, 12.
Aufl. § 52 Rn. 30).
c) Der [X.] sieht im Ergebnis auch keinen Wertungsfehler darin, dass das [X.] die Urkundenfälschungen als gegenüber der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr rechtlich selbständige Straftaten gewertet hat. Die tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Urkundenfälschungen in Form der Erstellung und Übermittlung der unechten Rechnungen waren nicht, auch nicht in Teilbereichen, identisch mit Empfangnahmen der Rechnungsbeträge auf dem Konto des früheren Angeklagten

[X.]

. Diese [X.] erscheinen auch nicht als ein mit dem Versenden der dazugehörigen Rechnungen einheitliches, zusammengehöriges Tun des Angeklagten R.

M.

. Die Annahme natürlicher Handlungseinheiten (vgl. hierzu nur Fischer, StGB, 59. Aufl., vor § 52 Rn. 3 m. zahlr. [X.]) scheidet damit von vorneherein aus.
3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht eine Änderung der [X.] nach sich; der [X.] hat Bestand.
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a) Soweit der
[X.] mehrere von der [X.] als rechtlich [X.] gewertete
Taten zu jeweils einer Tat zusammengefasst hat, hat er die höchste der von der [X.] hierfür verhängten Einzelstrafen als Strafe für die neue einheitliche Tat bestätigt (§ 354 Abs. 1 StPO analog); denn es ist aus-geschlossen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung ge-ringere Einzelstrafen verhängt hätte.
b) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat trotz des Wegfalls der vom [X.] ausgesprochenen Einzelstrafen Bestand. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] die Gesamtstrafe, in die fast 800 weitere Einzelfreiheits-strafen zwischen sechs und elf Monaten für weitere Fälle der Untreue in [X.] im geschäftlichen Verkehr, darüber hinaus Ein-zelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für 49 Fälle der Urkundenfäl-schung sowie Geldstrafen für die Steuerhinterziehungsdelikte eingeflossen sind, milder bemessen hätte, wenn es die [X.] in den o.g. Fällen richtig beurteilt hätte. Allein durch die geänderte rechtliche Würdigung wird der [X.] jeweils nicht entscheidend berührt.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten R.

M.

wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] verworfen, § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des insoweit geständigen [X.] wegen Steuerhinterziehung wird von den hierzu (noch) ausreichen-den Feststellungen getragen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 -
1 [X.]; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2000 -
5 StR 399/00).
III. Zur Revision der Angeklagten G.

M.

:
Die Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keine durchgreifenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).
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12
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Ergänzend bemerkt der [X.]:
a) Zutreffend hat das [X.] jede von der Angeklagten G.

M.

geschriebene E-Mail, in der sie der früheren Angeklagten

[X.]

Aufschlagsbeträge mitteilte, als eigenständige Beihilfehandlung zu den Straftaten des Angeklagten R.

M.

, hier in Form der Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, gewertet, denn mit jeder E-Mail wurde jeweils eine selbständige Haupttat des Angeklagten R.

M.

gefördert. Dass die Angeklagte G.

M.

nicht, wie vom [X.] angenommen, 136,
sondern lediglich 31 [X.] des Angeklagten R.

M.

förderte, wirkt sich bei ihr nicht auf die Anzahl der verwirklichten [X.] aus. Jedoch war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass sie insoweit in 31 Fällen der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
schuldig ist.
b) Soweit das [X.] verabsäumt hat, für die Tat der Beihilfe zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Unterstützungshandlungen hinsicht-lich des fingierten Arbeitsverhältnisses) eine Einzelstrafe festzusetzen, setzt der [X.] diese entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß 31
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-
(§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) von fünf Tagessätzen zu je einem Eu-ro fest. Hierdurch ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
[X.]

Wahl Hebenstreit

Jäger [X.]

Meta

1 StR 386/11

11.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 1 StR 386/11 (REWIS RS 2012, 10272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10272

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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