Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 143/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3613

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[X.][X.]/03
vom 11. Mai 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 21. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe: [X.] Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin durch seit dem 15. Mai 2002 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht -, mit dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ge-schieden worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin [X.] für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 66.617,52 • nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entge-gengetreten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Pro-zeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-- 3 - tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht ([X.]sbe-schluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.], [X.] vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Wie der [X.] inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlus-ses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-dungsfolgensache außerhalb des [X.] grundsätzlich nicht [X.] im Sinne des § 114 ZPO ([X.]sbeschluß vom 10. März 2005 - [X.] ZB - 4 - 20/04 -, zur [X.] bestimmt). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses in Abschrift beigefügten Beschlusses verwiesen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechts-verfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 143/03

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 143/03 (REWIS RS 2005, 3613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3613

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