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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 22. Juni 2005 in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO § 114 [X.], die re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h die Ehe ges[X.]hlossen und hierfür ein Ent-gelt erhalten hat, trifft grundsätzli[X.]h die Pfli[X.]ht, hiervon Rü[X.]klagen zu bilden, um die Kosten eines [X.] finanzieren zu können. [X.], Bes[X.]hluß vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Okto-ber 2003 wird zurü[X.]kgewiesen.
Gründe: [X.] Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Auf-hebung der mit dem Antragsgegner ges[X.]hlossenen Ehe. Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine S[X.]heinehe mit dem Antragsgegner, einem [X.] Staatsangehörigen, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, ges[X.]hlossen. Hierfür hat sie von diesem eine Zahlung von mindestens 10.000 [X.] erhalten. Eine eheli[X.]he Lebensge-meins[X.]haft wurde ni[X.]ht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein Kind geboren, dessen biologis[X.]her Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie mö[X.]hte die Aufhebung der Ehe errei[X.]hen, um den Vater des Kindes heiraten zu können. Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hat der Antragstellerin die na[X.]hge-su[X.]hte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Bes[X.]hwerde blieb erfolglos. Mit - 3 - der vom [X.] zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. I[X.] 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist zulässig, weil das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Sa[X.]he zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesi[X.]htspunkt der grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Re[X.]hts oder der Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betra[X.]ht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönli[X.]hen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-s[X.]hluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.] Be-s[X.]hluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend ma[X.]ht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Re[X.]htsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gere[X.]htfertigt wie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen Betrag beglei[X.]hen, wenn sie hiervon ihrer Verpfli[X.]htung entspre[X.]hend Rü[X.]kla-gen gebildet hätte. 2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he aber keinen Erfolg. a) Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die na[X.]hgesu[X.]h-te Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei die Antragstellerin ni[X.]ht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das [X.] im wesentli[X.]hen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorlie-- 4 - gende - S[X.]heinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe ni[X.]ht und wisse bereits bei der Ehes[X.]hließung, daß er si[X.]h von dem bestehenden re[X.]htli[X.]hen Band nur unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand dur[X.]h die Ehes[X.]hließung letztli[X.]h selbst verursa[X.]ht habe, sei sein Verhalten mutwillig. Davon abgesehen sei jemand, der für die Ehes[X.]hließung einen Geldbetrag [X.] habe, verpfli[X.]htet, von dem Entgelt Rü[X.]klagen zu bilden, um damit die si[X.]h bereits abzei[X.]hnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu kön-nen. Dieser Verpfli[X.]htung sei die Antragstellerin ni[X.]ht na[X.]hgekommen. Sie habe mindestens 10.000 [X.] erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte beglei[X.]hen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin na[X.]h ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten jetzt ni[X.]ht mehr aufbringen könne, so daß sie ni[X.]ht in der Lage sei, die Aufhe-bung der Ehe zu errei[X.]hen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen Art. 6 [X.] stelle dieses Ergebnis indessen ni[X.]ht dar, weil si[X.]h die Antragstellerin dur[X.]h ihr re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten selbst in diese Situation gebra[X.]ht habe. Dagegen wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde im Ergebnis ohne Erfolg. b) [X.], die na[X.]h ihren persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] die Kosten der Prozeßführung ni[X.]ht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-bringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsi[X.]htigte Re[X.]htsverfolgung oder Re[X.]htsverteidigung hinrei[X.]hende Aussi[X.]ht auf Erfolg bietet und ni[X.]ht mutwillig ers[X.]heint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls unter wel[X.]hen Voraussetzungen na[X.]h dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für ein auf Aufhebung einer S[X.]heinehe geri[X.]htetes Verfahren zu gewähren ist, wird in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum ni[X.]ht einheitli[X.]h beantwortet. - 5 - aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu bewilligen, weil die Inanspru[X.]hnahme staatli[X.]her Mittel re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h sei. Dem [X.] sei ein Re[X.]htss[X.]hutzbe-dürfnis zu versagen, weil die [X.] das [X.] in der Absi[X.]ht mißbrau[X.]ht habe, aus der Ehes[X.]hließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es sei ni[X.]ht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die dur[X.]h den Re[X.]htsmißbrau[X.]h her-beigeführten Folgen zu beseitigen, na[X.]hdem die erhaltenen Mittel ni[X.]ht für das S[X.]heidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rü[X.]klagen für die Auflösung der Ehe gebildet worden seien ([X.] FamRZ 1984, 278, 279; [X.] FamRZ 1992, 195; [X.]/[X.]/[X.] Handbu[X.]h des S[X.]heidungsre[X.]hts 5. Aufl. [X.] I [X.]. 158; [X.] Prozeßkostenhilfe in Familiensa[X.]hen 2. Aufl. [X.]. 202; eins[X.]hränkend [X.] FamRZ 1984, 279: nur bei [X.] grob selbstsü[X.]htiger und unlauterer Interessen). [X.]) Ferner wird angenommen, die Re[X.]htsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur zu dem Zwe[X.]k ges[X.]hlossen worden sei, einem Ausländer eine Auf-enthaltserlaubnis zu vers[X.]haffen. Dann könnten Ers[X.]hlei[X.]hung der [X.], Heirat und S[X.]heidungsbegehren ni[X.]ht voneinander isoliert betra[X.]htet, sondern müßten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die [X.]en s[X.]hon bei der Heirat die S[X.]heidung beabsi[X.]htigt und gewußt hätten, daß sie diese ni[X.]ht würden bezahlen können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen [X.] ver-sagt werden ([X.], 1092; [X.] FamRZ 2004, 548; [X.] FamRZ 2004, 548, 549; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 114 [X.]. 45; [X.] FPR 2002, 479, 484; [X.]/[X.]/[X.] Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. [X.]. 464; [X.]/[X.]/ [X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 114 ZPO [X.]. 25; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.] ZPO 63. Aufl. § 114 [X.]. 124; vgl. au[X.]h [X.] [X.] 1985, 441, 442). - 6 - [X.][X.]) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der Re[X.]htsmiß-bräu[X.]hli[X.]hkeit der Ehes[X.]hließung an die Glaubhaftma[X.]hung der Hilfsbedürftig-keit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe beantra-gende [X.] müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsan-spru[X.]h no[X.]h ein Anspru[X.]h auf [X.] gegen den Ehegatten bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, [X.] der Betrag für die Finanzierung des Re[X.]htsstreits verwendet werden. Denn die [X.] habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines S[X.]heidungsverfah-rens und der damit verbundenen Kosten re[X.]hnen und deshalb hierfür Rü[X.]kla-gen bilden müssen. Sie könne si[X.]h deshalb ni[X.]ht darauf berufen, das Entgelt verbrau[X.]ht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abge-sehen - regelmäßig selbst vers[X.]huldete Hilfsbedürftigkeit vor ([X.] FamRZ 1983, 593; [X.] FamRZ 1986, 680, 681; [X.] FamRZ 2001, 1081; [X.] FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; [X.] FamRZ 1996, 615; OLG S[X.]hleswig OLGR 1997, 10, 11; [X.] FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; Mün[X.]hKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 [X.]. 97; [X.] ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 50; Musielak/Fis[X.]her ZPO 4. Aufl. § 114 [X.]. 32; [X.]/[X.] aaO § 114 [X.]. 45; [X.]/[X.]/ [X.] aaO [X.]. 464; Soergel/[X.]. § 1564 [X.]. 40; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1565 [X.]. 18; [X.]/[X.] BGB Neubearb. 2004 § 1564 [X.]. 141; S[X.]horeit/[X.] Beratungshilfe und Pro-zeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 [X.]. 16; a.A. [X.] FamRZ 1985, 1105, 1106). [X.]) Das [X.] hat die Frage, wel[X.]he Auswirkungen die Re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]hkeit des [X.] einer S[X.]heinehe auf das Prozeß-kostenhilfebegehren für die ans[X.]hließende S[X.]heidung der Ehe hat, offen gelas-sen ([X.] FamRZ 1984, 1206, 1207). Na[X.]h Ansi[X.]ht [X.], deren [X.] die vorgenannte Ents[X.]heidung ni[X.]ht getragen hat, ist dagegen [X.] - kostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorausset-zungen gegeben sind. Die Ablehnung des [X.] mit der Begründung, wegen des Mißbrau[X.]hs des [X.] der Ehe dürfe der Steuerzahler ni[X.]ht mit den Kosten des S[X.]heidungsverfahrens belastet werden, finde im Gesetz keine Stütze. Eine sol[X.]he Ents[X.]heidung führe dazu, daß die bedürftige [X.] unter Verletzung des Grundsatzes der Re[X.]htsanwendungs-glei[X.]hheit s[X.]hle[X.]hter gestellt werde als die ni[X.]ht bedürftige. Da re[X.]htsmiß-bräu[X.]hli[X.]h zwar die Eingehung einer S[X.]heinehe, ni[X.]ht aber deren S[X.]heidung sei, wäre eine rei[X.]he [X.] ni[X.]ht gehindert, im Wege des gesetzli[X.]h vorge-s[X.]hriebenen Verfahrens die Aufhebung einer S[X.]heinehe zu errei[X.]hen. Die arme [X.] werde hingegen an der S[X.]heinehe festgehalten ([X.] aaO). [X.]) Für diese Betra[X.]htungsweise spre[X.]hen au[X.]h na[X.]h Auffassung des Senats gewi[X.]htige Gründe. Wenn die Re[X.]htsordnung die zu ehefremden Zwe[X.]ken ges[X.]hlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein S[X.]heidungsbegehren die einzige Mögli[X.]hkeit zur Auflösung einer sol[X.]hen Ehe dar. Bereits das spri[X.]ht dagegen, das Prozeßkostenhilfegesu[X.]h als re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h anzusehen (ebenso: [X.] FamRZ 1983, 592, 593; [X.] FamRZ 1984, 279; [X.] FamRZ 1986, 680, 681; [X.] FamRZ 1996, 615; [X.] FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; [X.] FamRZ 2001, 629; [X.] aaO § 114 [X.]. 50; Soergel/[X.] aaO § 1564 [X.]. 40; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1565 [X.]. 18; S[X.]horeit/[X.] aaO § 114 [X.]. 16; [X.]/[X.] aaO § 1564 [X.]. 141). Aus diesen Erwä-gungen ergeben si[X.]h zuglei[X.]h Bedenken gegen die Beurteilung der beabsi[X.]h-tigten Re[X.]htsverfolgung als mutwillig. Au[X.]h eine bemittelte [X.] könnte die Auflösung einer S[X.]heinehe ni[X.]ht auf anderem Weg errei[X.]hen. Letztli[X.]h bedarf die Frage, ob re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]hes oder mutwilliges Verhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Ents[X.]heidung. - 8 - d) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine [X.], die re[X.]htsmißbräu[X.]h-li[X.]h eine Ehe ges[X.]hlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpfli[X.]htung trifft, hiervon Rü[X.]klagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehba-ren - [X.] finanzieren zu können. Nur wenn die [X.] zur Bildung von Rü[X.]klagen ni[X.]ht imstande war, können die wirts[X.]haftli[X.]hen Voraus-setzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurtei-lung hat au[X.]h das [X.] ni[X.]ht beanstandet. Daß die [X.] na[X.]h diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im [X.] darzulegen. Sie muß deshalb angeben, wel[X.]he Beträge sie erhalten und wie sie die Mittel verwendet hat. e) Dana[X.]h hat das [X.] der Antragstellerin die na[X.]hge-su[X.]hte Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Re[X.]ht mangels Darlegung der wirt-s[X.]haftli[X.]hen Voraussetzungen versagt. Sie hat na[X.]h ihrem eigenen Vorbringen 10.000 [X.] für die Ehes[X.]hließung mit dem Antragsgegner erhalten. Na[X.]h dem von dem [X.] in Bezug genommenen Bes[X.]hluß des Amtsgeri[X.]hts hat sie den Angaben des [X.] zufolge sogar 8.000 • bezo-gen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Bes[X.]hwerde ni[X.]ht entge-gengetreten, sondern hat ausgeführt, 10.000 [X.] oder 8.000 • erhalten zu ha-ben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwis[X.]hen habe sie nur no[X.]h S[X.]hulden. Aus diesem Vorbringen ergibt si[X.]h ni[X.]ht, daß es der Antragstellerin ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen wäre, Rü[X.]klagen für die Kosten des S[X.]heidungsverfah-rens zu bilden. Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß be-standen, weil zum Zeitpunkt der Eingehung der S[X.]heinehe ni[X.]ht festgestanden habe, daß diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte Verfahren erst in der Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag - 9 - sie damit ni[X.]ht dur[X.]hzudringen. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde rügt ni[X.]ht, daß das O-berlandesgeri[X.]ht entspre[X.]henden Sa[X.]hvortrag der Antragstellerin übergangen habe. Daß die bei der Ehes[X.]hließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte Antragstellerin auf Dauer auf eine wirkli[X.]he Ehe verzi[X.]hten und stattdessen an der S[X.]heinehe festhalten wollte, würde au[X.]h der Lebenserfahrung widerspre-[X.]hen. Dana[X.]h ist vielmehr davon auszugehen, daß die Aufhebung der S[X.]hein-ehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitli[X.]hen Anlaß für das entspre[X.]hende Begehren gegeben hat. Daß der Antragstellerin, wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde weiter ausführt, ni[X.]ht bekannt und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer S[X.]heinehe Kosten verursa[X.]he, stellt neuen Sa[X.]hvortrag dar, der im Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ma[X.]ht ni[X.]ht geltend, entspre[X.]hendes Vorbringen sei in den Tatsa[X.]heninstanzen über-gangen worden. Im übrigen widerspri[X.]ht au[X.]h eine sol[X.]he Annahme der Le-benserfahrung. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde rügt s[X.]hließli[X.]h, das [X.] habe [X.] Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, Rü[X.]klagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden. Deshalb könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die [X.] zu tragen, auf dem Verbrau[X.]h des vom Antragsgegner gezahlten Betrages beruhe. Au[X.]h damit hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde keinen Erfolg. Es war Sa[X.]he der Antragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwen-det hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben ma[X.]ht, durfte das [X.] annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirts[X.]haftli-- 10 - [X.]hen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts zurü[X.]kzulegen. Zu Re[X.]ht ist das [X.] au[X.]h davon ausgegangen, es stelle keinen Verstoß gegen Art. 6 [X.] dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung der S[X.]heinehe derzeit ni[X.]ht errei[X.]hen und deshalb den leibli[X.]hen Vater ihres Kindes ni[X.]ht heiraten könne. Denn sie hat si[X.]h dur[X.]h die re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h ges[X.]hlossene S[X.]heinehe selbst in die beklagte Situation gebra[X.]ht. Daß die An-tragstellerin auf Dauer ni[X.]ht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der S[X.]hein-ehe zu errei[X.]hen, kann im übrigen ni[X.]ht festgestellt werden. Na[X.]h den Anga-ben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gema[X.]ht hat, ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatli[X.]hes Nettoeinkommen von [X.]a. 1.000 •. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf dürfte es ihr mögli[X.]h sein, die Verfahrens-kosten anzusparen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Meta
22.06.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 247/03 (REWIS RS 2005, 2970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2970
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