Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2004, Az. XII ZB 246/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4665

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[X.][X.]/04
vom 9. Februar 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 115, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das [X.] an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Vor-aussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an [X.] vom 4. August 2004 - [X.] 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). [X.], Beschluß vom 9. Februar 2005 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluß des [X.] als Familiensenat des [X.] vom 4. November 2004 wird [X.]. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Familiengericht -, das der Mutter zunächst ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Be-schwerde des Bezirksrevisors dahin ab, daß die Mutter auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 30 • zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene [X.] zugrunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden [X.] gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verblei-bendes Einkommen von gerundet 68 • ausweist. - 3 - Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie gel-tend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe weiter. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen hat. Daran ist der Senat auch in dem vorliegenden, die [X.] mit seinen Kindern betreffenden Verfahren gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-schluß vom 4. August 2004 - [X.] 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.] Be-schluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Mutter geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Zu Recht hat das [X.] das Kindergeld, das sie für die bei-den bei ihr lebenden Kinder bezieht, als für die Prozeßkosten einsetzbares Ein-- 4 - kommen in seine Berechnung eingestellt. Wie der [X.] hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 [X.] zufließt ([X.] vom 26. Januar 2005 - [X.] ZB 234/03 - zur [X.] vorgesehen). Dabei ist davon auszugehen, daß der notwendi-ge Lebensunterhalt eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten werden kann. Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das [X.]geld als Einkommen der Mutter angesetzt worden ist, denn die für die Kinder maßgeblichen Freibeträge sowie die Wohnkosten sind von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht worden. Auch hinsichtlich des von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwerbstä-tigenbonus begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Be-- 5 - denken zum Nachteil der Mutter. Dieser ist vielmehr - wie von ihr geltend ge-macht - mit 148 • anerkannt und abgesetzt worden. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 246/04

09.02.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2004, Az. XII ZB 246/04 (REWIS RS 2004, 4665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4665

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