Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. III ZR 323/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1141

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216BIIIZR323.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom

8. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Dezember 2016
durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Auf das als Gegenvorstellung anzusehende Rechtsmittel der Klä-ger werden die Beschlüsse des Einzelrichters des Senats vom 16.
Februar und vom 18. August 2016 aufgehoben.

Die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 (Kostenrechnungen
vom 19. Mai 2014, [X.] 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Juli 2014 (Kostenrechnungen
vom 13. August 2014, [X.] 780014136785 und 780014136777) wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.]

Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Senat die am 20. Juni 2013 erhobene Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
18. Zivilsenat -
vom 8. Mai 2013
zurückgewiesen und ihnen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdever-fahrens auferlegt.

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Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen und sie dabei je zur Hälfte mit den Kosten des Rügeverfahrens belastet.

Gegen die den Kostenrechnungen

das Beschwerdeverfahren und vom 13. August 2014 über je 25

e-verfahren zugrunde liegenden Kostenansätze vom 2. Mai und vom 28. Juli 2014 haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die [X.] nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Hinweis auf seine Zuständigkeit nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 [X.] die Erinne-rung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 kostenpflichtig zurückge-wiesen hat.

Gegen die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 richtet sich das "analog § 579 Abs. 1 ZPO"
am 19. Oktober 2016 eingelegte Rechtsmittel der Kläger, mit dem sie
unter anderem die funktionelle Unzuständigkeit des Einzelrichters mit der Begründung
rügen, dass die
Nichtzulassungsbeschwerde bereits
vor der gesetzlichen Neuregelung des § 1 Abs. 5 [X.] zum 1. August 2013 beim [X.] anhängig war und deshalb
der Senat in seiner vollen Besetzung über die Kostenerinnerung
hätte entscheiden müssen.

Dies hatten die Kläger, die im Verfahren eine Vielzahl von Eingaben an den Senat gerichtet hatten, unter anderem bereits mit Schriftsatz vom 2. Juli 2016 beanstandet.

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4

-

I[X.]

1.
Die Eingabe der Kläger vom 19. Oktober 2016 ist mangels Statthaftigkeit eines anderen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs als Gegenvorstellung auszu-legen. Insbesondere sind die angefochtenen, nur den Kostenpunkt betreffenden Beschlüsse keiner Wiederaufnahme des [X.] analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts zugänglich. Eine Wiederaufnahme analog §§ 578 ff. ZPO ist lediglich gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse gegeben, die ein Streitverfahren
urteilsvertretend beenden, wie etwa solche nach § 91a ZPO oder § 522 Abs. 2 ZPO. Nicht prozessbeendende oder nur den Kostenpunkt betreffende [X.] sind dagegen nicht wiederaufnahmefähig (Zöller-Greger, ZPO, 31.
Aufl., vor § 578 Rn. 14
mwN; [X.] [X.]. [X.]. [X.] § 8 Nr. 65).

2.
Die Gegenvorstellung
der Kläger führt zwar zur Aufhebung der vom
Ein-zelrichter erlassenen Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016
und zur Neubescheidung der Erinnerung durch den Senat in seiner
vollen
Besetzung. In der Sache hat sie
aber aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Entschei-dung vom 16. Februar 2016 keinen Erfolg.

Der Einzelrichter war für den Erlass der Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 funktionell unzuständig. Zwar ist nach der
durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetz -
2. [X.]; BGBl. I S. 2586) in [X.] getretenen [X.] des § 1 Abs. 5 [X.] in kostenrechtlichen Erinnerungs-
und Beschwer-

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-

5

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deverfahren der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch dann zuständig, wenn -
wie beim [X.] -
institutionell keine Einzelrich-terentscheidung vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], [X.]; [X.], Beschluss
vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194, Rn. 6). Da das 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nach seinem Art. 50 ohne eine Übergangsregelung
zum 1. August 2013 in [X.] getreten ist, gehen der [X.] und der X. Zivilsenat des [X.] davon aus, dass der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen nur berufen ist, wenn diese sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim [X.] eingeleitet worden sind, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]
([X.], Beschlüsse vom 23. April 2015 aaO, Rn. 7
und vom 19. Oktober 2015
-
X [X.], juris Rn. 4). Ob diese Auslegung zwingend geboten ist, ist [X.], weil § 71 Abs. 1 [X.] nur das anwendbare Recht für die Kostenerhe-bung,
nicht aber ausdrücklich auch das Verfahrensrecht der Erinnerung und Beschwerde nach §§ 66 ff [X.] regelt. Hierfür dürfte eher
der Zeitpunkt der [X.] des Rechtsbehelfs maßgeblich sein, der hier nach dem Inkrafttreten des [X.] liegt. Zu einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG an den [X.] und den X. Zivilsenat sieht der Senat jedoch keine Veran-lassung, da die inmitten stehende Rechtsfrage infolge Zeitablaufs zunehmend an Bedeutung verliert und die Erinnerung der Kläger in der Sache keinen Erfolg haben kann.
Insoweit wird auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des

-

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-

Rechtsbehelfs
im Beschluss vom 16. Februar 2016
verwiesen, denen sich der Senat inhaltlich anschließt.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -

Meta

III ZR 323/13

08.12.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2016, 1141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1141

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Zitiert

I ZB 73/14

X ZR 54/11

XI ZB 33/09

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

III ZR 122/13

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