Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. I ZB 82/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12186

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZB 82/14
vom
23. April 2015
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.]s hat am 23. April 2015
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.] Dr.
Koch,
Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten vom 12.
September 2014 (Kostenrechnung vom 15.
Septem-ber 2014, [X.] 780014140715) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Der Beklagte hat gegen den seine Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er darauf [X.] worden ist, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist, weil es nicht von einem beim [X.] zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist, hat der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 15.
Sep-tember 2014 ([X.] 780014140715) hat sich der Beklagte schriftlich gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erinnerung nach §
66 [X.] gewertet und dieser nicht abgeholfen.

1
2
-
3
-
II. Die Eingabe des Beklagten vom 9.
Oktober 2014 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen.

1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung ge-gen den Ansatz der Kosten beim [X.] ist in entsprechender An-wendung von §
66 Abs.
6 Satz
2 [X.] der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

2. Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung ge-gen den [X.] beim Senat liegt. Zwar sieht §
66 Abs.
6 Satz
1 Halb-satz
1 [X.] vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mit-glieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass §
66 Abs.
6 [X.] dem §
568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks.
15/1971, S.
157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Be-schleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter [X.] auch vorgesehen ist. Bei dem [X.] ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfas-sungs-
und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. §
139 Abs.
1 gegenüber §§
75, 122 Abs.
1 [X.]) und damit nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR
218/04, NJW-RR 2005, 584; [X.] vom 12.
März 2007 -
II ZR
19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23.
Mai 2007 -
1
StR
555/06,
juris; Beschluss vom 20.
September 2009

IX
ZB
35/07, [X.], 43; Beschluss vom 17.
August 2010
I
ZB
7/10, juris Rn.
2).

Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vor-schrift des §
66 Abs.
6 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] haben sich das Dienstgericht des [X.] (Beschluss vom 22.
Februar 2006 -
RiZ
(R)
1/05, NJW-RR 2006, 3
4
5
6
-
4
-
1003) und der [X.]finanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28.
Juni 2005

X
E
1/05, [X.], 422). Demgegenüber sind das [X.]verwaltungsge-richt (Beschluss vom 25.
Januar 2006 -
10
KSt
5/05, [X.], 479; [X.] vom 5.
Januar 2007
8
KSt
16/06, juris Rn.
1) und das [X.]sozial-gericht (Beschluss vom 29.
Dezember 2011 -
B
13
SF
3/11
S, juris Rn.
6) da-von ausgegangen, dass diese Vorschrift
bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das [X.]verwaltungsgericht gemäß §
10 Abs.
3 VwGO und für das [X.]sozialgericht gemäß §
40 in Verbindung mit §
33 SGG [X.] grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.

3. An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des [X.]s kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2.
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2.
Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetz -
2. [X.]) vom 23.
Juli 2013 (BGBl.
I S.
2586) mit [X.] zum 1.
August 2013 die Neuregelung des §
1 Abs.
5 [X.] eingeführt hat ([X.], Beschluss vom 25.
März 2014 -
X [X.]/14, [X.]/NV 2014, 894; Beschluss vom 2.
Juni 2014 -
XI [X.], juris Rn. 12; [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, §
1 [X.] Rn.
68; [X.] in [X.]/Neie/[X.]/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15.
Februar
2015, §
66 [X.] Rn.
155). Danach gehen die Vorschriften des [X.] über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient

ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des §
1 Abs.
2 Fam[X.] (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Fölsch, Fam[X.], 2.
Aufl., §
1 Rn.
31)

und des §
1 Abs.
6 [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.], 19. Aufl., §
1 Rn. 29)
-
nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kosten-rechtlichen Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung [X.] nicht vorgesehen ist (BT-Drucks.
17/11471 [neu], [X.]).
7
-
5
-

4. Da das 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art.
50 ohne Übergangsregelung zum 1.
August 2013 in [X.] getreten ist, ist der [X.] zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den [X.] in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim [X.] eingeleitet worden sind (§
71 Abs.
1 [X.]). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 [X.]) Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Durch die Rechtsbeschwerde ist die zweifache Gebühr nach Nr.
1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage
1 zum [X.]) nach einem Wert von 1.106

angefallen, mithin 142

(2
x
71

. Diese Gebühr ermäßigt sich
auf eine Ge-bühr, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist. Hiervon ist der [X.] zutreffend ausgegangen und hat deshalb eine ermäßigte Ge-bühr von 71

n angesetzt.

2. Soweit der Beklagte mit der Erinnerung geltend macht, das Rechtsbe-schwerdegericht sei
ihm gegenüber nicht tätig geworden, deshalb schulde er keinerlei Gerichtsgebühren, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Gerichts-gebühren entstehen mit der Einlegung des Rechtsmittels, §
6 Abs.
1 [X.]. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Ermäßigung der Rechtsbeschwerdegebühren
und
nicht zu deren Wegfall.
8
9
10
11
-
6
-

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz 1 [X.]).

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
111 [X.] 16341/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
21 S 6692/14 -

12

Meta

I ZB 82/14

23.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. I ZB 82/14 (REWIS RS 2015, 12186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12186

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x

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