Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. IXa ZB 89/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2014

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom31. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Kessal-Wulfam 31. Juli 2003beschlossen:1.Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in [X.] Stand wegen Versäumung der Frist zur [X.] Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 6. Zivilkammer(Einzelrichter) des [X.] vom 21. [X.] gewährt.2.Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte[X.]uß aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung- auch über die Kosten des [X.] - andas Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.Gründe:[X.] Schuldner haben gegen einen [X.]uß des [X.] (Einzelrichter) vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerdegegen den [X.] des [X.] vom 5. Dezember- 3 -2002 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Durchfüh-rung des [X.] haben sie einen Antrag auf [X.] Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalts gestellt. Der [X.] hat die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe mit [X.]uß vom 28. Mai 2003 abgelehnt, nachdem er bei der [X.] der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels trotz des Vorliegens eines [X.] in der Sache zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die von den [X.] erhobenen Einwendungen gegen den [X.]vom 5. Dezember 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114ZPO).Nach Zustellung dieses [X.]usses am 23. Juni 2003 haben [X.] am 7. Juli 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] mit der Begründung gestellt, sie seien durch ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen, die Rechtsbeschwerde ohne [X.] der Prozeßkostenhilfe durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt zu begründen. Sie hätten sich deshalb innerhalb der [X.] Begründung der Rechtsbeschwerde darauf beschränken müssen, um [X.] von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen. Sie haben ebenfalls am 7. Juli2003 die Rechtsbeschwerde begründet und u.a. beantragt, den durch den [X.] erlassenen [X.]uß vom 21. Januar 2003 aufzuheben.[X.] Schuldnern ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 [X.] Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [X.] 4 -waren ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, die sie [X.] glaubhaft gemacht haben, verhindert, die Frist zur Begründung [X.] einzuhalten (§ 233 ZPO).II[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nacherfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde istbegründet.Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003- IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).[X.][X.][X.]BoetticherKessal-Wulf

Meta

IXa ZB 89/03

31.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. IXa ZB 89/03 (REWIS RS 2003, 2014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2014

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