Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 93/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2892

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]a [X.]/03vom28. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.] und [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldner, ihnen gegen die Versäumung der [X.] Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß [X.] der 23. Zivilkammer des [X.] 4. September 2002 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zu-rückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den vorgenannten[X.]uß wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 festgesetzt.Gründe:[X.] von den Schuldnern gegen den [X.]uß des [X.] vom 4. Februar 2002 mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde,eine Herabsetzung des durch den vorgenannten [X.]uß festgesetzten Ver-- 3 -kehrswertes ihres Grundstücks zu erreichen, verwarf das [X.] durch [X.]uß vom 4. September 2002 als unzulässig. Die [X.] der Schuldner legte gegen diesen [X.]uß [X.] vom 14. Oktober 2002 Rechtsbeschwerde ein. Mit [X.] vom15. Oktober 2002 legte sie das Mandat nieder. Den Schuldnern wurde auf ih-ren Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdebis zum 16. Dezember 2002 gewährt. Der Antrag der Schuldner, ihnen für [X.] der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurdedurch [X.]uß des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2002 - [X.] ZB 465/02 Œ mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerhätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zufinden, nicht nachgewiesen. Es sei lediglich belegt, daß die Rechtsanwältin [X.] erteilte Mandat alsbald niedergelegt habe, angeblich wegen Arbeitsüberla-stung. Aus der Begründung des Gesuchs der Schuldner sei aber nicht zu erse-hen, daß sie sich anschließend an mehrere beim [X.] zugelas-sene Rechtsanwälte gewandt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründendiese abgelehnt hätten, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zuübernehmen.Der von den Schuldnern nunmehr mit ihrer Vertretung im [X.] beauftragte [X.] hat mit [X.]vom 31. Januar 2003, der am selben Tage beim [X.] eingegan-genen ist, beantragt, den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewähren, und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.[X.] 4 -Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.Die Wiedereinsetzung der Schuldner in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde setzt voraus,daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 233ZPO). Dies haben die Schuldner jedoch nicht dargetan.Der Begründung des [X.] läßt sich - ebenso [X.] der Begründung des durch den [X.]. Zivilsenat des [X.]zurückgewiesenen Antrages auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78bZPO - nicht entnehmen, daß die Schuldner in der nach der Niederlegung [X.] durch ihre bisherige [X.] bis zum Ablauf [X.] verbliebenen [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zuihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben. Zur Begründungdes [X.] wird lediglich ausgeführt, die Schuldner hätten"versucht Ersatz zu finden, jedoch nach ihrem Vortrag einen zur [X.] Mandats bereiten Kollegen nicht gefunden". Dazu, ob sich die Schuldner,was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. [X.] verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. [X.] 1999 - VI ZR 219/99, [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) undŒ gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des [X.] haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.- 5 -II[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten [X.] § 575 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.[X.] Raebel [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 93/03

28.05.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 93/03 (REWIS RS 2003, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.