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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]a [X.]/03vom28. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.] und [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldner, ihnen gegen die Versäumung der [X.] Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß [X.] der 23. Zivilkammer des [X.] 4. September 2002 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zu-rückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den vorgenannten[X.]uß wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 festgesetzt.Gründe:[X.] von den Schuldnern gegen den [X.]uß des [X.] vom 4. Februar 2002 mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde,eine Herabsetzung des durch den vorgenannten [X.]uß festgesetzten Ver-- 3 -kehrswertes ihres Grundstücks zu erreichen, verwarf das [X.] durch [X.]uß vom 4. September 2002 als unzulässig. Die [X.] der Schuldner legte gegen diesen [X.]uß [X.] vom 14. Oktober 2002 Rechtsbeschwerde ein. Mit [X.] vom15. Oktober 2002 legte sie das Mandat nieder. Den Schuldnern wurde auf ih-ren Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdebis zum 16. Dezember 2002 gewährt. Der Antrag der Schuldner, ihnen für [X.] der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurdedurch [X.]uß des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2002 - [X.] ZB 465/02 Œ mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerhätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zufinden, nicht nachgewiesen. Es sei lediglich belegt, daß die Rechtsanwältin [X.] erteilte Mandat alsbald niedergelegt habe, angeblich wegen Arbeitsüberla-stung. Aus der Begründung des Gesuchs der Schuldner sei aber nicht zu erse-hen, daß sie sich anschließend an mehrere beim [X.] zugelas-sene Rechtsanwälte gewandt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründendiese abgelehnt hätten, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zuübernehmen.Der von den Schuldnern nunmehr mit ihrer Vertretung im [X.] beauftragte [X.] hat mit [X.]vom 31. Januar 2003, der am selben Tage beim [X.] eingegan-genen ist, beantragt, den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewähren, und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.[X.] 4 -Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.Die Wiedereinsetzung der Schuldner in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde setzt voraus,daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 233ZPO). Dies haben die Schuldner jedoch nicht dargetan.Der Begründung des [X.] läßt sich - ebenso [X.] der Begründung des durch den [X.]. Zivilsenat des [X.]zurückgewiesenen Antrages auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78bZPO - nicht entnehmen, daß die Schuldner in der nach der Niederlegung [X.] durch ihre bisherige [X.] bis zum Ablauf [X.] verbliebenen [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zuihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben. Zur Begründungdes [X.] wird lediglich ausgeführt, die Schuldner hätten"versucht Ersatz zu finden, jedoch nach ihrem Vortrag einen zur [X.] Mandats bereiten Kollegen nicht gefunden". Dazu, ob sich die Schuldner,was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. [X.] verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. [X.] 1999 - VI ZR 219/99, [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) undŒ gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des [X.] haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.- 5 -II[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten [X.] § 575 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.[X.] Raebel [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 93/03 (REWIS RS 2003, 2892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2892
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